Marktgemeinderat Mering - 22.09.2016
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2016/0804-01 | |||
Ö 3.1 | 2016/0804-02 | |||
Ö 3.2 | 2016/0804-03 | |||
Ö 3.3 | 2016/0804-04 | |||
Ö 3.4 | 2016/0804-05 | |||
Ö 3.5 | 2016/0804-06 | |||
Ö 3.6 | 2016/0804-07 | |||
Ö 3.7 | 2016/0804-08 | |||
Ö 3.8 | 2016/0804-11 | |||
Ö 3.9 | 2016/0804-09 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:Die nachbarrechtlichen Belange werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. In Gewerbe- und Industriegebieten betragen gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 5 BayBO die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. Diese sind bei der Realisierung geplanter Gebäude einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Sollte der Bauwerber die volle im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Wandhöhe mit 13,0 m umsetzen, wären 13,0 m x 0,25 = 3,25 m einzuhalten. Die Anzahl der Geschosse ist dabei irrelevant.
Auch sind Schulen den Anlagen für kulturelle Zwecke zu zuordnen und damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausnahmsweise zulässig. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, und zu denen könnte der Immissionsschutz u. U. gezählt werden, ist eine Genehmigung zu erteilen. Der Vorhabenträger wird im Bauantrag den Nachweis zu führen haben, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz eingehalten werden. Ansonsten wäre das Vorhaben einer Schule nicht genehmigungsfähig.
Die Einwendungen werden somit zurückgewiesen, da durch die Bebauungsplanänderung der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und eine Verletzung von nachbarschützenden Belangen nicht erkennbar ist.
22.09.2016 - Marktgemeinderat Mering Ö 3.9 - ungeändert beschlossen Beschluss: Die nachbarrechtlichen Belange werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. In Gewerbe- und Industriegebieten betragen gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 5 BayBO die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. Diese sind bei der Realisierung geplanter Gebäude einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Sollte der Bauwerber die volle im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Wandhöhe mit 13,0 m umsetzen, wären 13,0 m x 0,25 = 3,25 m einzuhalten. Die Anzahl der Geschosse ist dabei irrelevant.
Auch sind Schulen den Anlagen für kulturelle Zwecke zu zuordnen und damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausnahmsweise zulässig. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, und zu denen könnte der Immissionsschutz u. U. gezählt werden, ist eine Genehmigung zu erteilen. Der Vorhabenträger wird im Bauantrag den Nachweis zu führen haben, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz eingehalten werden. Ansonsten wäre das Vorhaben einer Schule nicht genehmigungsfähig.
Die Einwendungen werden somit zurückgewiesen, da durch die Bebauungsplanänderung der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und eine Verletzung von nachbarschützenden Belangen nicht erkennbar ist.
Abstimmungsergebnis: 19 : 4
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Ö 3.10 | 2016/0804-12 | |||
Ö 4 | 2016/0804-10 | |||
Ö 5 | 2016/1060-01 | |||
Ö 6 | 2015/0486-02 | |||
Ö 7 | 2016/1148 | |||
Ö 8 | 2016/1172 | |||
Ö 9 | 2016/1141 | |||
Ö 10 | 5/0240-01-01 | |||
Ö 11 | 2016/1144 | |||
Ö 12 | 2016/1143 | |||
Ö 13 | 2014/0009-28 | |||
Ö 14 | ||||
Ö 15 | ||||
Ö 15.1 | 2016/1190 | |||
Ö 15.2 | 2016/1191 | |||
Ö 15.3 | 2016/1192 |