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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, einen Beschluss vom 17.12.2015 aufzuheben.

 

Dieser Beschluss mit der Top Nr. Ö 11 sieht vor, im Ortszentrumsbereich der Münchener Straße und Augsburger Straße, auf einer Länge von ca. 480 Metern zwischen dem Jägerberg und der Bahnhofstraße die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren.

 

Ein Beschluss vom 20.04.2016, Top Nr. Ö 15,  dem ein Antrag auf Aufhebung des ersten Beschlusses zu Grunde lag, bestätigte den Beschluss vom 17.12.2015.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es liegt nun eine aktuelle Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 08.08.2016 als zuständige Fachaufsichtsbehörde vor.

 

Diese bezieht sich ausdrücklich auf ihre eigene, frühere Stellungnahme vom 04.03.2016 in Verbindung mit einer Stellungnahme der Polizeiinspektion Friedberg vom 26.10.2015.

 

Die Polizeiinspektion Friedberg lehnt in ihrer Stellungnahme eine Geschwindigkeitsbe-

grenzung ab. Gemäß § 45 Abs. 1 der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt.

 

Sie bezieht ihr Ergebnis auch darauf, dass es sich bei beiden Straßen um Erschließungs- und Hauptdurchgangsstraßen handelt. Hier sieht die Straßenverkehrsvorschrift (StVO) eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor.

 

§ 45 Abs. 9 der StVO fordert für eine Geschwindigkeitsreduzierung eine bestehende

Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der von § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Sie weist diesbezüglich auf Zahlen zum Zeitraum vom 01.01.2013 bis 26.10.2015 hin.

In diesem Zeitraum wurden 13 Verkehrsunfälle protokolliert, wobei kein Unfall ursächlich auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist.

Die Polizei schließt folglich einen Unfallschwerpunkt im Bereich der Münchener Straße und Augsburger Straße definitiv aus, da die erforderlichen Kriterien nicht vorliegen.

 

Diesen Umstand führt das Landratsamt u.a. darauf zurück, dass auf Höhe der Bgm.-Wohlgeschaffen-Straße sowie der Bahnhofstraße jeweils eine Lichtzeichenanlage zum gefahrlosen Queren der Straße für die Fußgänger installiert ist.

 

Das Landratsamt verweist in seiner Stellungnahme auch auf eine vom 28.12.2015 bis 07.01.2016 durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle. Dabei fuhren 91 Prozent aller Fahrzeuge langsamer als 50 km/h und 57 Prozent unter 40 km/h.

 

Vom 18.01.2016 bis 25.01.2016 wurde das Messgerät sichtbar in der Münchener Straße auf Höhe der Gaststätte „Schlosserwirt“ in Fahrtrichtung Marktplatz aufgestellt. Dabei fuhren 85 Prozent unter 50 km/h  und 70 Prozent unter 40 km/h.

 

Der Marktgemeinderat hielt am 20.04.2016 trotz Kenntnis dieser Inhalte an seinem Beschluss fest.

 

Laut Stellungnahme des Landratsamtes vom 08.08.2016 hätte der Marktgemeinderat den Beschluss aufheben müssen, da die rechtlichen Vorgaben nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO  für die Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung nicht vorliegen

 

Das Landratsamt sieht abschließend die materiellen Voraussetzungen als nicht gegeben an und gibt vor Erlass eines entsprechenden Bescheides der Marktgemeinde Mering noch einmal die Möglichkeit, den Beschluss in eigener Zuständigkeit aufzuheben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat hält an seinem ursprünglichen Beschluß vom 17.12.2015 fest.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:   16 : 7

 

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