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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme der Fachabteilung Bauleitplanung vom 22.08.2016:

 

Sie haben uns mit Schreiben vom 15.07.2016 zu o. g. Verfahren beteiligt. Seitens der Fachdienststellen, Immissionsschutz, Bauordnung, Naturschutz und Kreisbaumeister wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Stellungnahme des Wasserrechts wird zur Würdigung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth nachgereicht.

Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.

 

Inhalt der Stellungnahme der Fachabteilung Wasserrecht vom 26.08.2016:

 

Im Nachgang zu vorstehender Stellungnahme vom 22.08.2016 übersenden wir Ihnen die Stellungnahme des Wasserrechts mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Stellungnahme:

Der Bereich der Änderung liegt im faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar. Nach dem Urteil des BverwG vom 03.06.2014 liegt bei Umplanungen bestehender Baugebiete mnit erheblichen Flächenverdichtungen, die hochwassererhebliche Auswirkungen haben, kein „neues Baugebiet“ i.S. des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor. Somit wird auch keine Genehmigungspflicht bezüglich des Bebauungsplanes ausgelöst.

Ein ausreichender Schutz im Hinblick auf die Hochwassergefahr wird nach dem Urteil durch die erforderliche wasserrechtliche Einzelfallgenehmigung nach § 78 Aabs. 1 Nr. 2 Abs. 3 WHG und durch die bauplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 12 BauGB gesehen. Somit werden die Bedenken des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth in der Stellungnahme zur Änderung des B´planes vom 29.07.2016 hinsichtlich der Erweiterung des Baufensters oder neuer Möglichkeiten der Verdichtung im Rahmen der Einzelgenehmigung ausschlaggebend sein.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der vorliegende Bebauungsplan sieht mit Ausnahme der Erweiterung der überbaubaren Flächen im 1. und 2. Obergeschoss für den Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Lechstraße 2 und dem geplanten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans keine Änderung in der Ausdehnung der überbaubaren Flächen noch eine Erhöhung der Grundfläche vor. Da die Erweiterung der überbaubaren Flächen nicht im Erdgeschoss sondern ausschließlich in den Obergeschossen mit einer Mindesthöhe von 3,5 über dem öffentlichen Fuß- und Radweg und damit um mindestens 2,85 m über dem höchsten Wasserstand des 100-jährigen Hochwassers zulässig ist, hat diese Erweiterung der überbaubaren Flächen keinen Einfluss auf die aktuellen Verhältnisse und verschlechtert die derzeitige rechtlich gesicherte Situation nicht. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Erhöhung der Anzahl der Geschosse und der Wandhöhe sind wie in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zudem vorliegenden Bebauungsplan festgestellt für die Hochwassersituation irrelevant.

Entsprechend der vom Landratsamt Aichach-Friedberg - Wasserrecht vorgetragenen Stellungnahme liegt bei dem vorliegenden Bebauungsplan kein „neues Baugebiet“ i.S. des § 78 Bas. 1 Nr. 1 WHG vor. Es wird demnach auch keine Genehmigungspflicht bezüglich des Bebauungsplanes ausgelöst.

Da von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes keine grundsätzlichen Bedenken vorliegen - siehe hierzu auch die Stellungnahme vom 29.07.2016 sowie die Würdigung hierzu - sondern der Hinweis auf eine Hochwasserangepasste Bebauung gegeben wurde, der in den Bebauungsplan unter F. Hinweise und die nachrichtliche Übernahmen aufgenommen wird, wird an der vorliegenden Planung festgehalten.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Entsprechend der vom Landratsamt Aichach-Friedberg - Wasserrecht vorgetragenen Stellungnahme liegt bei dem vorliegenden Bebauungsplan kein „neues Baugebiet“ i.S. des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor. Es wird demnach auch keine Genehmigungspflicht bezüglich des Bebauungsplanes ausgelöst.

Da von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes keine grundsätzlichen Bedenken vorliegen - siehe hierzu auch die Stellungnahme vom 29.07.2016 sowie die Würdigung hierzu - sondern der Hinweis auf eine hochwasserangepasste Bebauung gegeben wurde, der in den Bebauungsplan unter „F. Hinweise“ und die nachrichtliche Übernahmen aufgenommen wurde, wird an der vorliegenden Planung festgehalten.

 

 

 

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