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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 04.08.2016:

 

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes habe ich folgende Einwände:

1.Änderung der Wandhöhe

2.Änderung der Anzahl der Vollgeschosse

Des weiteren habe ich große Bedenken was den Immissionsschutz angeht. Herr Scherer möchte im Minimalabstand von 3 m eine Schule neben einem Produktionsbetrieb errichten.

Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwände und um Änderung des Bebauungsplanes.

 

Inhalt der Stellungnahme vom 29.06.2016:

 

Am 28. Juni 2016 habe ich durch Herrn Lorenz Scherer erfahren, dass er einen Neubau auf seinem Grundstück mit der Flur-Nr. 2987/3 plant. Nach Durchsicht des Bauantrages, musste ich feststellen, dass dieser mir dem mir bekannten Bebauungsplan nichts mehr gemein hat. Die Werte für die Grundflächenzahl wurden von 0,8 auf 1,5, die Vollgeschosse von 2 auf 3 und die maximale Wandhöhe von 8 auf 11,7 m erhöht!

Laut Herrn Neumeir hat der Gemeinderat bereits eine Änderung des Bebauungsplanes „Holzgartenweg“ beschlossen. Gelten die Änderungen ausschließlich für das Grundstück mit der Flur-Nr. 2987/3? Sollten die Werte, wie oben beschrieben zutreffen, lege ich hiermit Widerspruch ein. Ich werde mich erkundigen, wie ich weiter vorgehen muss, um so eine massive Bebauung zu verhindern.

Als wir (Herr Scherer und ich) 1998 das Grundstück erwarben und teilten, war uns der damals gültige Bebauungsplan bewusst. Ich habe das Grundstück unter der Prämisse gekauft und dort gebaut, dass ich in Zukunft einen Nachbarn bekomme, der mit einem Abstand von 6 m ein Gebäude mit max. 8 m Höhe errichten kann und nicht, dass neben mir ein Bau entsteht, der rund 12 m hoch wird und das mit einem Abstand von 3 m zu meinem Grundstück. Ich habe mein Gebäude entsprechend des Bebauungsplanes niedrig gehalten. Herr Scherer benötigte sein Grundstück vorerst, damit er die nötigen Parkplätze für seinen Bau auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 2991/1 nachweisen konnte. Später wurden kleinere Gebäude auf diesem Grundstück errichtet.

Ich kann nicht verstehen, wie es jetzt zur Entscheidung der Änderung des Bebauungsplanes kommen konnte, ohne einen Blick auf die Nachbarbebauung. Grundsätzlich habe ich nichts gegen einen Neubau neben meinem Grundstück. Aber nicht auf meine Kosten! Diese massive Bebauung ist mit einer Wertminderung meines Eigentums verbunden. Damit bin ich nicht einverstanden.

 

 

 

 

Grundsätzlich bin ich bereit, über das Thema vernünftig zu sprechen. Ich stehe auch im freundlichen Gespräch mit Herrn Scherer, um eine für beide Seiten vertretbare Lösung zu finden. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, das Gebäude direkt auf die Grenze Richtung Norden zum Radweg zu bauen und ab dem 1. Stock, nochmals 3-4 m nach Norden zu versetzen.

Ich werde jedoch nicht tatenlos zusehen, wie dieses Gebäude, so wie derzeit geplant, neben mir errichtet wird.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Ziel des Bebauungsplanes ist es die planungsrechtlichen Voraussetzung für eine funktionale Erweiterung bestehender Nutzungen im Gebäude Lechstraße 2 zu schaffen. Da aus Gründe des Hochwasserschutzes die Errichtung einer Tiefgarage ausscheidet, soll durch den vorliegenden Bebauungsplan die Errichtung eines 2. Obergeschosses ermöglicht werden. Die nachbarrechtlichen Belange werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt.

 

In Gewerbe- und Industriegebieten betragen gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. Diese sind bei der Realisierung geplanter Gebäude einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Sollte der Bauwerber die volle im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Wandhöhe mit 13,0 m umsetzen, wären 13,0 m x 0,25 = 3,25 m als Abstandflächen zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn einzuhalten. Die Anzahl der Geschosse ist dabei irrelevant.

Für den Planbereich wurde wie bereits im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 für das Gewerbegebiet „Holzgartenweg“ ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind hier

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

 

Schulen sind den Anlagen für kulturelle Zwecke zu zuordnen. In diesem Sinne können Schulen ausnahmsweise zugelassen werden. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, und zu denen könnte der Immissionsschutz u. U. gezählt werden, ist eine Genehmigung zu erteilen. Der Vorhabenträger wird im Bauantrag den Nachweis zu führen haben, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz eingehalten werden. Ansonsten wäre das Vorhaben einer Schule nicht genehmigungsfähig.

Unabhängig von der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 für das Gewerbegebiet „Holzgartenweg“ ergeben sich bei einer überschlägigen Bewertung keine Anhaltspunkte, warum das Vorhaben einer Schule nicht genehmigungsfähig sei.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die nachbarrechtlichen Belange werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. In Gewerbe- und Industriegebieten betragen gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 5 BayBO die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. Diese sind bei der Realisierung geplanter Gebäude einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Sollte der Bauwerber die volle im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Wandhöhe mit 13,0 m umsetzen, wären 13,0 m x 0,25 = 3,25 m einzuhalten. Die Anzahl der Geschosse ist dabei irrelevant.

 

Auch sind Schulen den Anlagen für kulturelle Zwecke zu zuordnen und damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausnahmsweise zulässig. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, und zu denen könnte der Immissionsschutz u. U. gezählt werden, ist eine Genehmigung zu erteilen. Der Vorhabenträger wird im Bauantrag den Nachweis zu führen haben, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz eingehalten werden. Ansonsten wäre das Vorhaben einer Schule nicht genehmigungsfähig.

 

Die Einwendungen werden somit zurückgewiesen, da durch die Bebauungsplanänderung der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und eine Verletzung von nachbarschützenden Belangen nicht erkennbar ist.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 4

 

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