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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2019:

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:

Es bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Satzung. Die Satzung weist eine Vielzahl von Festsetzungen auf, welche in dieser Anzahl nicht im Rahmen einer Einbeziehungssatzung, sondern nur in einem Bebauungsplan getroffen werden können.

Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können lediglich einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Die Beschränkung auf einzelne Festsetzungen hat zur Folge, dass die Festsetzungen keine umfassende normative Regelung der zulässigen Bebauung nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans beinhalten sollen. Eine grundsätzliche Umgestaltung des Charakters des betreffenden Gebiets, wie er sich durch die vorhandene Bebauung darstellt, ist durch solche einzelne Festsetzungen aber nicht möglich. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Dementsprechend haben sich die Festsetzungen auf solche zu beschränken, die von dem grundsätzlichen Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB ausgehen, dessen Anwendung Zweck der Satzung ist. Eine Satzung muss umso eher zu Bedenken Anlass geben, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt. Entspricht der Regelungsumfang einer Entwicklungssatzung, einem einfachen oder einem qualifizierten Bebauungsplan, wird der Regelungsrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 überschritten.

Sollte diese Regelungsvielfalt von Seiten der Gemeinde gewünscht sein, kann nur über ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren Baurecht geschaffen werden, wozu wir vorliegend raten. Anderenfalls ist zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Satzung die Anzahl der Festsetzungen deutlich zu reduzieren.

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering beabsichtigt eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und keine umfassende normative Regelung der zulässigen Bebauung zu schaffen. Daher wird der Markt Mering die Regelungsdichte der textlichen Festsetzung kürzen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt der Stellungnahme stattzugeben.

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Anlage/n
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