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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Bereits im Jahre 2015 ist der Eigentümer der Flurnummer 3583 in Meringerzell, Herr Josef Dräxler, mit dem Wunsch an uns herangetreten, auf dem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Es fand dann ein Gespräch im Landratsamt statt, um die Möglichkeiten einer Bebauung abzusprechen. Als Ergebnis konnte damals festgehalten werden, daß das Baugrundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und für eine Wohnbebauung die Aufstellung einer Ortsrandsatzung notwendig wird. Dies war zum damaligen Zeitpunkt jedoch aus immissionsschutzfachlichen sehr schwierig, denn damals war für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück 3581 baurechtlich noch Tierhaltung genehmigt. Nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde hatte deshalb das Vorhaben zur Aufstellung einer Ortsrandsatzung zum damaligen Zeitpunkt wenig Aussicht auf Erfolg.

Mittlerweile hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert, da die auf dem Flurstück 3581 ursprünglich genehmigte Tierhaltung mittlerweile durch genehmigte Nutzungsänderungen nicht mehr vorhanden ist und der Hinderungsgrund für die Aufstellung einer Ortsrandsatzung damit weggefallen ist.

Der Grundstückseigentümer hat sich deshalb vor kurzem erneut an die Verwaltung gewandt und darum gebeten, dieses Thema wieder aufzugreifen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Ortsrandsatzung ist ein bauplanerisches Mittel, um einzelne Grundstücke im Außenbereich in den Innenbereich einzubeziehen und sie somit nach § 34 bebaubar zu machen.

Nach Ansicht der Verwaltung spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, für die im beigefügten Lageplan dargestellte Fläche auf Flurnummer 3583 Baurecht für ein einzelnes Wohngebäude zu schaffen, da sich hierdurch eine städtebaulich gewünschte Ortsabrundung im Hinblick auf die vorhandenen Gebäude ergibt und das geplante Wohnhaus nicht als Fremdkörper über den gewachsenen Ortsrand hinausragt.

Im gültigen Flächennutzungsplan ist die betreffende Baufläche teilweise als Dorfgebiet und teilweise als Grünfläche dargestellt. Nach der ursrpünglichen Rechtsauffassung des Landratsamtes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch nicht notwendig, da durch die Einbeziehungssatzung lediglich ein nicht bebaubarer Außenbereich in den Innenbereich einbezogen wird und insofern anschließend nach § 34 beurteilt werden kann.

 

Bezüglich der Kosten für die Aufstellung der Ortsrandsatzung hätte der Antragsteller selbst und auf eigene Kosten ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen. Insofern fallen für den Markt Mering keine Kosten an.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt, für den westlichen im beigefügten Lageplan farbig dargestellten Teilbereich der Flurnummer 3583 eine Ortsrandsatzung aufzustellen, um dort Wohnbebauung zu ermöglichen. Der Antragsteller hat hierzu auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Bauverwaltung ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen.

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Anlage/n
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Lageplan        

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