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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 22.05.2019:

mit den nachfolgend aufgeführten Punkten möchte ich dem Bebauungsplan ,,Am Schererberg" widersprechen.

 

Zu Punkt §5 (1) Gestaltungsfestsetzungen:

Nachdem die Grenzwerte des Straßenlärms überschritten werden und in der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Immissionswerte eingehalten werden müssen, stelle ich den Antrag, dass eine traufseitige Bebauung nicht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Für Bewohner ist der Straßenlärm unerträglich und mit traufseitiger Bebauung kann ein beruhigter Innenhof geschaffen werden. Mein 120 Jahre altes Wohnhaus, sowie etwa die Hälfte der Häuser an der Augsburger Straße sind traufseitig und somit nicht prägend für eine städtebauliche Besonderheit.

 

Zu Punkt §1 (2) Maß der baulichen Nutzung:

Des Weiteren bitte ich Sie, die Wandseite der Traufe von 6,50 m auf 7,00 m zu erhöhen. Die Erhöhung um 0,50 m verändert die Außenansicht nicht gravierend, die DG-Wohnungen könnten bei einer Gesamthöhe von 12,50 m besser genutzt werden und die Dächer würden sich trotzdem ins Ortsbild einfügen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu Punkt §5 (1) Gestaltungsfestsetzungen:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass gemäß der Bestandsaufnahme die Gebäude entlang der Augsburger Straße giebelseitig ausgerichtet sind und dies prägend für das Plangebiet ist. Aufgrund dieser Erkenntnis aus der Voruntersuchung/Bestandsaufnahme ist die Firstrichtung der Hauptgebäude im Lot zur Augsburger Straße auszurichten. Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit von der vorgegebenen Firstrichtung in Ausnahmefällen abzuweichen.

 

Zu Punkt §1 (2) Maß der baulichen Nutzung:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich die Wandhöhen im Bestand zwischen 5,50 m und 6,50 m befinden. Um ein einheitliches städtebauliches Gesamtbild zu erzielen sind für Neubauten eine maximale Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig. Mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Gesamthöhe von 12,50 m sind Vollgeschosse in Verbindung mit steilen Satteldächern realisierbar.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen zu Punkt §5 (1) Gestaltungsfestsetzungen“ sowie zu „Punkt §1 (2) Maß der baulichen Nutzung“ nicht stattzugeben.

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Anlage/n
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