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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 16.05.2019:

Einwendungen

 

Bei dem BPL handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan der vor allem im nördlichen Bereich der Augsburger Straße die zunehmende Bebauung (Verdichtung und Intensivierung vor allem der Wohnnutzung) regeln soll. Im Rahmen der Planung wurde auch eine Schalltechnische Untersuchung SU bezüglich des Verkehrslärms und des notwendigen baulichen Schallschutzes durchgeführt => Ingenieurbüro Bekon – Lärmschutz und Akustik – Berichts-Nr. LA180185-G01-01 vom 07.01.2019.

In der SU wurden die vorhandenen Beurteilungspegel durch Verkehrslärm bestimmt und unter Berücksichtigung der vorhandenen zulässigen Gewerbelärmimmissionen die notwendigen Schallschutzmaßnahmen in Baufeldern festgelegt.

Die Vorgaben sind dann im Punkt 1 der „Textlichen Hinweise und nachrichtliche Übernahme“. In der Begründung ist dann aufgeführt das es sich um Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 des BauGB handelt.

 

 

      In der Satzung findet sich dann jedoch keine Festsetzung dazu.

      Auch in der Planzeichnung sind keine Festsetzungen enthalten

 

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

 

Der technische Immissionsschutz schlägt vor das die Vorgabe in die Satzung als Festsetzungen übernommen werden oder eine Formulierung das bei Neuerrichtung von Wohnnutzung die Vorgabe der Nr.1 zu berücksichtigen sind.

 

Text für § 6:

Übernahme der Nr. 1 der Hinweise in die Satzung mit leichten Änderungen siehe Anlage.

 

Außerdem sind in der Planzeichnung die Bereiche in den Schallschutz notwendig ist (Fassaden oder Grundstücksgrenzen/Bereiche) ist mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV 90 (Planzeichenverordnung) zu kennzeichnen um klar dazulegen, dass hier Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass bezüglich der Frage, ob Vorkehrungen zum Schutz gegen Verkehrslärm in einer Bestandssituation zu treffen sind, eine rechtliche Überprüfung durchgeführt wurde. Die rechtliche Überprüfung kommt zu dem Fazit, dass in der vorliegenden Planungssituation die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Verkehrslärm nicht zwingend erforderlich ist. Um sicher zu stellen, dass der Bauherr sowie die Genehmigungsbehörde auf das Erfordernis hingewiesen werden, wurden die vom Gutachterbüro vorgeschlagenen Festsetzungen zum passiven Lärmschutz als Hinweise in die Satzung aufgenommen.

Im nachfolgenden werden die Ergebnisse der rechtlichen Überprüfung durch die Kanzlei Puhle und Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB vom 26.03.2019 zusammengefasst:

        Der Markt Mering plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Schererberg“. Dieser umfasst Bereiche, die derzeit bereits nach § 34 BauGB bebaubar sind und auch weitgehend bebaut sind. Im Aufstellungsverfahren wurde ein Lärmgutachten des Büro Bekon, Augsburg eingeholt. Dieses zeigt auf, dass die Verkehrslärmsituation im Bereich der Augsburger Straße teilweise die Werte der 16. BImSchV überschreitet, die Werte der Gesundheitsgefährdung werden nicht überschritten.

        Das Gebot der Konfliktbewältigung beschreibt die wesentliche Aufgabe, die die Gemeinde bei der Abwägung im engeren Sinn zu bewältigen hat. Treffen gegenläufige Belange aufeinander, hat die Gemeinde sie zum Ausgleich zu bringen, also eine Lösung für den Konflikt anzubieten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Belang einmal gänzlich zurückgestellt also gleichsam weggewogen wird. In aller Regel wird aber die Gemeinde versuchen, ein für alle Belange erträgliches, zumutbares Ergebnis zu erreichen.

        Es ist davon auszugehen, dass von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden „Konflikte“ zu lösen sind (Weyreuther, BauR 1975, 1; ders. UPR 1981, 33). Zuzurechnen sind dem Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst bewirkten „Konflikte“, die dadurch entstehen, dass Planziele ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. „Konflikte“, die er in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken.

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist festzuhalten, dass die aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werte vorliegend nicht überschritten werden. Der Markt Mering ist somit nicht verpflichtet, Umstrukturierungen des Gebietes vorzunehmen. Nach Vorstehendem ist er jedoch gehalten, die Konflikte zu verbessern. Das kann durch die vom Gutachterbüro vorgeschlagenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz für Neubauten oder Änderungen bestehender Gebäude erfolgen. Denkbar und rechtlich vertretbar ist jedoch auch, dies dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren zu überlassen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen zur Aufnahme der Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung in die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen nicht stattzugeben.

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Anlage/n
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