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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 29.05.2019:

mit Schreiben vom 23.04.2019 beteiligten Sie uns zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Schererberg" des Marktes Mering.

 

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung, Denkmalpflege, Kreisjugendamt, Kommunale Abfallwirtschaft und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen des Immissionsschutzes und der Bauordnung erhalten Sie anbei.

 

Die anderen Fachstellen haben keine Bedenken vorgebracht.

 

Sonstiges zu Form und Inhalt:

1.                  Das Verfahren nach S 13 a BauGB ist hier nicht anwendbar. Bei der Berechnung der Größe der Grundfläche in Ziffer 2 der Begründung wird von einer GRZ von 0,4 ausgegangen. In Zeichnung und Festsetzungen wird jedoch eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Bei einer heranzuziehenden Fläche - wie angegeben — von 42.240 m² würde damit eine überbaubare Grundstücksfläche von 25.344 m² entstehen, also weit mehr als die in S 13 a BauGB genannten maximal 20.000 m².

Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind damit vorliegend nicht erfüllt. Das übliche formelle Verfahren ist daher anzuwenden. Alternativ ist die umfangreiche Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich.

 

Wird weder das formelle Verfahren noch die Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, liegen (beachtliche) Fehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

2.                  Aus der Begründung lassen sich nicht die grundlegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes in Form der Grundzüge der Planung entnehmen. Dies ist unter Verweis auf § 2 a BauGB zu ergänzen, da der Begründung dieses Bebauungsplanes auch eine Auslegungsfunktion zu kommt (z.B. bei einer späteren Entscheidung über Befreiungen).

3.                  Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung des Bebauungsplanes wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung).

 

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu 1: Der Markt Mering weist darauf hin, dass das Verfahren nach § 13a BauGB weiterhin verfolgt wird. Eine Vorprüfung des Einzelfalls wurde bereits erstellt. Die Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Maßnahme keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (§ 1a Abs. 3 BauGB). Der vorliegende Bebauungsplan regelt lediglich das vorhandene Baurecht nach § 34 BauGB.

Zu 2: Die Begründung wird hinsichtlich der grundlegenden Festsetzungen durch das Kapitel „Grundzüge der Planung“ ergänzt.

Zu 3: Die Hinweise zur Ausfertigung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen zu 1 und 2 stattzugeben. Die Hinweise zu 3 werden zur Kenntnis genommen.

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Anlage/n
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