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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte das Obergeschoss des bestehenden landwirtschaftlichen Scheuengebäudes zu einer Wohneinheit ausbauen. Es handelt sich um den Mitteltrakt des Gesamtgebäudes. Die Wohnung wird durch eine neu zu errichtende Außentreppe zugänglich gemacht. Der künftige Eingangsbereich im Obergeschoss ist mit einem Dachaufbau (Gaube) auf der nördlichen Gebäudeseite überdacht. Die südliche Ansicht wird durch den  Einbau von zwei größeren Fenstern verändert.

 

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 13.09.2018 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde nicht erteilt, da der Bauherr erst einen Nachweis über alle vorhandenen Stellplätze mit Zuordnung zu den jeweiligen Wohnungen beibringen sollte. Der Bauherr hat den Bauantrag mit Schreiben vom 20.09.2018 zurückgezogen und mit einer Stellplatzdarstellung neu eingezeichnet. Daher ist dieser (neue) Bauantrag nun erneut zu behandeln.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:20.09.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:20.11.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:25.10.2018

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften des angrenzenden Flurstücks liegen vor. Im Süden grenzt das Flurstück an ein sehr kleines Grundstück der Isar-Amperwerke an. Die Unterschrift liegt nicht vor. Dieses Grundstück ist in nachbarschützenden Belangen nicht berührt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es wird auf die Ausführungen der ursprünglichen Beschlussvorlage verwiesen, das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

 

Der Bauherr hat in dem neu eingereichten Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück selbst 13 Stellplätze eingezeichnet. Auf dem ebenfalls im Besitz des Bauherrn befindlichen Nachbargrundstückes hat dieser 5 weitere Stellplätze eingezeichnet, so dass insgesamt 18 Stellplätze zur Verfügung stehen. Grundsätzlich sind Stellplätze auf Fremdgrundstücken dinglich zu sichern, sofern diese für den Stellplatznachweis benötigt werden. Dies wird aber durch das Landratsamt gefordert. Nach 1.2 der Garagen- und Stellplatzverordnung sind pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohneinheit bereitzustellen. Somit entsteht bei vier Wohneinheiten ein Bedarf von 4 Stellplätzen. Hinzu kommen noch 10 % Besucherstellplätze = 0,4 = 1 weiterer Stellplatz. Der Stellplatznachweis ist für die beantragten Nutzungen somit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

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Anlage/n
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Eingabeplanung

Neuer Stellplatznachweis

Beschlussbuchauszug 13.09.2018  

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