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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ begilligt und beschlossen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Auslegung fand in der Zeit vom 30.08.2017 bis 06.10.2017 statt. Von folgendenden Trägern öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein:

 

Landratsamt Aichach-Friedberg – Bauleitplanung vom 10.10.2017:

Inhalt der Stellungnahme:

Ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nicht möglich, da durch die beabsichtigte Änderung der Geschossigkeit die Grundzüge der Planung berüht sind. Damit ist u.A. auch ein Umweltbericht erforderlich.

 

Gemäß § 1 der Festsetzungen soll die Änderung des Bplanes den bisherigen Bplan ersetzen. Dies würde bedeuten, dass alle Festsetzungen, die nicht in der Änderung aufgeführt sind (wie z.B. die Baugrenzen) wegfallen würden.

Dies ist zu überarbeiten. Es ist eindeutig klarzustellen, welche Festsetzungen in der Gesamtheit gelten.

 

In der Begründung wird auf Festsetzungen eingegangen, die in den Festsetzungen überhaupt nicht erwähnt werden (Kniestock, Dachneigung). Dies macht keinen Sinn.

 

Um Garagen und Carports allgemein außerhalb der Baugrenzen zuzulassen, fehlt die Rechtsgrundlage. In der BauNVO ist lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit möglich.

 

In den Kopfzeilen ist aus Gründen der Rechtssicherheit die gesamte Bezeichnung des Bebauungsplanes aufzuführen.

 

Beschluss:

 

Die Abwägung und der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung von Herrn Architekten Reimann vorgetragen und nachgeliefert.

 

 

 

Absrimmung: …………….

 

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg – Untere Naturschutzbehörde vom 06.10.2017:

Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde besteht naturschutzfachliches Einverständnis, solange evtl. Festsetzungen zur Grünordnung dadurch nicht betroffen sind.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungame zur Kenntnis. Von der Änderung werden keine Festsetzungen zur Grünordnung betroffen.

 

 

Abstimmung: ………….

 

Landratsamt Aichach-Freidberg – Bauordnung vom 20.09.2017:

Inhalt der Stellungnahme:

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor:

Festsetzungen durch Text

§ 1

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 soll dieser Bebauungsplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen 1 und 3 ersetzt werden. Das würde bedeuten, dass der Bebauungsplan nach der 4. Änderung lediglich die Festsetzungen der 4. Änderung beinhalten würde. Da dies nicht zweckmäßig und wohl auch nicht Planungsabsicht der Gemeinde ist, ist die Formulierung des § 1 dahingehend zu ändern, dass die 4. Änderung nicht als Ersatz sonder als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bezeichnet wird.

 

Städtebauliche Begründung

2. Planungsrechtliche Voraussetzugen:

3. Absatz

„Damit gilt als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse, eine GRZ von 0,26 und ein Geschossflächenzahl von 0,8, wobei die Kniestockhöhe 0,8 m, bei einer Dachneigung von 0,80 m, bei einer Dachneigung von 35° - 38°, beträgt.“

 

„Garagen müssen eine Stauraum von 6 m, eine Dachneigung von 25° bis 38° aufweisen und ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.“

Hier sollte zur Klarstellung nach dem Wort „und“ das Wort „dürfen“ eingefügt werden.

 

3. und 4. Absatz

„Zuküftig ist kein Kniestock und eine Dachneigung von 25° - 30° zulässig.“

 

Die zulässige Dachneigung wird im Bebauunsplan weder in den textlichen Festsetzungen noch in den Festsetzungen durch Planzeichnungen vorgegeben. Eine Erwähnung der zulässigen Dachneigung nur in der Begründung ist nicht ausreichend um als verbindliche Festsetzung des Bebauungsplanes Rechtskraft zu entfalten. Die zulässige Dachneigung wäre demnach in die Festsetzungen durch Text oder durch Planzeichnungen aufzunehmen.

 

Beschluss:

 

Die Abwägung und der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung von Herrn Architekten Reimann vorgetragen und nachgeliefert.

 

 

 

Absrimmung: …………….

 

 

 

 

 

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg – Kreisbaumeister vom 04.10.2017:

Inhalt der Stellungnahme

Mit der Änderung des Bebauungsplanes möchte die Gemeinde insbesondere die Geschossigkeit der Gebäude korrigieren.

Die Gemeinde wählt hierzu das vereinfachte Verfahren.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes darf gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kein Grundzug der Planung betroffen sein. Die Geschossigkeit stellt in der Regel und auch im konkreten Fall einen Grundzug der Planung dar. Die Gemeinde kann sich hier nicht auf eine frühere Änderung im vereinfachten Verfahren berufen und sollte das Verfahrensinstrument überdenken.

 

Gemäß § 1 Festsetzungen durch Text soll die Änderung des Bebauungsplanes den rechtsgültigen Bplan ersetzen. Die neuen Festsetzungen beziehen sich jedoch z.B. auf Baugrenzen, die in der 4. Änderung nicht beihaltet sind. Wir vermuten daher, das die rechtsgültigen Festsetzungen z.T. noch bestandskräftig sein sollten. Wir empfehlen dringend eine Überarbeitung und eindeutige Formulierung der textlichen Festsetzungen, sowie ggf. eine zeichnerische Überarbeitung.

Auch die Formulierungen in der städtebaulichen Begründung sind teilweise unklar und sollten überarbeitet werden.

 

Beschluss:

 

Die Formulierung in § 1 wird entsprechend ergänzt. Desweiteren wird in die Satzung mit aufgenommen, dass über den Änderungsbereich hinaus die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2 weiterhin Gültigkeit haben.

 

Die städtebauliche Begründung wird bzgl. der Formulierung nochmals überarbeitet.

 

 

Abstimmung: ……………..

 

Landratsamt Aichach-Friedberg – Gesundheitsamt vom 05.09.2017:

Inhalt der Stellungnahme:

Zu den vorgelegten Plänen, in der Fassung vom 31.07.2017, bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände. Die Ver- und Entsorgungsanlagen sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesunheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

Absrimmung: …………….

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 06.09.2017

Inhalt der Stellungahme

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Art. 8 Abs. I DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o.g. Maßnahmen Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegeriische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschluss:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Absrimmung: …………….

 

Anregungen aus der Bürgerbeteiligung:

Stellungnahme von Herrn Markus Pollak vom 05.10.2017:

Inhalt der Stellungnahme

Ich widerspreche fristgerecht der Änderung des Bebauungsplan vom 31.07.2017. Insbesondere der Festsetzung des § 1 Nr. 6 der 3. Änderung des Bebauungsplanes vom 02.4.2007. Als Anwohner bin ich unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen und widerspreche dieser daher mit folgender Begründung:

Diese Festsetzung steht im Widerspruch zu der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Schmiechen.

Ich beantrage daher zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer, dass ausschließlich die Stellplatzverordnung im gesamten Baugebiet Gültigkeit hat und keine darüberheinasgehenden Einschränkungen gemacht werden.

Ich fordere Sie weiterhin auf, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.

 

Beschluss:

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ ist bereits rechtskräftig. Anregungen bzw. Stellungnahmen können lediglich zur 4. Änderung des Bebauunsplanes vorgebracht werden. Der Gemeinderat hat jederzeit die Möglichkeit im Rahmen eines Bauleitplanes von der Gestaltungssatzung der Gemeinde Schmiechen abweichende Festsetzungen zur Gestaltung von Garagen und Stellplätzen festzulengen. Die Anregung  wird zurückgewiesen.

 

Abstimmung: ………….

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Satzungsbeschluss

 

  1. Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung erhält das Datum der Gemeinderatssitzung 06.11.2017.

 

  1. Der Gemeinderat beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ mit Begründung als Satzung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen redaktionellen Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ bekannt zu machen.

 

 

Abstimmung:  ……………….

 

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Anlage/n

Konzept Bebaupl. 4. Änderun

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