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Sachverhalt:

Bebauungsplan Nr. 2 „Brunnener Straße“, 4. Änderung; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

 

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=07&DD=31> den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ gebilligt und beschlossen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Auslegung fand in der Zeit vom 30.08.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=08&DD=30> bis 06.10.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=10&DD=06> statt. Von folgenden Trägern öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein:

 

Landratsamt Aichach-Friedberg - Bauleitplanung vom 10.10.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=10&DD=10>:

Inhalt der Stellungnahme:

Ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nicht möglich, da durch die beabsichtigte Änderung der Geschossigkeit die Grundzüge der Planung berüht sind. Damit ist u.A. auch ein Umweltbericht erforderlich.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Ziffer I 2 des Urbebauungsplanes i.d.F. vom 08.03.1973 lautet für das bebaute Grundstück: „Erdgeschoss und Dachgeschoss, Höchstgrenze 2 Vollgesch“ und seit der 3. Änderung i.d.F. vom 02.04.2007 für die unbebauten Grundstücke: „Zahl der Geschoss als Höchstgrenze (zusätzliches Dachgeschoss als Vollgeschoss zulässig“. Festzustellen ist, das dieser Reglung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V, mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO getroffen wurde und so zwei Vollgeschosse zulässig sind. Durch die Änderung der Festsetzung „Die Festsetzung durch Planzeichen „I+D“ wird mit „II“ ersetzt.“ findet damit keine Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse statt. Nachdem im Ursprungsbebauungsplan inkl. der 1. bis 3. Änderung keine Höhe der Bebauung nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt wurde ergibt sich keine Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung.

Ferner handelt es sich auch bei der Festsetzung zum Wegfall des Kniestock bzw. zum Ausführung der Dach­geschosses als Vollgeschoss um eine baugestalterische Regelungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO und nicht um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können nur  die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) festgesetzt werden, nicht jedoch dass ein oberstes Vollgeschoss nur in bestimmter Weise errichtet werden darf.

Auch ist nicht erkennbar, wie die Grundzüge des Bebauungsplan von 1973 betroffen sein können, da die Hauptziele und der Planungswille (die Grundkonzeption) der Gemeinde, weder in einer Begründung zum Urbebauungsplan i.d.F. vom 08.03.1973 noch zur 1. Änderung i.d.F. vom 13.07.1981 niedergelegt wurden.

Damit besteht keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes, da aus Sicht der Gemeinde die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt sind und damit die Vorraussetzungen für die Durchführung das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB bestehen.

Gemäß § 1 der Festsetzungen soll die Änderung des Bplanes den bisherigen Bplan ersetzen. Dies würde bedeuten, dass alle Festsetzungen, die nicht in der Änderung aufgeführt sind (wie z.B. die Baugrenzen) wegfallen würden.

Dies ist zu überarbeiten. Es ist eindeutig klarzustellen, welche Festsetzungen in der Gesamtheit gelten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Bei dem § 1 handelt es sich um eine deklaratorische Festsetzung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtswissenschaft. Dieser besagt, dass ein späteres Gesetz einem früheren Gesetz derselben Rangordnung vorgeht. („Lex posterior derogat legi priori“ lat: „Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf“).

Der § 1 des Bebauungsplanes wird redaktionell ergänzt und klargestellt, dass sich die Änderung nur auf die geänderten Festsetzungen bezieht und die übrigen Festsetzungen des Urbebauungsplanes und der 1. bis 3. Änderung weitergelten.

In der Begründung wird auf Festsetzungen eingegangen, die in den Festsetzungen überhaupt nicht erwähnt werden (Kniestock, Dachneigung). Dies macht keinen Sinn.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Hierbei handelt es sich um eine Beschreibung des bisherigen nach den Festsetzungen des Urbebauungsplanes und der 1. bis 3. Änderung zulässigen Baukörpers und Verortung der Garagen, sowie die folgen aus den erfolgten 4. Änderungen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes. Die Begründung wird redaktionell anders gegliedert.

Um Garagen und Carports allgemein außerhalb der Baugrenzen zuzulassen, fehlt die Rechtsgrundlage. In der BauNVO ist lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit möglich.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Gemeinde sieht die Rechtsgrundlage im § 23 Abs. 5 BauNVO. So kann eine entsprechende Regelung durch eine Planzeichen (Nr. 15.3 der Anlage zur Planzeichenverordnung) oder durch Text erfolgen. So setzt die Änderung des Bebauungsplan textlich Garagen (bauliche Anlagen die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind) allgemein auf den überbaubaren Grundstücksflächen fest. Dies ist städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), hinreichend bestimmt, von der Ermächtigungsgrundlage (§ 9a BauGB) gedeckt und auch vollziehbar.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

In den Kopfzeilen ist aus Gründen der Rechtssicherheit die gesamte Bezeichnung des Bebauungsplanes aufzuführen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Anregung wird gefolgt, die Kopfzeile wird redaktionell ergänzt.

 

Beschluss:

Die obigen Stellungnahmen und Behandlungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird entsprechend der obigen Behandlungsvorschläge (§ 1, Kopfzeile) redaktionell geändert bzw. ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg - Untere Naturschutzbehörde vom 06.10.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=10&DD=06>:

Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde besteht naturschutzfachliches Einverständnis, solange evtl. Festsetzungen zur Grünordnung dadurch nicht betroffen sind.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Von der Änderung werden keine Festsetzungen zur Grünordnung betroffen.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

Landratsamt Aichach-Friedberg - Bauordnung vom 20.09.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=09&DD=20>:

Inhalt der Stellungnahme:

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor:

Festsetzungen durch Text

§ 1

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 soll dieser Bebauungsplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen 1 und 3 ersetzt werden. Das würde bedeuten, dass der Bebauungsplan nach der 4. Änderung lediglich die Festsetzungen der 4. Änderung beinhalten würde. Da dies nicht zweckmäßig und wohl auch nicht Planungsabsicht der Gemeinde ist, ist die Formulierung des § 1 dahingehend zu ändern, dass die 4. Änderung nicht als Ersatz sondern als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bezeichnet wird.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Auf die Ausführungen und Beschluss zum SG Bauleitplanung wird verwiesen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Städtebauliche Begründung

2. Planungsrechtliche Voraussetzungen:

3. Absatz

„Damit gilt als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse, eine GRZ von 0,26 und ein Geschossflächenzahl von 0,8, wobei die Kniestockhöhe 0,8 m, bei einer Dachneigung von 0,80 m, bei einer Dachneigung von 35° - 38°, beträgt.“

„Garagen müssen eine Stauraum von 6 m, eine Dachneigung von 25° bis 38° aufweisen und ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.“

Hier sollte zur Klarstellung nach dem Wort „und“ das Wort „dürfen“ eingefügt werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Hierbei handelt es sich um eine Beschreibung des bisher Festsetzungen des Urbebauungsplanes und der 1. bis 3. Änderung. Die Begründung wird um das Wort „dürfen“ kann redaktionell ergänzt werden.

3. und 4. Absatz

„Zuküftig ist kein Kniestock und eine Dachneigung von 25° - 30° zulässig.“

Die zulässige Dachneigung wird im Bebauungsplan weder in den textlichen Festsetzungen noch in den Festsetzungen durch Planzeichnungen vorgegeben. Eine Erwähnung der zulässigen Dachneigung nur in der Begründung ist nicht ausreichend um als verbindliche Festsetzung des Bebauungsplanes Rechtskraft zu entfalten. Die zulässige Dachneigung wäre demnach in die Festsetzungen durch Text oder durch Planzeichnungen aufzunehmen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die 4. Änderung wird als sog. „Schichtenbebauungsplan“ erlassen, wobei hier die bisher Festsetzungen des Urbebauungsplanes und der 1. bis 3. Änderung unter Berücksichtigung der 4. Änderung be­schrieben werden.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschluss:

Die obigen Stellungnahmen und Behandlungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert, die Begründung wird redaktionell ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg - Kreisbaumeister vom 04.10.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=10&DD=04>:

Inhalt der Stellungnahme

Mit der Änderung des Bebauungsplanes möchte die Gemeinde insbesondere die Geschossigkeit der Gebäude korrigieren.

Die Gemeinde wählt hierzu das vereinfachte Verfahren.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes darf gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kein Grundzug der Planung betroffen sein. Die Geschossigkeit stellt in der Regel und auch im konkreten Fall einen Grundzug der Planung dar. Die Gemeinde kann sich hier nicht auf eine frühere Änderung im vereinfachten Verfahren berufen und sollte das Verfahrensinstrument überdenken.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Auf die Ausführungen und Beschluss zum SG Bauleitplanung wird verwiesen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Gemäß § 1 Festsetzungen durch Text soll die Änderung des Bebauungsplanes den rechtsgültigen Bplan ersetzen. Die neuen Festsetzungen beziehen sich jedoch z.B. auf Baugrenzen, die in der 4. Änderung nicht beihaltet sind. Wir vermuten daher, das die rechtsgültigen Festsetzungen z.T. noch bestandskräftig sein sollten. Wir empfehlen dringend eine Überarbeitung und eindeutige Formulierung der textlichen Festsetzungen, sowie ggf. eine zeichnerische Überarbeitung.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Auf die Ausführungen und Beschluss zum SG Bauleitplanung wird verwiesen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Auch die Formulierungen in der städtebaulichen Begründung sind teilweise unklar und sollten überarbeitet werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Begründung wird redaktionell überarbeitet.

 

Beschluss:

 

Die Formulierung in § 1 wird entsprechend ergänzt. Desweiteren wird in die Satzung mit aufgenommen, dass über den Änderungsbereich hinaus die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2 weiterhin Gültigkeit haben.

 

Die städtebauliche Begründung wird bzgl. der Formulierung nochmals überarbeitet.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

Landratsamt Aichach-Friedberg - Gesundheitsamt vom 05.09.2017:

Inhalt der Stellungnahme:

Zu den vorgelegten Plänen, in der Fassung vom 31.07.2017, bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände. Die Ver- und Entsorgungsanlagen sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

 

Kein Beschluss erforderlich

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 06.09.2017 <https://www.vgmering.sitzung-online.de/bi/si010_e.asp?YY=2017&;MM=09&DD=06>

Inhalt der Stellungahme

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Art. 8 Abs. I DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o.g. Maßnahmen Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegeriische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de <http://www.blfd.bayern.de>;).

 

Beschluss:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

Anregungen aus der Bürgerbeteiligung:

Stellungnahme von Herrn Markus Pollak vom 05.10.2017:

Inhalt der Stellungnahme

Ich widerspreche fristgerecht der Änderung des Bebauungsplan vom 31.07.2017. Insbesondere der Festsetzung des § 1 Nr. 6 der 3. Änderung des Bebauungsplanes vom 02.4.2007. Als Anwohner bin ich unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen und widerspreche dieser daher mit folgender Begründung:

Diese Festsetzung steht im Widerspruch zu der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Schmiechen.

Ich beantrage daher zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer, dass ausschließlich die Stellplatzverordnung im gesamten Baugebiet Gültigkeit hat und keine darüberhinausgehenden Einschränkungen gemacht werden.

Ich fordere Sie weiterhin auf, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.

 

Beschluss:

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ ist bereits rechtskräftig. Anregungen bzw. Stellungnahmen können lediglich zur 4. Änderung des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Die Anregung  wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

 

Verfahrensleitender Beschluss:

Satzungsbeschluss

 

1.Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung erhält das Datum der Gemeinderats­sitzung, den 06.11.2017.

 

 

 

2.Der Gemeinderat beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2  „Brunnener Straße“ mit Begründung als Satzung.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2  „Brunnener Straße“ bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:12:0 (einstimmig)

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Satzungsbeschluss

 

1.Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung erhält das Datum der Gemeinderatssitzung 06.11.2017.

 

2.Der Gemeinderat beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ mit Begründung als Satzung.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen redaktionellen Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ bekannt zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

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