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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 19 in der Fassung vom 17.02.2014 setzt zwei Sondergebiete, SO 1 und ein SO 2 fest. Die beiden Sondergebiete unterscheiden sich hinsichtlich der Nutzung. Derzeit zulässig sind

 

-          Im Sondergebiet SO1 bezeichneten Planbereich eine Biogasanlage mit den erforderlichen Einrichtungen sowie sonst. Landwirtschaftliche Gebäude

und

-          Im Sondergebiet SO2, Anlagen, in denen die überschüssige Energie zur Trocknung von Biomasse genutzt  wird sowie Endlager für Gärsubstrate oder sonst. landwirtschaftliche Gebäude.

 

Nun wird beabsichtigt, im SO 1 Anlagen für die Verwertung der thermischen Energie zur Trocknung von Biomasse zu errichten.

Für die Umsetzung muss daher die im SO2 zulässige Nutzung auf das SO 1 übertragen werden.

 

Die künftige Nutzung soll wie folgt gestaltet werden:

 

Zulässig ist im SO1:

-          Biogasanlage mit den erforderlichen Einrichtungen (unverändert),

-          Anlagen, zur Nutzung der überschüssigen thermischen Energie zur Gtrocknung von Biomasse.

-          Sonst. Landwirtschaftliche Gebäude (unverändert).

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die Planzeichnung bleiben unverändert bestehen.

 

Die für die Planung anfallenden Kosten sind vom Vorhabensträger zu erbringen.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss Nr. 1:

 

Der Gemeinderat beschließt, den vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 Sondergebiet „Erneuerbare Energien“ in der Fassung vom 03.07.2017 zu ändern und auch im SO1 die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der thermischen Energie zu ermöglichen.

 

 

Abstimmung:  ………………….

 

Beschluss Nr. 2:

 

Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Vorhanbensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 Sondergebiet „Erneuerbare Energien“ in der Fassung vom 03.07.2017.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit und die Behörden über die 1. Änderung des Bebauungsplanes gem § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

 

 

Abstimmung:  …………………….

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Anlage/n

Bebauungsplanentwurf

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