Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 19 in der Fassung vom 17.02.2014 setzt zwei Sondergebiete, SO 1 und ein SO 2 fest. Die beiden Sondergebiete unterscheiden sich hinsichtlich der Nutzung. Derzeit zulässig sind
-Im Sondergebiet SO1 bezeichneten Planbereich eine Biogasanlage mit den erforderlichen Einrichtungen sowie sonst. Landwirtschaftliche Gebäude
und
-Im Sondergebiet SO2, Anlagen, in denen die überschüssige Energie zur Trocknung von Biomasse genutzt wird sowie Endlager für Gärsubstrate oder sonst. landwirtschaftliche Gebäude.
Nun wird beabsichtigt, im SO 1 Anlagen für die Verwertung der thermischen Energie zur Trocknung von Biomasse zu errichten.
Für die Umsetzung muss daher die im SO2 zulässige Nutzung auf das SO 1 übertragen werden.
Die künftige Nutzung soll wie folgt gestaltet werden:
Zulässig ist im SO1:
-Biogasanlage mit den erforderlichen Einrichtungen (unverändert),
-Anlagen, zur Nutzung der überschüssigen thermischen Energie zur Gtrocknung von Biomasse.
- Sonst. Landwirtschaftliche Gebäude (unverändert).
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die Planzeichnung bleiben unverändert bestehen.
Die für die Planung anfallenden Kosten sind vom Vorhabensträger zu erbringen.