Nach § 7 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) beteiligt sich die Gemeinde Schmiechen am Kostenaufwand mit einem Anteil der die Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Straße angemessen berücksichtigt. Dazu sind die gemeindlichen Straßen den Kategorien Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße und Anliegerstraße zuzuordnen. Maßgebend hierfür sind die Funktion, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der Ausbauzustand und die tatsächlichen Verhältnisse. Die Zuordnung zu einem bestimmten Straßentyp unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Von der Verwaltung wurde unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren eine Einteilung der gemeindlichen Straßen vorgenommen (siehe Übersichtsplan) und dem Landratsamt vorgelegt. Das Landratsamt hat mit Schreiben (Anlage) vom 06.04.2016 mitgeteilt, dass mit der Einteilung in die Straßentypen nach § 7 Abs. 3 ABS grundsätzlich schon Einverständnis besteht. Aber: die Klassifizierung ist, bei einer beitragspflichtigen Verbesserung bzw. Erneuerung einer Straße, immer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld erneut und aktuell vorzunehmen. Grund hierfür ist, die Zweckbestimmung einzelner Straßen kann sich im Laufe der Zeit oder durch Planung der Gemeinde ändern.
Die Straßen unterliegen in der Unterteilung folgenden Kriterien:
Anliegerstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Nach der Rechtsprechung liegt dies vor, wenn mehr als 50 % des Gesamtverkehrs Anliegerverkehr ist. Dazu ist jedoch nicht nur der Verkehr anzusehen, der von den Bewohnern verursacht wird, sondern auch der Verkehr der von und zu Geschäften, Gaststätten, Schulen, Kindergärten oder Friedhöfen führt.
Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-straßen sind. Hier erweisen sich also Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig.
Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend (d.h. mehr als 75 %) dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Grundsätzlich gelten als Hauptverkehrsstraßen Kreisstraßen sowie Straßen die zu anderen Ortsteilen führen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2016: € | Einmalig 2016: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: