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Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) beteiligt sich die Gemeinde Schmiechen  am Kostenaufwand mit einem Anteil der die Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Straße angemessen berücksichtigt. Dazu sind die gemeindlichen Straßen den Kategorien Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße und Anliegerstraße zuzuordnen. Maßgebend hierfür sind die Funktion, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der Ausbauzustand und die tatsächlichen Verhältnisse. Die Zuordnung zu einem bestimmten Straßentyp unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

Von der Verwaltung wurde unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren eine Einteilung der gemeindlichen Straßen vorgenommen (siehe Übersichtsplan) und dem Landratsamt vorgelegt. Das Landratsamt hat mit Schreiben (Anlage) vom 06.04.2016 mitgeteilt, dass mit der Einteilung in die Straßentypen nach § 7 Abs. 3 ABS grundsätzlich schon Einverständnis besteht. Aber: die Klassifizierung ist, bei einer beitragspflichtigen Verbesserung bzw. Erneuerung einer Straße, immer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld erneut und aktuell vorzunehmen. Grund hierfür ist, die Zweckbestimmung einzelner Straßen kann sich im Laufe der Zeit oder durch Planung der Gemeinde ändern.

 

Die Straßen unterliegen in der Unterteilung folgenden Kriterien:

 

Anliegerstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Nach der Rechtsprechung liegt dies vor, wenn mehr als 50 % des Gesamtverkehrs Anliegerverkehr ist. Dazu ist jedoch nicht nur der Verkehr anzusehen, der von den Bewohnern verursacht wird, sondern auch der Verkehr der von und zu Geschäften, Gaststätten, Schulen, Kindergärten oder Friedhöfen führt.

 

Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-straßen sind. Hier erweisen sich also Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig.

 

Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend (d.h. mehr als 75 %) dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Grundsätzlich gelten als Hauptverkehrsstraßen Kreisstraßen sowie Straßen die zu anderen Ortsteilen führen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2015: €Einmalig 2015: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Schmiechen beschliesst: Entsprechend dem Sachvortrag und dem Übersichtsplan ergibt sich folgende Einteilung der innerörtlichen Straßen gemäß § 7 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzung:

 

Als Hauptverkehrsstraßen werden eingestuft:

 

GT Schmiechen GT Unterbergen

Steindorfer StraßeHauptstraße

Ringstraße (südl. Spange)Kirchstraße

 

Als Haupterschließungsstraße wird eingestuft:

 

GT Schmiechen GT Unterbergen

Meringer StraßeLechstraße

Ringstraße (nördl. Spange)Schmiedeweg (nördl.)

SchulstraßeBergstraße

Kapplweg

 

Als Anliegerstraßen werden die verbleibenden innerörtlichen Straßen im Gemeindegebiet Schmiechen eingestuft.

 

Die hierdurch festgelegte Klassifizierung der Gemeindestraßen ist eine lose Einteilung, welche der Vorabinformation und Orientierung der Bürger/Anlieger/Eigentümer, des Gemeinderates und der Verwaltung dienen soll. Bei jeder beitragspflichtigen Maßnahme gemäß der ABS, ist die Zweckbestimmung und Funktion einer Straße anhand des vorliegenden Rasters neu zu prüfen, festzustellen und mit dem LRA AIC-FDB abzustimmen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

10:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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