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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 28.11.2019:

8.1   Artenschutz:

Das landwirtschaftliche Bestandsgebäude muss auf Vorkommen von Fledermäusen überprüft werden. Wir empfehlen dies über die Landkreisbetreuer der Koordinationsstelle für Fledermausschutz am Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zu realisieren.

Rechtsgrundlage: 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Im Falle von Vorkommen von Fledermäusen müssen CEF-Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.

 

Mit dem Vorhaben besteht im Grunde Einverständnis. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz bitte ich jedoch um Berücksichtigung / Konkretisierung der nachfolgenden Punkte / Belange:

8.2   Bilanzierung:

Eine Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichs fehlt. D.h. die Ausgleichsflächenplanung (Größe) ist nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall kann nicht nur von Intensivgrünland als Ausgangszustand ausgegangen werden.

Auf der Fläche sind neben intensivem Grünland auch Bereiche mit extensivem Grünland vorhanden (Verhältnis ca. 1:1). Darüber hinaus finden sich Gehölze und Hochstaudenfluren an den Grabenböschungen sowie Gehölze in der südwestlichen Ecke des Grundstücks. Diese müssen bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden.

8.3   Umsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Umsetzbarkeit der aktuell geplanten naturschutzfachlichen Maßnahmen: Folgende Punkte müssen angepasst werden: Wegen dem dargestellten Schutzstreifen des Kanals bleibt maximal eine 3 Meter breite Fläche die zum Pflanzen von Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) geeignet ist. Diese 3 Meter breite Fläche beinhaltet jedoch den Graben (inklusive Böschungen), welcher ebenfalls für die Pflanzungen ausfällt. Es ist nicht absehbar, dass die geplanten Pflanzungen auf der nördlichen Ausgleichsfläche auch bestehen bleiben können, da eine Unterhaltung des Gewässers unserer Auffassung nach weiterhin möglich bleiben muss. Die geplanten Gehölze in dem Graben stellen möglicherweise ein Abflusshindernis dar.

Wir empfehlen daher, die nördliche Ausgleichsfläche / Eingrünung - nach Möglichkeit - auf die direkt nördlich angrenzenden Grundstücke mit den Flurnummern 3897/2, 3897/10 und 3897/11 zu verlegen.

8.4   Grenzabstand (Zu 59 Nr. 1):

Es soll festgesetzt werden, dass Grenzabstände nach AGBGB einzuhalten sind.

Anhand der aktuellen Planung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. Im nördlichen Bereich der Ausgleichsfläche ist neben Sträuchern auch die Pflanzung eines Baumes geplant. Der gewählte Grenzabstand von nur etwa 2 Metern ist nicht ausreichend. Die Festsetzung widerspricht somit der Ausgleichsflächenplanung.

8.5   Erhalt bestehender Gehölze:

Bestehende Gehölze sollten in der Planung dargestellt werden (z.B. südwestliche Ecke und nördliche Flurstückgrenze). Es empfiehlt sich den Erhalt der Bestandsgehölze festzusetzen.

8.6   Maßnahmenplanung:

Es fehlt eine Maßnahmenplanung für die nicht mit Gehölzen bestockten Bereiche der Ausgleichsfläche. Es müssen für alle Bereiche der Ausgleichsfläche Maßnahmen festgesetzt und umgesetzt werden. Neben etwa 70 % Bepflanzung mit Gehölzen empfiehlt sich die Anlage von extensivem Grünland oder die Ansaat von Hochstaudensäumen (z.B. Schmetterlings- und Wildbienenensaum oder Ufersaum). Bei Ansaat ist ausschließlich gebietseigenes (autochtones) Saatgut zu verwenden. Im Bereich des Grabens sind auch Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässers wünschenswert (z.B. Uferabflachungen).

8.7   Eingrünung:

Die Eingrünung muss verstärkt werden um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Der gewählte Bepflanzungsgrad von etwa 30 % ist nicht ausreichend. Eine Erhöhung auf 70 % zur dauerhaften Gewährleistung einer ausreichenden Eingrünung wird dringend angeraten. Zum Teil lückige (70% Deckung), zweireihige Heckenpflanzungen inkl. Bäumen werden von der unteren Naturschutzbehörde als minimal Eingrünung angesehen. Einreihige Heckenpflanzungen sind nicht ausreichend.

8.8   Artenauswahl / Pflanzliste:

Je nach Standort (Grabennähe) der zu pflanzenden Gehölze empfehlen wir auch die Artenliste genau zu überprüfen und anzupassen. Die Artenauswahl für die Ausgleichsfläche / Eingrünung muss festgeschrieben werden. Dabei ist auch die Forderung nach der autochtonen (gebietseigenen) Gehölzqualität festzuschreiben. Ein Hinweis auf die Pflanzliste ist nicht ausreichend.

8.9   Dingliche Sicherung:

Die Ausgleichsfläche ist mittels Grundbucheintrag für die Ziele des Naturschutzes dauerhaft zu sichern. Ein beglaubigter Abdruck des Eintrags ist der unteren Naturschutzbehörde zu übermitteln.

8.10  Aufschüttungen:

Auf dem Baugrundstück dürfen keine Aufschüttungen vorgenommen werden.

8.11  Einfriedung:

Ein möglicher Zaun hat immer auf der Innenseite der Bepflanzung zu verlaufen. Einfriedungen sind nur innerhalb der Randbepflanzung bzw. in Abgrenzung zur geplanten Ausgleichsfläche möglich. Sie sind grundsätzlich nur ohne durchgehende Betonsockel mit Einzelfundamenten zulässig. Die Verwendung von Holz ist sehr wünschenswert. Eine Einzäunung der Ausgleichsfläche ist kategorisch auszuschließen. Dies geht aus den bisherigen Unterlagen nicht hervor und ist nachzuholen.

8.12  Minimierung der Versiegelung:

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass das Maß der Versiegelung so gering wie möglich gehalten wird. Aus diesem Grund sind Wege- und Aufenthaltsflächen im Außenbereich mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen. Kies, wassergebundene Decken sowie Pflasterflächen mit Fugenbreiten über 2 cm sind dafür gut geeignet.

Bis zur Klärung des Sachverhaltes gebe ich daher die Unterlagen an Sie zurück und bitte um erneute Beteiligung zu gegebener Zeit.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

8.1 Artenschutz

Der Marktgemeinderat Mering nimmt entsprechend der Stellungnahme einen weiteren Punkt zum Artenschutz in die textlichen Festsetzungen mit auf. Somit ist der Schutz der möglicherweise vorhandenen Fledermäuse gesichert.

8.2 Bilanzierung

Der Marktgemeinderat Mering weist darauf hin, dass es sich bei den vorhandenen Gehölzen entlang des Grabens überwiegend um jungen Strauchaufwuchs handelt und die größeren Sträucher sich außerhalb des Geltungsbereichs befinden. Um jedoch eine Beeinträchtigung der vorhandenen Gehölze zu vermeiden, wird in den textlichen Festsetzungen ein entsprechender Satz mit aufgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass die vorhandenen Hochstaudenfluren und Gehölze, welche nicht besonders groß sind, nicht überpflanzt werden.

Bei den südlichen Gehölzen handelt es ich um zwei Sträucher, die nicht von der Ausgleichsflächenplanung berührt sind.

Die Bilanzierung der Ausgleichsfläche wird in der Begründung unter 7.7 Naturschutzfachlicher Ausgleich differenzierter erläutert.

8.3 Umsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen

Auf der nördlichen Ausgleichsfläche sind je nach Standort zum Pflanzen von Gehölzen 3 - 3,8 m vorhanden. Dies ist ausreichend um eine ein- bis zweireihige Bepflanzung zu ermöglichen.

An der schmalsten Stelle befinden sich auf der nördlich angrenzenden Fläche Gehölzstrukturen und keine intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche. Somit ist auch keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu befürchten und die Bepflanzung kann an den äußerst möglichen Rand der Grundstücksgrenze gesetzt werden. Die nun differenzierten Festsetzungen zur Bepflanzung, sind aus Sicht der Gemeinde umsetzbar.

Die nicht bepflanzten Bereiche, einschließlich des Kanal-Schutzstreifens, sind mit einer Standortgerechten Wiesenfläche anzusäen. In den seltenen Fällen in denen an dem Kanal Wartungsarbeiten durchzuführen sind, lässt sich die Wiesenfläche im Nachgang schnell wiederherstellen.

Eine Verlegung der nördlichen Ausgleichsfläche auf die nördlich angrenzenden Grundstücke mit den Flurnummern 3897/2, 3897/10 und 3897/11 ist vom Markt Mering nicht vorgesehen.

8.4 Grenzabstand

Bei den Grenzabständen nach AGBGB gibt es gemäß Art. 50 Ausnahmen.

Bei der westlichen Ausgleichsfläche handelt es sich um einen privaten Gartenbereich der nach Art. 50 Abs. 2 AGBGB von den Grenzabstanden zur Landwirtschaft ausgenommen ist.

Bei der nördlichen Ausgleichsfläche ist in der östlichen Hälfte nicht von einer Beeinträchtigung von einer landwirtschaftlichen Fläche auszugehen, da im Norden Gehölzstrukturen angrenzen. Auf der westlichen Hälfte der nördlichen Ausgleichsfläche, dient die Gehölzpflanzung auch dem Uferschutz und ist somit ebenfalls gem. Art. 50 Abs. 1 AGBGB vom Grenzabstand ausgenommen.

Sollten tatsächlich Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch z.B. eine Beschattung entstehen können die Heckenelementen auf den Stock gesetzt werden.

8.5 Erhalt bestehender Gehölze

In den textlichen Festsetzungen wurde ergänzt, dass die Bereiche mit vorhanden Gehölzpflanzungen Berücksichtigung finden und ergänzen so die geplanten Ausgleichsflächen. Eine Festsetzung der bestehenden Gehölze ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Bei den südlichen Gehölzen handelt es ich um zwei Sträucher, die nicht von der Ausgleichsflächenplanung berührt sind.

8.6 Maßnahmenplanung

Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass bereits in den textlichen Festsetzungen eine Ansaat von Säumen vorgesehen war. Die textlichen Festsetzungen werden bezüglich einer Ansaat von autochthonen Wiesensaatgutsmischungen detaillierter gefasst.

Weitere Maßnahmen sind aufgrund der geringen Eingriffsschwere aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

8.7 Eingrünung

Die Ausgleichsflächen dienen einer dorfgerechten Eingrünung, von den zwei geplanten Einzelhäusern, in die Landschaft. Nachdem auch damit zu rechnen ist, dass ein großer Gartenanteil entstehen wird, welcher mit mindestens zwei Bäumen bepflanzt werden muss, ist auf jeden Fall eine dorfgemäße Eingrünung sichergestellt. Diese Eingrünung geht deutlich über den Bestand hinaus. Weitere Maßnahmen sind aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

8.8 Artenauswahl / Pflanzliste

Der Marktgemeinderat Mering weist darauf hin, dass eine autochthone Pflanzqualität bereits in den TF enthalten war. Die Pflanzliste für die Artenauswahl wurde soweit differenziert, dass die für die Bepflanzung am Graben geeigneten Sträucher gekennzeichnet wurden.

8.9 Dingliche Sicherung

Ist nicht Gegenstand der Einbeziehungssatzung und ist vom Grundstückseigentümer zu vollziehen.

8.10 Aufschüttung

Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Einbeziehungssatzung handelt und nicht um einen Bebauungsplan. Die Reglungstiefe ist gering zu halten. Weitere Details werden auf Ebene des Bauantrages geregelt

8.11 Einfriedung

Der Marktgemeinderat wird keine Festsetzungen zur Einfriedung ergänzen, da es sich hier um eine Einbeziehungssatzung handelt und nicht um einen Bebauungsplan. Die gestalterischen Details werden auf Ebene des Bauantrages geregelt. Dennoch ist die Empfehlung positiv zu bewerten.

8.12 Minimierung der Versiegelung

Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Einbeziehungssatzung handelt und nicht um einen Bebauungsplan. Die Reglungstiefe ist gering zu halten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt der Stellungnahme, wie in der fachlichen Würdigung dargestellt, stattzugeben.

 

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Abstimmungsergebnis:    19 : 0

 

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