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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vopm 11.11.2019:

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Wir verweisen dazu auf unsere Stellungnahme vom 06.06.2019.

Unsere Stellungnahme wurde bei der vorliegenden Planung ausreichend berücksichtigt.

 

4.1   Stellungnahme vom 06.06.2019:

1Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst 4,8 ha.

Das Baugebiet ist bereits bebaut. Durch den Bebauungsplan soll eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung im bebauten Innenbereich ermöglicht werden.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die (eigene) kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.4 Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Hochwasser der Paar mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist.

Auf den Flurstücken 278 und 275 ist mit sehr hohen Grundwasserständen bei Hochwasser der Paar zu rechnen, stellenweise kann der Grundwasserspiegel bis zur Geländeoberkante ansteigen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserspiegel von der im Talgrund verlaufenden Paar beeinflusst wird.

Es wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen zu lassen.

2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

2.2 Oberirdische Gewässer

2.2.1 Unterhaltung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt bei den Grundstücken Fl.-Nr. 278 und 275, Gmkg. Mering unmittelbar an die Paar an. Die Paar ist ein Gewässer 2. Ordnung an dem der Freistaat Bayern die Unterhaltungslast trägt.

Der Uferbereich der Paar ist insbesondere auf der rechten Uferseite der Paar (Fl.-Nr. 278 und 275) mit einem prägenden erhaltenswerten Baumbestand bestockt.

In den planlichen Darstellungen des Bebauungsplanes wurde die mögliche Baugrenze in einem Abstand von nur 3 m zum Gewässergrundstück eingeplant. Bei diesem zu geringen Abstand einer möglichen Bebauung ist mit einem Komplettverlust des erhaltenswerten Baumbestandes entlang der Paar zu rechnen. Mit der Abholzung der Uferrandbäume würde ein wertvoller Gewässerlebensraum unabwendbar verloren gehen.

 

Luftbildausschnitt Fl.-Nr. 275 und 278

2.2.2 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

3 Zusammenfassung

Zum Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken, da durch das Maß der möglichen Bebauung die Ökologie des gewässerbegleitenden Grünzuges beseitigt und die Unterhaltung der Paar in diesem Bereich nicht mehr sichergestellt werden kann.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Stellungnahme vom 06.06.2019 bereits in der Marktgemeinderatsitzung vom 17.10.2019 behandelt wurde.

Der Markt Mering hat die Verlegung der Baugrenze nochmals überprüft und kommt zu dem Entschluss, die Baugrenze mit einem Abstand von 6 Meter, gemessen von der Flurstück-grenze, in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Durch den doppelten Abstand (ursprünglich 3 Meter) und der geplanten Baumpflegemaßnahmen, wird die vorhandene Gehölzstruktur sowie der Uferbereich der Paar vor einer zu nahen Bebauung geschützt. 

Darüber hinaus weist der Markt Mering darauf hin, dass bei einer Ortsbesichtigung von Seiten der Flussmeisterstelle des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth festgestellt wurde, dass bei den vorhandenen Eschen ein Pilzbefall festgestellt wurde und diese größtenteils entfernt werden müssen. Unabhängig davon ist das Ziel des Markt Merings einen ausreichenden Pufferabstand von Gehölzen und Gewässer zur Bebauung aufrecht zu erhalten. Der angeführte Vorschlag mit dem Abstand von 6 Metern, gemessen von der Flurstückgrenze bis zur Bebauung, wurde mit den berührten Eigentürmern abgestimmt.

Fachliche Würdigung und Abwägung vom 17.10.2019:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Baugrenze im Bereich der FI.Nrn. 278 und 275 auf den Baubestand zurückgenommen werden. Damit wird der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes positiv entsprochen. Die Gehölzstrukturen entlang der Paar werden gemäß dem aktuellen Luftbild des Bayern Atlas als Hinweis (unter "Hinweise und nachrichtliche Übernahmen) in die Planzeichnung aufgenommen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt der Stellungnahme modifiziert stattzugeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   17 : 0*

     *ohne MGR Scherer

 

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