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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 22.05.2019:

Bauordnung

 

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor:

 

TEIL A) Planzeichen

 

Die Bemaßung der Abstände der Baugrenze zu den Straßen ist zu vervollständigen.

 

TEIL B) Textliche Festsetzungen

 

§ 1 Abs. 2 Nr. 3

Als Bezugshöhe für die zulässige OK RFB des Erdgeschosses wird auf die Höhe baulicher Bestandsanlagen gemäß Baugenehmigungsbescheid verwiesen. Diese Festsetzung ist problematisch, da meist weder der Baugenehmigungsbescheid noch die Planunterlagen von älteren Bestandsgebäuden entsprechende Höhenangaben oder einen entsprechenden Höhenbezug enthalten.

 

Die Formulierung „gilt als Bezugshöhe für die Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses der jeweilige Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen gemäß Baugenehmigungsbescheid des Baubestandes (Hauptgebäude)“ ist zudem missverständlich.

Als Höhenbezugspunkt wird in den Genehmigungsunterlagen oft ein willkürlicher und für die Bauaufsichtsbehörde leicht nachvollziehbarer Punkt, z. B. an einem Grundstückseckpunkt gewählt. Aus der Regelung könnte entnommen werden, dass der jeweils in den Genehmigungsunterlagen willkürlich festgesetzte Höhenbezugspunkt als Höhe für die OK RFB im EG heranzuziehen ist. Gewollt ist hier wohl jedoch, dass nicht auf den Höhenbezugspunkt sondern auf die Höhe der OK RFB im EG der Bestandsbebauung abzustellen ist.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu A: Die Bemaßung der Abstände der Baugrenze zu den Straßen wird ergänzt.

Zu B: Die Festsetzung wird wie folgt neu formuliert:

„Bei Neubauten darf die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB) als unterer Bezugspunkt maximal 0,35 m über der Oberkante der den Baugrundstücken jeweils zugeordneten Anliegerstraße liegen. Gemessen wird dabei jeweils von der Gebäudemitte (Hauptgebäude) zur Erschließungsstraße (Senkrechte von der Gebäudemitte zur Straße, siehe Abbildung). Die zugeordnete Erschließungsstraße ist die Straße, zu welcher die Hausnummer des jeweiligen Grundstückes zugeordnet ist.

Sind auf dem Baugrundstück  Bestandsgebäude (Hauptgebäude) vorhanden, deren unterer Bezugspunkt OK FFB höher liegt, darf der untere Bezugspunkt des Neubaus ebenfalls maximal diese Höhenlage erreichen.“

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen stattzugeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

persönliche Beteilgung MGR Scherer

 

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