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Sachverhalt:

Der Gemeinderat Steindorf in seiner Sitzung am 07.06.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Steindorf Nord“ beschlossen. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wurde das Ingenieur-Büro Bernhard Reimann, Architekt und Stadtplaner, beauftragt.

Zwischenzeitlich wurde vom Büro Reimann ein Planungsentwurf erarbeitet.

Dieser ist als Anlage beigefügt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 „Steindorf Nord“ ist gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich auszulegen.

Das Bebauungsplanverfahren wird  nach den Vorgaben des § 13 b BauGB durchgeführt. Dieses ist anzuwenden bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren. Betroffen sind Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², mit der Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Diese Kriterien treffen auf das Baugebiet zu!

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Herr Reimann erörtert ausführlich die von ihm eingearbeiteten Änderungen. Die gewünschten kleineren Änderungen werden von Herrn Reimann berücksichtigt und eingefügt.

Die Straßenentwässerung erfolgt durch Versickerung. Ebenso muss das Wasser auf dem Grundstück versickert werden.

Dem Bauherren soll das Material für den Zaun freigestellt werden.

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat hat vom vorgelegten Konzept des Bebauungsplanes Nr. 27 „Steindorf-Nord" Kenntnis genommen. Das Bebauungsplanverfahren soll nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) durchgeführt werden, wodurch das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden kann.

 

Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss:

1.

Der Planentwurf ist entsprechend den eingebrachten Wünschen und Beschlüssen des Gemeinderates zu überarbeiten. Es ist einzuarbeiten, dass es dem Bauherren freigestellt wird, aus welchem Material der Zaun sein soll.

 

2.

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 21.03.2019 und beauftragt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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