Anmeldung
Bei einem Wohnsitzwechsel müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der für Ihre neue Adresse zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich.
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, können Sie ein Anmeldeformular auf unserer Homepage ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Verwaltungsgemeinschaft Mering, Einwohnermeldeamt, Kirchplatz , 86415 Mering per Post zusenden. Allerdings müssen Sie dann auch Ihre Ausweisdokumente zur Überprüfung in Kopie mitsenden und die Originaldokumente zur Änderung später (zeitnah) vorlegen. Eine Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Zuzug nach Mering/Schmiechen/Steindorf per Online-Antrag voranzukündigen. Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegebenen Daten werden online zu uns übermittelt. Wir bitten jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Anmeldung Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist. Da Sie die Daten bereits zur Verfügung gestellt haben, können Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache den Behördengang dadurch schneller erledigen.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder unter 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitgliedern vorspricht. Bei nichtehelichen Kindern oder Stiefkindern ist die Personensorge nachzuweisen. Eingetragene Lebenspartnerschaften können sich gegenseitig bei der Anmeldung bei Nachweis der Lebenspartnerschaft vertreten.
Personen aus den EU Mitgliedsstaaten bringen bitte zur Anmeldung noch folgende Unterlagen mit:
- Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis)
- Wohnungsgeberbestätigung
- Personen aus Nicht-EU-Staaten bringen darüber hinaus bitte (sofern vorhanden) ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu drei Monaten
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu drei Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Besucherregelung
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Was muss ich mitbringen?
- Personalausweis, Kinderreisepass oder Pass aller anzumeldenden Personen.
- evtl. sonstige, zum Nachweis der Angaben, erforderliche Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis.
- Wohnungsgeberbestätigung
Die Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde ist nicht mehr erforderlich.
Die Bearbeitung einer Anmeldung erfolgt in der Regel sofort. Von Ihrer Meldestelle erhalten Sie eine kostenlose Meldebestätigung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.
Formular/e
Beiblatt zur Anmeldung - Anmeldung von weiteren Wohnungen im Inland / Änderung der Hauptwohnung
Anmeldung eines neuen Wohnsitzes
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (§ 19 Bundesmeldegesetz)
Abmeldung
Seit 01. Juni 2004 ist eine polizeiliche Abmeldung des Wohnsitzes nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen. Durch Datenaustausch der Meldebehörden wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen. Eine Abmeldepflicht besteht nur noch bei Wegzug ins Ausland oder bei Abmeldung einer Nebenwohnung, sowie nach "ohne festen Wohnsitz".
Auch für die Abmeldung gilt die Frist von zwei Wochen, innerhalb der Sie Ihren Wegzug von Mering/Schmiechen/Steindorf der Meldebehörde mitteilen müssen.
Eine Wohnsitzabmeldung per Online-Antrag ist nicht möglich. Abmeldungen ins Ausland sind maximal eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen von Nebenwohnungen sind nur rückwirkend, bzw. zum gleichen Datum möglich. Seit 01.11.2015 muss eine Nebenwohnung in der Hauptwohnsitzgemeinde abgemeldet werden. Bei der Abmeldung muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.
Was muss ich mitbringen?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Die Abmeldung ist kostenfrei.
Formular/e
Abmeldung der bisherigen Wohnung
Ummeldung
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen im Einwohnermeldeamt ummelden. (Zur Anmeldung von außerhalb: Informationen)
Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich. Sie können sich aber auch durch eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens vertreten lassen, die evtl. auftretende Fragen beantworten kann.
Es besteht auch die Möglichkeit den Umzug innerhalb einer Gemeinde per Online-Antrag voranzukündigen. Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegebenen Daten werden online zu uns übermittelt. Wir bitten jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Ummeldung Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist.
Fristen, Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung einer Ummeldung erfolgt in der Regel sofort. Von Ihrer Meldestelle erhalten Sie eine kostenlose Bestätigung
Was muss ich mitbringen?
- Personalausweise und Reisepässe aller umzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Ummeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.
Formular/e
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (§ 19 Bundesmeldegesetz)
Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung
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Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Mering weist namens und im Auftrag ihrer Mitgliedsgemeinden Mering, Schmiechen und Steindorf darauf hin, dass die Grundsteuer A und B - sofern keine geänderten Bescheide erlassen wurden - in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten ist. Die jeweiligen Beträge und deren Fälligkeiten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) entnehmen Sie bitte den bisherigen, weiterhin gültigen Bescheiden.
Bitte beachten Sie, dass beim Verkauf eines grundsteuerpflichtigen Objektes (Grundstück, Haus, Wohnung) der neue Eigentümer erst mit dem Beginn des dem Verkauf folgenden Jahres steuerpflichtig wird.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Steuerschuld für das laufende Kalenderjahr noch an die Gemeinde zu bezahlen hat.
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes ist entsprechend der Hundesteuersatzung des jeweiligen Ortes anmeldepflichtig. Die Steuerpflicht bleibt jeweils für ein Kalenderjahr bestehen, sofern der über vier Monate alte Hund länger als drei Monate am Ort gehalten wird. Steuerschuldner ist der Hundehalter oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Gerne können Sie uns bei einem Eigentumswechsel den Wasserzählerstand mitteilen.