Grundsätzlich sind die Anlieger der öffentlichen Straßen verpflichtet, von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Straßen werden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung geräumt und gestreut. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich bei winterlichen Verhältnissen erhöhter Gefahren bewusst sein und ihr Verhalten danach ausrichten.
Näheres hierzu in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.