Beiträge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn eine erhebliche Härte vorliegt und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Falls Sie eine Stundung beantragen möchten, senden Sie uns bitte einen schriftlichen Antrag mit detaillierter Begründung. Ihr Antrag wird dem zuständigen Gremium zur Entscheidung vorgelegt. Selbstverständlich werden Sie von uns umgehend über die jeweilige Entscheidung informiert. Die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) bzw. Baugesetzbuch (BauGB) gelten entsprechend.