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Service

Schulwegsicherung

Zur Einrichtung sowie Änderung der Beschilderung von Schulbushaltestellen /Bushaltestellen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Bei Fragen zu o. g. Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Verkehrsverhalten an Bushaltestellen

Viel zu wenig bemerkt von der Öffentlichkeit ist schon am 1. August 1995 eine bedeutende Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten:
Bisher mußte man nur an Schulbussen, die an allen Haltestellen immer das Warnblinklicht einzuschalten hatten, so vorsichtig vorbeifahren, daß "jede Gefährdung der Schulkinder ausgeschlossen" war. Neu ist, daß sowohl Schulbusse als auch Linienbusse nur an besonderen - von der Straßenverkehrsbehörde festzulegenden - Orten das Warnblinklicht einschalten müssen anstelle einer von der Polizei praktisch nicht überwachbaren "mäßigen Geschwindigkeit" jetzt die konkret meßbare "Schrittgeschwindigkeit" (=ca. 5 km/h) tritt und diese Schrittgeschwindigkeit auch für den "Vorbeifahrverkehr" auf der Gegenfahrbahn gilt.

Apropos - liebe Radfahrer: auch für Sie gilt Schrittgeschwindigkeit!
Eventuell müssen Sie zum Schutz Ihrer Partner im Verkehr auch absteigen, sogar auf dem Radweg.

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verkehrsrechtliche Anordnungen

Verkehrsrechtliche Anordnungen bilden die rechtliche Basis für das Anbringen und Entfernen von Verkehrsschildern im Sinne der StVO. Dies betrifft neben klassischen Vorfahrtsregelungen oder Halteverboten auch Baustellenabsicherungen oder Umleitungen.

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