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Service

Gewerbean, -ab, -ummeldungen

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Wann ist anzuzeigen?

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Beendigung oder Veränderung in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen innerhalb der Gemeinde anzuzeigen.

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.

Hinweis: Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformation einzuholen bei:

  • der Handwerkskammer,
  • oder Industrie- und Handelskammer.

Wählen Sie dazu unter IHK Ihren entsprechenden Standort aus.

 

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

 

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Gebiet der Verwaltungsgem. Mering) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb der Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Eine Verlegung oder Abmeldung kann mittels Formblatt vorgenommen werden. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein).

Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen:

  • Gemeindliche Steuerstelle
  • Kreis/Landratsamt
  • Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Staatl. Amt für Arbeitsschutz
  • Eichamt
  • Amts- und Registergericht
  • Zoll

Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B.

  • die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
  • die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes

Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis. Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig. Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde/amt erfragt werden.

Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

 

Hinweise auf Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

 

Informationen und Hinweise für Existenzgründer

Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die Industrie- und Handelskammer IHK Ihres Standortes. Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).

 

Was muss ich mitbringen?

  • Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, ggf. Vollmacht des Gewerbetreibenden
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle, erhältlich bei der Handwerkskammer
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden) für die angemeldete Tätigkeit

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Rechtsform des betroffenen Gewerbes. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin

 

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