Der Denkmalschutz wird durch Gesetze der Länder geregelt. In Bayern gilt das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Nach § 2 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Es gibt "einfache" Kulturdenkmale nach § 2 DSchG, "Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung" nach § 12 DSchG und "Gesamtanlagen" nach § 19 DSchG.
Für die Denkmalpflege ist das Landratsamt Aichach-Friedberg zuständig.
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