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Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund

Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.

Online-Verfahren

Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)

Sie können einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten beim zuständigen Staatlichen Bauamt online einreichen.

Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online

Sie können eine Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen sowie die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund online beantragen.


Leistungsdetails

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

Sie sind Telekommunikationsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

Die Zustimmung muss vor der Baumaßnahme erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Für die Erteilung der Zustimmung werden von der Straßenbaubehörde Gebühren und Auslagen erhoben.
02.03.2023 05:59
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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