Inhalt der Stellungnahme vom 07.12.2023:
a) Gegen den Bebauungsplan Nr. 79 Mering Zentrum haben wir folgenden Einwand:
Die auf 10 m geänderte Tiefe der vorgeschriebenen gewerblichen Nutzung ist aus unserer Sicht nicht zielführend. Im ersten vorgestellten Entwurf des Planungsbüros waren nur 8 m angedacht. Unserer Meinung nach würde sich das äußere Erscheinungsbild nicht ändern, selbst wenn die Tiefe der gewerblichen Nutzung nur 6 Meter betragen würde. Die Eigentümer hätten so noch die Möglichkeit den rückwärtigen Raum des Gebäudes als ebenerdige, barrierefreie Wohnung zu nutzen. Wir denken, so würde der Bebauungsplan auch auf breitere Akzeptanz stoßen. Es ist trotzdem möglich und sinnvoll weiterhin Geschäfte mit deutlich über 10 m Tiefe zu haben.
Ein Bebauungsplan kann auch nur ein Baustein sein, das Meringer Zentrum zu stärken und den Gewerbestandort zu sichern.
b) Uns ist aufgefallen das der vorliegende Katasterplan nicht dem aktuellen Stand entspricht.
In unserem Fall im Bereich der Flurnummern 177, 179/3, 179/16, 179/8.
c) Eine Diskrepanz besteht unserer Meinung nach auch über die im Plan angegebenen First- und Wandhöhen, im Bereich der genannten Flurnummern. Darüber haben wir die Bauverwaltung schon gesondert informiert:
Ich habe eine Frage bezüglich gemessener Höhen im Bebauungsplan 79. Beim Durchsehen der Planzeichnung ist mir aufgefallen, dass in mehreren Abschnitten des Plans Unstimmigkeiten auf die angegebenen Höhenwerte vorliegen könnten.
Konkret möchte ich auf folgende Punkte hinweisen:
1. Münchener Straße 30, Firsthöhe ist mit 14,5 m angegeben, Wandhöhe mit 10,5 m
2. Münchener Straße 28, als Firsthöhe lese ich aus der Planzeichnung 12,5 m und Wandhöhe 5,5-8,5m.
Das Gebäude ist allerdings höher als das in der Münchener Straße 30.
Ich bitte um Prüfung, da sie potenziell Auswirkungen auf die korrekte Umsetzung des Bebauungsplans haben könnten.
Im Anhang habe ich 2 Bilder zur Verdeutlichung beigefügt.
d) Die vorgeschlagene Tempo 30 Regelung ist dringend notwendig, um Schallemissionen im Verkehr zu reduzieren.
ie in der Schalltechnischen Untersuchung beschrieben, ist Tempo 30 eine günstige Maßnahme, um die Schallemissionen mit geringem Aufwand zu reduzieren. Dadurch können bei Umbauten, Anbauten, Sanierungen extrem teure Schallschutzmaßnahmen reduziert werden.
Teure Schallschutzmaßnahmen könnten dazu führen, dass geplante Investitionen in Gebäude nicht durchgeführt werden.
Das wäre sicherlich nicht zielführend, da ein attraktives, lebendiges Zentrum nur gemeinsam mit Anwohnern und Immobilieneigentümern möglich ist.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
a) Ziel der Festsetzung einer Zone, in der Wohnnutzungen im Erdgeschoss ausgeschlossen sind, ist die Sicherung einer belebten Ortsmitte durch die Sicherung von Nutzungen mit Kunden- und Besucherverkehr in dem Bereich entlang des Gehweges. Die Gemeinde hat sich in der Diskussion mit der Tiefe dieser Zone bei der Abwägung privater und öffentlicher Belange auseinandergesetzt. Diese Zone wurde in dem Bebauungsplan-Entwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit einer Tiefe von 10 m festgesetzt. Aufgrund der Zulässigkeit von möglichen Rücksprüngen in der Fassade in den Erdgeschossen zur Ausbildung von Arkaden von bis zu 3 m kann damit eine gewerbliche Nutzung mit einer Tiefe dieser Zone von 6 m nicht zielführend, da eine verbleibende Tiefe von 3 m nicht die gewünschte Präsenz der gewerblichen Nutzung auf den öffentlichen Raum haben kann.
In der Einzelhandelsanalyse und Standortkonzept von Herrn Dr. Heider (S.37, Stand
023) wurde bei der Hälfte der ansässigen Betriebe in der Ortsmitte eine maximale Verkaufsfläche von 50 – 100 m2 festgestellt. Eine Analyse der Ladengrößen bei unterschiedlichen Festsetzungen der Tiefe der Erdgeschosszonen, in denen Wohnnutzung ausgeschlossen wird, hat ergeben, dass bei einer Tiefe von 10 m die Ladengrößen je nach Grundstücksgröße zwischen 70 – 200 m2 betragen. Bei einer Tiefe von 8 m betragen die Ladengröße zwischen 55 – 150 m2. Zur Festsetzung der Tiefe der Erdgeschosszone werden zwei alternative Beschlussvorschläge unterbreitet.
Der Verweis in der Festsetzung durch Text Ziff. 1.2 auf die Wohnnutzung nach § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist zu streichen.
b) Die aktuelle Katastergrundlage ist vom Stand von Januar 2024. Diese weist keine Veränderung zur Katastergrundlage, welche dem Bebauungsplanstand der öffentlichen Auslegung zugrunde lag, in den Bereichen der genannten Flurnummern auf.
c) Das Gebäude der Münchener Straße 28 ist im Bestand höher als die Münchener Straße 30. Gemäß Vermessung weisen die Gebäude folgende Höhen auf:
Münchener Straße 28: Firsthöhe: 13,64 m und Wandhöhe: 11,43 m
Münchener Straße 30: Firsthöhe: 13,12 m und Wandhöhe: ca. 10,20 m
Im Bebauungsplan sind die Höhen entsprechend der Straßenbreiten festgesetzt, damit in engeren Bereichen kein Schluchtcharakter entsteht. Hierfür wurden die Abstände zwischen den Baulinien/Baugrenzen zur Straßenmitte gemessen. Da die Münchener Straße 30 etwas zurückweicht und einen größeren Abstand zur Straßenmitte aufweist, wären hier eine höhere Wand- und Firsthöhe zulässig als für die Münchener Straße 28.
Für die Bereiche, in denen die Bestandshöhen höher sind als die zulässige Wand- und Firsthöhen gem. der Ermittlung über die Straßenbreite wurden die Bestandshöhen festgesetzt. Die Münchener Straße 28 gehört auch zu diesen Sonderfällen und ist entsprechend des Bestands festzusetzen. Die Festsetzung wird im Kernbereich des MU 12 wie folgt angepasst:
WH 5,5 – 11,5 m
FH 15,5 m
d) Vgl. Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz: B – Erläuterung/Abwägungsvorschlag
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |