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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Im Rahmen der diesjährigen Klausurtagung waren auch die Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Flächen beidseits der Augsburger- und Münchnerstraße ein Thema, um hier eine Strategie zum künftigen Umgang mit diesen Flächen, gerade im Hinblick auf die Leerstände, entwickeln zu können. Als Ergebnis der Gruppenarbeit konnte festgestellt werden, dass der Marktgemeinderat hier grundsätzlich Handlungsbedarf sieht. Da die Möglichkeit der Aufstellung einer Gestaltungssatzung jedoch nicht den kompletten Regelungsbedarf abdecken kann, wurde hierzu die Aufstellung eines Bebauungsplanes als sinnvolle und zielorientierte Lösungsmöglichkeit angesehen. Im Hinblick auf vorhandenen Leerstände sowie möglicherweise kurzfristig anstehende Veränderungen wurde hier ein dringender Handlungsbedarf erkannt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Derzeit stehen im Kernbereich mehrere Ladenlokale leer und es stellt sich die Frage, wie diese künftig genutzt werden sollen. Generell ist nach dem jetzigen Stand eine Umnutzung in Wohnräume nicht ausgeschlossen, da dies nach § 34 BauGB zulässig wäre. Im Rahmen der derzeit laufenden Bestrebungen, den Innenort zu beleben und den Einzelhandel zu erhalten und ggfs. auch neue Ansiedlungen zu erreichen, wäre dies jedoch äußerst kontraproduktiv und würde den diesbezüglichen Bemühungen des Marktes Mering zuwider laufen. Darüber hinaus soll auch der gestalterische Aspekt eine Rolle spielen. Die Gebäude entlang der Augsburger und Münchnerstraße sind entlang einer überwiegend einheitlichen Baulinie größtenteils in geschlossener Bauweise ausgeführt, so daß der gesamte Innenzug in diesem Sinne eine stimmige städtebauliche Struktur aufweist, die lediglich in einigen Bereichen unterbrochen wird. Gerade im Falle eines Abbruchs von Bestandsgebäuden könnte daher die Gefahr bestehen, daß ein nach § 34 BauGB zulässiger Neubau gestalterisch und hinsichtlich der zu überbauenden Fläche von der vorhandenen Struktur abweicht und so einen optischen Ausreißer darstellen könnte, der die vorhandene einheitliche Struktur nachteilig beeinflussen und daher negativ auf das Ortsbild wirken würde.

Ziel des Bebauungsplanes soll es daher sein:

  • vorhandene gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoß, aktuell überwiegend Einzelhandel, sicherzustellen und dauerhaft zu erhalten, wozu eine horizontale Gliederung im Sinne des § 1 BauNVO Anwendung finden soll. Dem Ziel der Erhaltung von bestehender Gewerbenutzung steht dabei möglicherweise das mögliche Interesse von Immobilen Eigentümern nach Änderung der Nutzung gegenüber. Dieser ggfs. auftretende Zielkonflikt ist im Rahmen der Abwägung mit allen Vor- und Nachteilen politisch zu diskutieren und dann entsprechend umzusetzen.
  • die Gestaltung und Anordnung der Gebäude im Falle von Um-, Neu- oder Ersatzbauten zu regeln, so daß das vorhandene Ortsbild nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

 

Der Geltungsbereich wird wie in der Anlage dargestellt vorgeschlagen. Grundsätzlich wurden dabei alle Grundstücke beiderseits der Durchgangsstraße aufgenommen, wobei im Bereich des Marktplatzes teilweise auch noch Gebäude der Bgm-Wohlgeschaffen-Straße und der Herzog-Wilhelm-Straße mit einbezogen wurde, soweit dies sinnvoll erschien. Der genaue Verlauf des Planumgriffs wird dann nochmals zusammen mit dem beauftragten Planungsbüro geprüft und ggfs. angepasst. Im Rahmen des Billigungsbeschlusses wird der Marktgemeinderat dann hierüber nochmals informiert.

 

Nachdem es sich um einen reinen Bebauungsplan des zentralen Innenorts handelt und dieser innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches liegt, schlägt die Verwaltung vor, zur Aufstellung des Bebauungsplanes das Büro Dragomir zu beauftragen. Dem Büro liegen durch die Erstellung des ISEKs bereits die wichtigsten relevanten Informationen vor, die sich ein anderes Büro erst erarbeiten müsste. Zudem ist das Büro Dragomir durch die Tätigkeit als Sanierungsarchitekt in die laufende Ortsentwicklung bereits eingebunden und kann diese Kenntnisse unmittelbar auch in die Bauleitplanung einbringen.

 

Die Vergabe von Bauleitplanungen richtet sich nach der Bekanntmachung des StMI vom 31. Juli 2018 „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“.

Nach Ziffer 1.11.5 dieser Bekanntmachung können Aufträge an freiberufliche Dienstleister im Sinne dieser Vorschrift (dazu gehören auch Architekten und Planungsbüros) grundsätzlich unter Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, daß der Nettoauftragswert 50.000 EUR nicht übersteigt. Sollte das Angebot höher liegen, sind zwei weitere Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

 

Insofern würden wir zunächst ein Angebot des Büros Dragomir anfordern und (falls die Angebotssumme unter 50.000 EUR liegt) den Auftrag auch an dieses erteilen. Andernfalls werden wir noch zusätzliche Angebote einholen und den Auftrag dann nach wirtschaftlichen Grundsätzen erteilen.

 

Zu den genauen Kosten können wir derzeit noch keine Angaben machen, da noch kein Angebot vorliegt. Nach § 21 HOAI und bei einer Umgriffsfläche von rd. 6 ha rechnen wir unter Anwendung der Honorarzone III für hohe Anforderungen mit einem Angebotspreis von netto rd. 46.800 – 61.800 EUR.

 

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Bauleitplanung mit einer Veränderungssperre zu sichern. Darauf haben wir zunächst verzichtet. Sollte jedoch ein Bauantrag eingehen, der den Planungen zuwider laufen würde, kann eine Veränderungssperre kurzfristig erlassen werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig: 46800 – 61800 

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Für die Haushaltsstelle Bauleitplanung 6100-6551 wurden für das Jahr 2022 insgesamt 217.000 EUR angemeldet, wobei hierfür 65.000 für diesen Bplan vorgesehen sind.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 für das Meringer Zentrum. Der Bebauungsplan erhält den Namen „ _______________________“. Der vorläufige Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll vorbehaltlich der Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen gemäß der rechtlichen/fachlichen Würdigung das Büro Dragomir, München, beauftragt werden. Ansonsten wird die Verwaltung beauftragt, dem wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlag zu erteilen.

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Anlage/n
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Lageplan Geltungsbereich         

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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