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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Für das Haushaltsjahr 2020 ist von Seiten des Wasserwerkes die Hölzlstraße (ca. 230 m) zur Erneuerung vorgesehen.

Als problematisch erweist sich die Tatsache, dass auf Grund der späten Vorlage eines genehmigten Haushaltes bereits mehrere Monate verstrichen sind, bevor die Baumaßnahme begonnen werden kann. Angestrebt wird für die Maßnahme jedoch ein frühzeitiger Baubeginn April/Mai. Zu diesem Zeitpunkt liegt erfahrungsgemäß noch kein genehmigter Haushalt vor, so dass formal erst dann mit den Planungs- und Ausschreibungsleistungen begonnen

werden kann.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Um einen rechtzeitigen Baubeginn gewährleisten zu können, bittet das Wasserwerk um Beschlussfassung zur Freigabe der Haushaltsmittel für die unter den finanziellen Auswirkungen dargestellten Maßnahme. Damit könnte bereits im Februar 2020 mit den Planungs- und Ausschreibungsleistungen begonnen werden. In diesem Fall sind darüber hinaus auch bessere Ausschreibungsergebnisse zu erwarten.

 

In der „haushaltslosen Zeit“ gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsführung):

 

1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

1.

finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2.

die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3.

Kredite umschulden,

4.

Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

(2) 1Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

Im vorliegenden Fall ist die Aufgabe notwendig und unaufschiebbar, ein Zuwarten würde einen Schaden für den Markt Mering verursachen, da die Maßnahme dann voraussichtlich teurer würde bzw. zu befürchten ist, daß die Maßnahme im Jahr 2020 nicht mehr zur Ausführung kommt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020:         250.000 €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Im Verwaltungsaushalt Hözlstraße 250.000 €. In der genannten Summe sind die erforderlichen Planungsleistungen enthalten.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat genehmigt die Vergabe von Planungs- und Ausschreibungsleistungen für die dargestellte Maßnahme (Hölzlstraße) nach den Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 69 GO). Die erforderlichen Mittel für die Durchführung der Maßnahme sind im Haushalt 2020 eingestellt.

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Anlage/n
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