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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Anläßlich eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, bei dem ein Bauherr gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Aichach-Friedberg, geklagt hat (Gegenstand war die Errichtung einer Werbetafel an der Augsburger Straße) stellte das Verwaltungsgericht Augsburg fest, daß die Werbeanlagensatzung des Marktes Mering rechtswidrig und damit zumindest teilweise unwirksam ist.

Daraufhin forderte uns das Landratsamt Aichach-Friedberg am 10.05.2019 auf, die Satzung unverzüglich zu ändern oder aufzuheben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Basis unserer im Jahre 2012 erlassenen Satzung war ein Satzungsmuster des Bay. Innenministeriums, das im wesentlichen auch von den meisten anderen Kommunen so verwendet wird.

In diesem Muster ist auch ein Passus enthalten, wonach Fremdwerbung in Wohngebieten oder Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind, generell verboten ist.

 

Dieses pauschale Verbot hat das Gericht als rechtswidrig erachtet. Zwar, so das Gericht, könne man Fremdwerbung grundsätzlich in bestimmten Gebieten ausschließen, jedoch darf ein solches Verbot nur dort erfolgen, wo aus ortsgestalterischen Gründen ein solches Verbot tatsächlich gerechtfertigt ist.

Das bedeutet, daß in der Satzung kein generelles Verbot für Fremdwerbung in bestimmten Gebieten ausgesprochen werden darf, sondern das gesamte Ortsgebiet von Mering wäre demnach in eine Vielzahl von einzelnen Bereichen aufzuteilen und es wäre jeweils einzeln anhand einer Bestandsaufnahme zu untersuchen, inwieweit in jedem dieser Bereiche ein Verbot von Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen städtebaulich vertretbar ist. Dies wäre dann in der Satzung auch entsprechend zu begründen.

 

Die Satzung dahingehend abzuändern wäre zwar theoretisch möglich, ist jedoch in der Praxis mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Zunächst müsste das gesamte Ortsgebiet in kleinteilige Gebiete aufgeteilt werden, die in sich eine gleichmäßige städtebauliche Struktur aufweisen. Anschließend müsste dann städtebaulich begründet werden, ob aus ortsgestalterischer Sicht in diesen jeweiligen Bereichen ein Verbot oder evtl. eine Beschränkung von Anlagen der Fremdwerbung gerechtfertigt ist. Diese Begründung wäre dann für jeden Bereich in die Satzung mit aufzunehmen.

 

Eine solche Untersuchung wäre mit eine erheblichen Zeitaufwand verbunden, da tatsächlich das gesamte Ortsgebiet dahingehend überprüft und untersucht werden müsste, wo Fremdwerbung ortsgestalterisch vertretbar erscheint und wo nicht. Die Verwaltung kann dies aus Kapazitätsgründen nicht leisten und müsste hierzu eine externes Büro (z. B. OPLA) beauftragen.

 

Da dies schon aus Zeitgründen kurzfristig nicht umsetzbar ist, kann eine Änderung der Satzung derzeit nicht erfolgen.

 

Deshalb ist die rechtswidrige Satzung unverzüglich aufzuheben. Dies geschieht durch die beigefügte Aufhebungssatzung.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Erlaß der Satzung über die Aufhebung der Satzung zum Schutz des Ortsbildes vor verunstaltenden Werbeanlagen vom 07.05.2012. Der beigefügte Satzungsentwurf in der Fassung vom 08.07.2019 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Anlage/n
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Urteil Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aufhebungssatzung, Entwurf vom 08.07.2019

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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