Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Gremium vorzulegen.
Bei der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
Nach der örtlichen Rechnungsprüfung wird das Ergebnis förmlich festgestellt und die Entlastung durch das Gremium beschlossen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die Jahresrechnung ist gemäß KommZG i. V. m. Art. 102 Abs. 2 GO innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gremium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die über dem Kompetenzbereich des Verbandsvorsitzenden zustande gekommenen Ansatzüberschreitungen bedürfen zudem der Genehmigung durch die Verbandsversammlung
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2019: € | Einmalig 2019: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: