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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 14.04.2019:

zu folgenden Themen erlauben wir uns Anregungen und Bedenken vorzubringen:

Wenngleich der nunmehr vorliegende Bebauungsplanentwurf in Gänze wesentlich mehr Rücksicht auf die östlich der Bahn liegenden Wohngebiete nimmt, bleiben einige Bedenken bestehen, die sich insbesondere auf das uns alle angehende Thema „Klimawandel“ beziehen. Die Kommunen stehen hier besonders in der Pflicht, mit gutem Beispiel voran zu gehen. Die Staatsregierung fördert und fordert hier besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Situation. Verbesserungen können erreicht werden vor allem durch eine Reduktion der Auswirkungen von baulichen Eingriffen und insbesondere auch durch die Förderung des nichtmotorisierten Verkehrs. Beide Aspekte werden im vorliegenden Bebauungsplan sträflich vernachlässigt.

1. Es ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde Vorsorge getroffen hat, dass nicht das Gleiche eintritt, was in vielen anderen Gewerbegebieten der Gemeinde Tatsache ist, nämlich dass große Flächen brachliegen, da die Eigentümer eine Wertsteigerung vermuten. Dies ist ins-besondere unter der Vermutung, dass die Osttangente kommt, ein mögliches Szenario auch für diese Flächen. Zudem wird bereits jetzt Vorsorge dafür getroffen, dass zukünftig noch weitere Flächen in den Lechauen zu Gewerbezwecken versiegelt werden. Offensicht-lich ist das nicht erst in ferner Zukunft geplant, sonst könnte man ja auch davon ausgehen, dass eine Anbindung über den heute schon vorhandenen Anwandweg umsetzbar wäre. Hier scheint die Gemeinde also auch dauerhaft expandieren zu wollen. Eine Auseinander-setzung mit der Thematik, die Flächenversiegelung in Bayern zu reduzieren, die selbst bei der Staatsregierung mittlerweile angekommen ist, erfolgt nicht. Wie gedenkt die Gemeinde hier ein Baugebot umzusetzen? Es wird darum gebeten, mit den Käufern städtebauliche Verträge zu schließen, die eine Bauverpflichtung innerhalb der nächsten zwei Jahre enthält und ein Rückfallrecht an die Gemeinde, sollte dies nicht geschehen.

 

2. Selbst die letzten Zweifler können den Klimawandeln nicht mehr leugnen. Trotzdem möchte die Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen, der auf einer Fläche von ca. 9 ha lediglich 53 Bäume verpflichtend fordert. D.h. auf ca. 1700m² kommt gerade mal ein Baum. Im Wohngebiet St.Afra Bebauungsplan Nr. 24 sind es im Vergleich dazu auf 150m² gärt-nerisch anzulegender Fläche ein Baum, zusätzlich zu den Bäumen entlang der Straßen!

 

In dem neu entstehenden Gewerbegebiet, welches so schon stark versiegelt wird, wird vollständig auf ein Straßenbegleitgrün und Baumfestsetzungen verzichte, die Bepflanzung von Parkplätzen ist lediglich über die Stellplatzsatzung geregelt. Diese trifft keine Aussa-gen über die Art und Größe der zu pflanzenden Bäume.

Es ist zu vermuten, dass durch die vorgesehenen Festsetzungen innerhalb des Gebietes lediglich eine „Feigenblatt“-Begrünung auf den Grundstücken erfolgt, die keinerlei kleinkli-matische Funktion erfüllt.

Es sollte deshalb überlegt werden, dem Gewerbegebiet durch die Festsetzung von Stra-ßenbegleitgrün und verpflichtender Begrünung mit Bäumen der Grundstücksfreiflächen, einen optisch ansprechenden Charakter zu geben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gebiet durch sein nicht ansprechendes Äußeres innerhalb kurzer Zeit einen „Downt-rading“-Prozess durchläuft. (Ein gut durchgrüntes Gewerbegebiet gibt es z.B. im Umfeld der Hans-Steinkohl-Straße in Freiham zu sehen; schlechte Beispiele lassen sich in Mering finden, hier sei insbesondere das Gewerbegebiet St.Afra genannt).

Zudem würde eine bessere Durchgrünung wenigstens punktuell Trittsteine für wandernde Tiere und Vögel bieten. Es wird darum gebeten die Planung in Bezug auf das Grünkonzept unter Berücksichtigung der o.g. Gesichtspunkte zu überarbeiten.

3. Am 11.02.2009 hat die Oberste Baubehörde den Gemeinden die Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen zur Anwendung empfohlen. Abweichungen sind zwar möglich, sollten jedoch aus räumlichen Gegebenheiten heraus begründet werden. In der RASt lässt sich sehr gut nachvollziehen, welchen Straßenquerschnitt eine Gewerbestraße mit Linienbusverkehr sinnvoller Weise haben sollte. Grundsätzlich ist in diesem Regelwerk darauf abgestellt, dass dort wo die Verkehrsmenge einen Gehweg gebietet auch einer anzulegen ist, sofern entsprechende Flächen zur Verfügung stehen, was in einem neu zu planenden Gebiet grundsätzlich anzunehmen ist. Lediglich einseitig einen Gehweg anzubieten, widerspricht jedem logischen Planungsansatz. Im vorhandenen Gewerbegebiet St.Afra lassen sich die Auswirkungen gut nachweisen. Ein fußläufiges Erreichen der einzelnen Geschäfte ist le-diglich eingeschränkt möglich. Die Förderung des nichtmotorisierten Verkehrs ist damit nicht möglich. Es wird darum gebeten darzulegen, welche Gründe das Abweichen von einem Straßenquerschnitt nach RASt06 (beidseitigen Rad-und Gehwegen von je 3m, beid-seitiger Grünstreifen von 2m Breite und einer Fahrbahn von 6,5m für einen Begegnungs-verkehr von Bus und Lkw) rechtfertigen.

 

4. Obwohl zur Umsetzung der Bauleitplanung nicht unerhebliche naturschutzrechtliche Aus-gleichsflächen erforderlich sind, werden keinerlei Maßnahmen vorgesehen, die eine Mini-mierung des Eingriffs direkt vor Ort vorsehen, z.B. die Festsetzung eines Grasdachs. Mög-licherweise hängt dies damit zusammen, dass die Investoren nicht zusätzlich mit erhöhten Baukosten belastet werden sollen. Wie gedenkt die Gemeinde ein dauerhaft attraktives Gewerbe zu halten und zu etablieren, um seine Einnahmen zu stabilisieren ohne von den potentiellen Investoren ein gewisses Maß an Qualitätsstandards zu verlangen? Es wird darum gebeten zu erläutern, durch welche Maßnahmen im Baugebiet dem Klimawandel begegnet wird.

 

5. Die Idee B+R Stellplätze anzubieten, wird im Grundsatz begrüßt. Es ist jedoch erstens nicht nachzuvollziehen, weshalb diese so weit von der Bahn entfernt zu liegen kommen und zweitens, warum lediglich eine vergleichbar geringe Anzahl an Plätzen vorgesehen wird. Die Anlage von Radabstellanlagen wird zur Zeit sowohl von der Bahn, als auch über GVFG- Mittel und BayFAG- Mittel gefördert, so dass den Gemeinden im günstigsten Fall noch ca. 15% Eigenanteil verbleibt. Es wird deshalb darum gebeten, zusätzlich zu den Festsetzungen für den ruhenden MIV-Verkehr auch Festsetzungen für die Anlage von Stellplätzen für Fahrräder im Gewerbegebiet zu treffen. Außerdem wird darum gebeten, die o.g. Fördermöglichkeiten für die Anlage von B+R-Stellplätzen in direkter Nähe zur Bahnanlage zu klären und eine Abschätzung des bereits vorhandenen Fahrradstellplatz-bedarfes und des zu erwartenden Bedarfs vorzunehmen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu 1: Der Markt Mering ist Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich. Der Markt Mering beabsichtigt, ein Baugebot in den notariellen Kaufverträgen zu vereinbaren und durch ein Rückkaufrecht abzusichern. Damit trifft der Markt Mering ausreichend Vorsorge, dass das Gewerbegebiet auch zeitnah umgesetzt wird. Der Markt Mering entscheidet sich bewusst für diese privatrechtliche Lösung und gegen ein städtebauliches Baugebot.

 

Zu 2: Der angeführte globale Klimawandel ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Gleichwohl beachtet der Markt Mering den Klimaschutz und die Klimaanpassung. Der Einwand, dass angeblich auf 1.700 m² nur ein Baum komme, übersieht, dass infolge der festgesetzten Pflanzbindung ca. 1.500 Sträucher an den neuen Ortsrändern im Wechsel mit den Bäumen gepflanzt werden. Darüber hinaus bleiben mindestens 15.370 m² innerhalb des Bebauungsgebietes unversiegelt (Grundflächenzahl maximal 0,8).

Art und Umfang der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen sind für ein Gewer-begebiet aus Sicht des Marktes Mering angemessen, um einerseits den Belangen der Wirt-schaft und den benötigen Bauflächen Rechnung zu tragen und anderseits dem Gebot der flächensparenden Bauweise Rechnung zu tragen.

Es ist nicht Aufgabe eines Gewerbegebietes, darüber hinaus kleinklimatische Funktionen zu gewährleisten.

Der Markt Mering weist darauf hin, dass ein „Downtrading Effekt“ vielmehr durch unerwünschte „unterwertige“ Nutzungen wie Bordelle, Spielhallen und vergleichbare Nutzungen ausgelöst werden kann. Diese Nutzungen werden in § 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Die Übertragung von „Downtrading Effekten“ auf die Grünordnung ist in der städtebaulichen Forschungsliteratur nicht belegt.

 

Zu 3: Der Markt Mering hat parallel zum Bebauungsplanverfahren die Erschließungsplanung erarbeiten lassen und beschlossen. In den ursprünglichen Planvarianten wurden u.a. auch ein Straßenquerschnitt von 11,50 m und von 10,0 m diskutiert. Der Marktgemeinderat entschied sich nach Abwägen der Belange, insbesondere auch der Verkehrssicherheit im Hinblick auf einen Begegnungsverkehr von LKW, für den vorliegenden Querschnitt. Die RASt 06 erachten bei Ortsverbindungsstraßen und bei Landesstraßen trotz des Begegnungsverkehrs in höherer Geschwindigkeit einen Straßenquerschnitt von lediglich 5,5 m bzw. 6,0 m als ausreichend an. Für Gewerbestraßen wird in den RASt 06 eine Fahrbahnbreite von 4,5 bis 6,5 m empfohlen. Der Der Markt Mering erachtet insbesondere in Hinblick auf das Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden einen Querschnitt von insgesamt 9,0 m als ausreichend und angemessen. Er hat bewusst nur einen einseitigen Gehweg geplant, um die Verkehrsgefährdung der Ein- und Ausfahrten, die einen Gehweg kreuzen, zu minimieren, indem der Fußgängerver-kehr auf einer Straßenseite gebündelt wird.

 

Zu 4:

Der Markt Mering erkennt, dass eine Eingrünung der Dachflächen zur Minimierung des Ein-griffs festgesetzt werden könnte, misst aber der Entwicklung des kleinteiligen Gewerbegebiets insbesondere auch für mittelständische Betriebe, die auf eine kostensparende Bauweise angewiesen sind, ein höheres Gewicht bei.

 

Zu 5:

Die B+R Parkplätze sind entgegen der unzutreffenden Auffassung der Einwendungsführerin unmittelbar am Zubringer zur Unterführung verortet, die zu den Bahnsteigen führt.

Im Hinblick auf die Anzahl der Abstellplätze trägt der Markt Mering den Einwendungen teil-weise Rechnung und vergrößert die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten „Flächen für das Abstellen von Fahrrädern“ auf eine Fläche 120 m². Legt man einen Platzbedarf von 2,0 m x 0,75 m = 1,5 m² pro Fahrrad zugrunde, ergibt dies eine Abstellfläche für ca. 80 Fahrräder. Es ist zu erwarten, dass diese Abstellfläche vorrangig von Bahnpendlern genutzt wird, da die Beschäftigten der Betriebe ihre Fahrräder direkt am Betrieb abstellen werden. Der Markt Mering weist darauf hin, dass es im Übrigen nicht die Aufgabe des Bebauungsplanes „Gewerbepark Mering West“ ist, den potenziellen zukünftigen Bedarf an Fahrradabstellplätzen zu decken. Der Markt Mering dankt für den Hinweis auf die Fördermöglichkeiten solcher B+R Park-plätze.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt:

Den Anregungen zu 1 bis 4 wird nicht stattgegeben.

Der Anregung 5 wird bezüglich der Vergrößerung der Fahrradabstellflächen stattgegeben.

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Anlage/n
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