Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 11.04.2019:

Wir nehmen Bezug auf unsere vorangegangenen Stellungnahmen vom 21.09.2017 vom

08.12.2017 und vom 01.03.2018 zu o. g. Bebauungsplan und weisen zur erneuten

Auslegung auf folgende Aspekte nochmals hin:

 

1. Eingrünung des Gewerbegebietes

Die in o. g. Stellungnahmen vorgetragenen Einwendungen und Anregungen bezüglich der Eingrünung des Gewerbegebietes bestehen nach wie vor. In der gemeindlichen Abwägung dazu wurde in 'der Vergangenheit argumentiert, dass dem Bebauungsplan eine konkrete Projektplanung zugrunde liegen würde, die wenig Spielräume übrigließe. Nachdem die Bau-leitplanung nun als Angebotsbebauungsplan ohne konkreten Projekthintergrund weitergeführt werden soll, bitten wir nochmals zu prüfen, ob Verbesserungen der· Eingrünung insbeson-dere Richtung Westen und Norden nun umgesetzt werden können. Als Minimalziel empfehlen wir zumindest den eingeplanten 8 m breiten Grünstreifen im Westen und Norden als öffent-liche Grünfläche zu widmen und darauf eine angemessene landschaftstypische Heckenpflan-zung mit Baumüberhältern anzulegen. Erfahrungsgemäß wird eine qualitativ akzeptable Ein-grünung über die Festsetzung eines privaten Grünstreifens nicht erreicht. Angesichts der weit einsehbaren Lage im Lechtal sollte der Einbindung des neuen Gewerbegebietes be-sondere Bedeutung beigemessen werden. Die Eingrünung sollte von der Gemeinde in einem Zuge hergestellt und dauerhaft gesichert werden. Die vorgesehene Pflanzung von recht klei-nen Strauchgruppen (lediglich 6 Sträucher je Gruppe) sollte deutlich ergänzt werden, so dass sich eine für das zulässige Bauvolumen angemessene Eingrünung (mehrreihig, buchtige und in der Höhenentwicklung gestufte Pflanzung; einzelne Lücken sind o. k.) ergibt.

 

2. CEF Maßnahmen 1 bis 8

− In unserer Stellungnahme vom 01.03.2018 haben wir darauf hingewiesen, dass die textli-chen Festsetzungen zu verschiedenen Varianten für die Umsetzung der artenschutzrecht-lichen Anforderungen problematisch sei, zumal deren Umsetzung nicht bei allen Varian-ten gesichert wäre. Im nun vorliegenden Entwurf wurde die alternative Lösungsvariante in den textlichen Festsetzungen herausgenommen, im Umweltbericht wird diese Variante (variable Lerchenfenster auf mindestens 11 ha) aber nach wie vor noch ausgeführt. Wir empfehlen, auch im Umweltbericht ausschließlich die in den Festsetzungen gewählte Lösung zu erläutern.

− Bezüglich der Umsetzungsfristen aller CEF-Maßnahmen verweisen wir erneut auf die Inhalte der saP (Gutachten Seite 23).

− In allen textlichen Ausführungen (Festsetzungen, Umweltbericht) werden die CEF Maß-nahmen 1 bis 8 als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen beschrieben und fest-gesetzt. Im Planungsteil werden dann aber im teilräumlichen 'Geltungsbereich 2 lediglich die CEF - Flächen CEF 1, CEF 5, CEF 6, CEF 7 und CEF 8 in der Überschrift genannt und auch im Plan festgesetzt. Aus unserer Sicht ist nicht erklärbar, warum die CEF Flächen CEF 3 und CEF 4 hier nicht im räumlichen Geltungsbereich mit festgesetzt werden. Wir bitten dies zu klären und alle CEF Flächen auch im Plan mit einzutragen.

 

3. Sonstige fachliche Informationen:

Zulässigkeit von Stellplätzen und baulichen Nebenanlagen

Entsprechend dem Entwurf der textlichen Festsetzungen (§ 3 Abs, 2 Ziffer 2) sollen Stell-plätze, Garagen und bauliche Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-fläche zulässig sein.

Wir haben dazu in unserer Stellungnahme vom 01.03.2019 angeregt, in der Festsetzung klar zu stellen, dass diese Nebenanlagen nicht im Bereich der festgesetzten Grünflächen zulässig sind. Die Gründe dafür haben wir in der Stellungnahme vom 01.03.2019 bereits ausgeführt und dürfen darauf nochmals verweisen. Nachfolgender Formulierungsvorschlag würde der KlarsteIlung dienen und Diskussionen, wie sie in der Praxis immer wieder geführt werden müssen, entbehrlich machen. Wir regen vor diesem Hintergrund nochmals an, in der textlichen Festsetzung bei § 3 Abs. 2 Ziffer 2 folgendes zu ergänzen:

"Stellplätze, Garagen und untergeordnete bauliche Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO dürfen im Bereich der festgesetzten GE-Flächen auch außerhalb der überbaubaren Grund-stücksflächen errichtet werden.“

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu 1 Eingrünung des Gewerbegebietes

Der Markt Mering weist nochmals darauf hin, dass das Plangebiet sich nicht in einem unbe-lasteten Kulturlandschaftsraum, sondern im Gegenteil in einem stark durch die Europäische Hochgeschwindigkeitstrasse der DB AG Augsburg – München mit zerschneidenden Lärm-schutzwänden und der Bundesstraße B 2 vorbelasteten Raum befindet.

Die in der privaten Grünfläche (Fläche mit Pflanzbindung) festgesetzten Bäume und Sträucher werden vom Markt Mering im Rahmen der Erstanpflanzung hergestellt. Damit ist sichergestellt, dass die private Grünfläche satzungskonform hergestellt wird.

Der Einwendung wird im Hinblick auf die Anzahl der Sträucher je Strauchgruppe Rechnung getragen. Die Anzahl wird um 50 % auf 9 Sträucher erhöht.

Nachdem mittel- bis langfristig eine westliche Erweiterung des Gewerbegebiets vorbehalten werden soll, ist eine noch stärkere Durchgrünung aus Sicht des Markts Mering nicht erforder-lich.

 

Zu 2: CEF Maßnahmen 1- 8

Der Umweltbericht wird im Hinblick auf die alternative CEF-Maßnahme berichtigt und auf die textlichen Festsetzungen zu den (zwischenzeitlich hergestellten) CEF-Maßnahmen ange-passt.

Die Umsetzungsfrist wurde im Rahmen der saP auf den 15.03. festgelegt. Die Fertigstellung der CEF-Maßnahmen ist zwischenzeitlich am 12.04.2019 vollständig erfolgt. Die zuständige Fachbehörde im Landratsamt wurde über die Verzögerungen informiert. Die Abnahme hat am 09.05.2019 vorbehaltlich etwaiger Nachbesserungen stattgefunden.

Aufgrund eines Darstellungsfehlers im Zeichenprogramm wurden die genannten CEF - Flä-chen 3 und 4 nicht dargestellt. Dieser redaktionelle Darstellungsfehler ist korrigiert und an die schon bisher eindeutigen textlichen Festsetzungen angepasst.

 

Zu 3 sonstige fachliche Informationen:

Die Festsetzung in § 3 Abs. 2 des Textteils ist gestrichen worden. Es gilt damit § 23 Abs. 5 BauNVO. Aufgrund der Festsetzung der Grünflächen sind allerdings nur solche baulichen An-lagen zulässig, die für die festgesetzte Grünfläche prägend sind. Die Festsetzung Grünfläche bringt aus Sicht des Marktes Merings bereits hinreichend klar zum Ausdruck, dass bauliche Nutzungen wie Stellplätze als grünflächenstörende Nutzungen unzulässig sind.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat beschließt:

Zu 1: Der Anregung wird bezüglich der Strauchpflanzungen stattgegeben.

Zu 2: Den Anregungen wird stattgegeben.

Zu 3: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.