Über diesen Bauantrag wird die Errichtung des bereits bestehenden Hausanbaues beantragt. Der Geräteraum ist mit einer Fläche von 46,17 m² beantragt.
Er erstreckt sich nach baurechtlicher Betrachtung im Süden und im Südosten als Grenzbebauung ohne Abstandsflächen.
Dem Grunde nach löst die Nutzung als Nebengebäude mit Geräteraum bei einer Wandhöhe unter 3,0 m keine Abstandsflächen aus.
In der planerischen Darstellung sind nach Süden 3 Fenster dargestellt. Das Landratsamt wird hier prüfen, ob dies bauordnungsrechtlich zulässig ist.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt baurechtlich beurteilt im Außenbereich. Mit der Hauskante des Wohngebäudes endet der Innenbereich. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre möglich, da der Geräteraum als sonstiges Vorhaben eingestuft werden kann und öffentliche Belange gegen diese Art der Nutzung nicht entgegenstehen.
Der Antrag zielt auf die Nutzung als Geräteraum ab. Ob eine andere Nutzung zu tragen kommt, ist hier nicht gegenständlich und somit nicht zu berücksichtigen.