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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Am 13. März 2017 wurde der Antrag auf Vorbescheid in der Bauverwaltung eingereicht. Seither hat der Bau- und Umweltausschuss wiederholt das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

So wurde in der Sitzung am 24.04.2017 das Einvernehmen nicht erteilt, da ein Einfügen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung , der Bauweise und der Grundstücksfläche , die überbaut werden soll, nicht gegeben ist.

Im November 2017 teilte das LRA mit, dass der Antrag wohl positiv beschieden werden soll und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt würde.

Der Markt Mering hat nach erneuter Behandlung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich das Vorhaben nicht einfügt und die Erschließung nicht gesichert war.

 

Das LRA führt im Genehmigungsbescheid aus, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist. Unter Beachtung des Baufortschrittes auf dem nördlich angrenzenden Grundstück, Hermann-Löns-Str. 9 b – Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 WE – bestärkt sich die baurechtliche Beurteilung, dass ein Einfügen des geplanten Vorhabens gegeben ist.

Der Bauherr hat gegenüber dem LRA Fotos des entstehenden Gebäudes vorgelegt.

Weiter wird ausgeführt, dass die Gemeinde das Einvernehmen verwehrte und einen Empfehlungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass einer Veränderungssperre an den Marktgemeinderat gefaßt hat.

Der Markt Mering hat bis zum Erlass des vorliegenden Genehmigungsbescheides keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan gefasst oder eine Veränderungssperre erlassen. Im Ergebnis sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Markt Mering nicht rechtmäßig erfolgt.

Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das LRA ersetzt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Genehmigungsbescheid wurde mit Datum 30.04.2018 erstellt.

Die Gemeinde Mering hat entsprechend des Rechtsbehelfes die Möglichkeit innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides, also bis zum 01.06.2018, Klage gegen die Genehmigung des Vorbescheides zu erheben.

 

In der Begründung zur Klage müssten rechtserhebliche Belange vorgebracht werden, die die Versagung des Vorbescheides rechtfertigen würden.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat nimmt den Bescheid inhaltlich zur Kenntnis.

 

 

Alternativ:

Der Marktgemeinderat beschließt Klage zu erheben.

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Anlage/n
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