Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

Aufgrund des Umfanges ist diese als Anlage beigefügt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1. Zum Thema Gebietscharakter und Schutzanspruch

Die Einwendungsführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Bebauungsplan Nr. 24 für ihr Grundstück ein Allgemeinen Wohngebiet (WA) festsetzt. Sie kann sich demgegenüber nicht auf den Schutzanspruch eines Reinen Wohngebiets (WR) berufen. Die Einwendungsführerin verkennt, dass auch dann, wenn in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet tatsächlich nur bauliche Nutzungen (= Wohnnutzungen) vorhanden sind, die auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnten, sich der Gebietscharakter dadurch nicht ändert (BVerwG, Beschl. v. 18.08.1995, 4 B 183/195). Ein Bebauungsplan ist stets ein Angebotsbebauungsplan, so dass die in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen auch weiterhin zulässig bleiben. Für ein Funktionsloswerden der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird von der Einwendungsführerin nichts vorgetragen und ist auch objektiv nichts ersichtlich.

 

Hiervon abgesehen sind im BPlan Nr 24 folgende gewerbliche Nutzungen angemeldet:

-          Verwaltungs- und Hausmeisterservice

-          Nageldesignstudio

-          IT Dienstleistungen

-          Dienstleistung Fa. Vorwerk

-          Cateringservice

-          Fachfußpflege

-          Bastelbedarf, Geschenkartikel und Handyzubehör

-          Büro – und Buchhaltungsservice

-          Unternehmensberatung

-          Blumeneinzelhandel

-          Bauunternehmen

-          Entspannung und Wellness

-          Kalenderherstellungsdienstleistung

-          Versicherungsagentur

-          Elektrik- und Elektronik Handel und Vertrieb

-          Eventfirma für Firmenfeste

-          Holz- und Bautenschutz

-          Bewachungsgewerbe

-          Web Design Dienstleistung

-          Immobilienmaklerbüro

-          Marketing Büro

-          Unternehmensberatung Qualitätsmanagement

-          Friseurhandwerk

-          Kosmetik Consultant

-          Gartenbau- und Teichbau

-          Finanz- und Wirtschaftsberatung

-          Kunstgewerbe

-          Schneiderei

-          Buchhaltungsservice

-          Metallverarbeitung

-           

Folgende gewerbliche Nutzungen sind im Willi- Erlbach-Ring beim Markt Mering gemeldet:

-          Holzhandel, Baufertigteile

-          Internethandel

-          Warenvertrieb (Einzelhandel)

-          Elektroinstallation

-          Holz- und Bautenschutz

-          Hausmeisterservice

-          Hochzeitsdienstleistungen

-          Vertrieb, Handel Fa. Vorwerk

-          Buchverlag und Buchverkauf

-          Versicherungsagentur

-          Fliesenlegerei

 

Der Markt Mering weist darauf hin, dass aufgrund der gemeldeten Dienstleistungen, Gewerbeeinheiten, Einzelunternehmen und des Einzelhandels nicht von einem faktischen WR auszugehen ist. Wohl eher bald von einem faktischen Mischgebiet.

 

Die Einwendungsführerin verkennt, dass sich ihr Schutzanspruch nach dem festgesetzten Gebiet und nicht etwa nach einer (subjektiv wahrgenommenen) schutzbedürftigen Nutzung unterhalb des zulässigen Störgrads bestimmt. Selbst wenn man sich den Bebauungsplan Nr. 24 hinwegdenken würde, wäre ihr Grundstück (Fl.Nr. 3018/112, Gemarkung Mering), das in Steinwurfweite zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet am Gaußring liegt, aufgrund der situativen Vorbelastung als faktisches Allgemeines Wohngebiet und nicht als faktisches Reines Wohngebiet einzuordnen

 

2. Zum Thema Negativplanung

Die Einwendungsführerin beruft sich auf eine vorgebliche Negativplanung, die sie mit dem Verstoß gegen den Typenzwang der Baugebiete nach der BauNVO und insbesondere dem Ausschluss von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelshandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet begründen will.

 

Der Vorwurf der Negativplanung liegt neben der Sache. Eine Negativplanung liegt vor, wenn sie nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 NB 8.90 Rn. 12 - juris; BVerwG, Beschl. v. 10.10.2007, 4 BN 36.07 Rn. 3 – juris). Vorliegend liegt das eigentliche Ziel der Planung ersichtlich nicht in der Verhinderung bestimmter Nutzungen (so beim Ausschluss sozialer Anlagen, um eine Flüchtlingsunterkunft zu verhindern, oder dem Ausschluss von Spielhallen etc.), sondern darin, das Baurecht für einen Gewerbe- und Industriepark zugunsten des produzierenden Gewerbes zu schaffen. Dies ist ein positiver städtebaulicher Belang

 

Der Gebietscharakter eines Industriegebiets (GI) i.S.d. § 9 BauNVO wird durch eine Feinsteuerung des Baugebiets auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht berührt. Dass Industriegebiete vorrangig Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, dienen, folgt bereits aus der Bestimmung des Gebietscharakters in § 9 Abs. 1 BauNVO. Der Verordnungsgeber selbst definiert das Industriegebiet negativ („in anderen Baugebieten unzulässig“). Die Einwendungsführerin verkennt, dass sich das Industriegebiet mit der ausschließlichen Unterbringung von Gewerbebetrieben gerade vom Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO unterscheidet, das den Gebietscharakter mit der „vorwiegenden“ Unterbringung von Gewerbebetrieben festlegt und somit nichtgewerbliche Nutzungen vom Gebietscharakter nicht ausschließt. Dies hat zur Folge, dass die nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von vorneherein nicht geeignet sind, den Gebietscharakter mitzubestimmen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, § 9 BauNVO Rn. 9). Darüber hinaus verweist der Markt Mering darauf, dass Tankstellen zugelassen werden, da keine städtebaulichen Gründe vorliegen diese auszuschließen.

 

Im Hinblick auf den Gebietscharakter, der das Industriegebiet erheblich störenden Gewerbebetrieben vorbehalten will, ist ein Ausschluss der Ausnahmen des § 9 Abs. 3 BauNVO damit städtebaulich zu begründen, dass innerhalb des Industriegebiets keine potentiell schutzbedürftigen Nutzungen entstehen sollen. 

 

Im Hinblick auf den Ausschluss von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten verkennt der Rechtsanwalt der Einwendungsführerin grundlegend, dass diese ohnehin nicht in einem Industriegebiet zulässig wären, da sie bereits vom Verordnungsgeber ausschließlich Kerngebieten (MK) oder Sondergebieten (SO) zugewiesen werden (§ 11 Abs. 3 BauNVO). Davon abgesehen ist der Ausschluss gerade von nicht großflächigen von Einzelhandelsnutzungen als Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO schon deshalb ohne weiteres möglich, da diese als nicht erheblich störende Betriebe auch in anderen Baugebieten, insbesondere Misch- oder Gewerbegebieten, zulässig sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, § 9 BauNVO Rn. 16).

Offensichtlich ist ihm auch die neueste Rechtsprechung des BayVGH zu unzulässigen Agglomerationen von für sich gesehen nicht großflächigen Einzelhandelsnutzungen nicht geläufig (BayVGH, Urt. v. 14.12.2016, 15 N 15.1201 und BayVGH, Urt. v. 28.02.2017, 15 N 15.2042). Diese Urteile verpflichten den Markt Mering, durch planerische Festsetzung zu verhindern, dass sich kleinflächige Einzelhandelsnutzungen entgegen Ziff. 5.3.1 LEP in räumlich-funktionalen Zusammenhang agglomerieren können (BayVGH, Urt. v. 28.02.2017, 15 N 15.2042 Rn. 55 ff. – juris). Wie oben dargestellt, wird der Markt Mering in Umsetzung dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzung noch restriktiver festsetzen.

 

3. Zum Thema Gefälligkeitsplanung

Vergeblich bemüht sich die Einwendungsführerin aus einem konkreten Projektgegenstand als Anlass des Bauleitplanverfahrens eine unzulässige Gefälligkeitsplanung zu konstruieren. Die Einwendungsführerin verkennt, dass (auch) ein Angebotsbebauungsplan die konkrete Bauabsicht eines Vorhabenträgers zum Anlass der Planung nehmen kann, wenn damit zugleich auch städtebauliche Ziele verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung darf eine Gemeinde ausdrücklich hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (BayVerfGH, Entsch. v. 13.07.2009, Vf. 3-VII-09 Rn. 38 – juris; VGH BW, Beschl. v .05.06.1996, 8 S 487/96 Ls. 2 – juris). Dies folgt schon daraus, dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der regelmäßig auf Initiative eines Vorhabenträgers eingeleitet wird (vgl. § 12 Abs. 2 BauGB) am Gebot der Planerforderlichkeit zu messen ist.

 

Der Markt Mering verfolgt mit der Ausweisung des Gewerbe- und Industrieparks das positive städtebauliche Ziel, mit einer Betriebsneuansiedlung neue Arbeitsplätze im Marktgebiet zu schaffen, den Markt als Gewerbestandort zu stärken und langfristig in seiner gewerblichen Entwicklung zu sichern. Diese Zielsetzung ist offensichtlich gemeinwohlbezogen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und c) BauGB) und entspricht zugleich landesplanerischen Grundsätzen der Raumordnung (zB Ziff. 1.1.1 (G) und 1.2.2. Abs. 2 (G) LEP 2013) und dem regionalplanerischen Ziel, im ländlichen Raum (hier: ländlicher Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraums Augsburg) den gewerblich-industriellen Bereich in seiner Struktur zu stärken und zu ergänzen (Ziff. 2.2.1 (Z) Regionalplan Augsburg). Vor diesem Hintergrund liegt der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung neben der Sache.

 

Ein Projektbezug und ein Angebotsbebauungsplan sind kein logischer Widerspruch. Die Einwendungsführerin verkennt, dass eine Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) ein Wahlrecht hat, sich für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) oder für einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan zu entscheiden (siehe Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 12 Rn. 4; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 104). In der Rechtsprechung sind projektbezogene Bebauungspläne anerkannt (OVG NRW, Urt. v. 16.10.2017, 2 D 61/16.NE Rn. 61 ff. – juris; OVG NRW, Urt. v. 27.05.2013, 2 D 37/12.NE Rn. 35 – juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 05.05.2015, 4 CN 4/14 Rn. 11 f. – juris).

 

4. Thema Emissionskontingentierung

Die Einwendungsführerin bemängelt eine fehlende Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente nach DIN 45691, da die Festsetzung nicht das jeweilige Emissionsverhalten jeden einzelnen Betriebs und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel sei unzulässig. Sie nimmt damit insbesondere Bezug auf die Entscheidung des BayVGH vom 28.07.2016, wonach eine Emissionskontingentierung mangels des erforderlichen Betriebs- oder Anlagenbezugs dann unzulässig ist, wenn sich im festgesetzten Baugebiet innerhalb der zulässigen Gebäudekomplexe in den verschiedenen Geschossen mehrere unterschiedliche Betriebe oder Anlagen ansiedeln können (BayVGH, Urt. v. 28.07.2016, 1 N 13.2678 Rn. 24 – juris).

 

Der Markt Mering nimmt die Einwendung zum Anlass, die Festsetzung zur Emissionskontingentierung erneut kritisch zu überprüfen. Etwa erforderlich Anpassungen werden im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgenommen.

 

Immissionsschutzfachliche Würdigung:

Entsprechend der fortlaufenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Lärmkontingentierung möglich. Daher erfolgte die Festsetzung auf der Rechtsgrundlage nach §1 Abs. 4. Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Somit ist diese Festsetzung zulässig.

 

5. Thema Bodenschutzklausel

Die Einwendungen zur vorgeblich fehlerhaften Ermittlung im Hinblick auf die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 S. 2 BauGB sind in der Sache nicht begründet.

 

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

 

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Auch die Einwendungsführerin wird nicht ernsthaft behaupten, dass die Ausweisung des Gewerbe- und Industrieparks mit einer Baufläche von über 7 ha im Rahmen der Innenentwicklung möglich wäre. Da der Bebauungsplan gerade das Baurecht für großflächige, zusammenhängende gewerblich-industrielle Nutzungsformen schaffen soll, kämen selbst einzeln verstreute Baulücken mit einer Gesamtfläche von 7 ha nicht als Alternativstandort in Betracht. Die Alternativenprüfung verengt sich auf die Suche nach einer zusammenhängenden Fläche mit Eignung zur Ansiedlung von großflächigeren Gewerbebetrieben. Solche Flächen stehen innerhalb des bestehenden Bebauungszusammenhangs nicht zur Verfügung. Die Forderung nach einer umfassenden Bestandsaufnahme ist im Ergebnis das Verlangen einer reinen Förmelei.

 

Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 lit. a) BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 lit. c) BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

6. Thema Verkehrslärm

Die schalltechnische Untersuchung wird um eine Betrachtung zum planbedingten Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen ergänzt werden. Die ergänzte schalltechnische Untersuchung wird mit dem überarbeiteten Planentwurf im Rahmen einer erneuten Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit ausgelegt werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Die Ausführungen der Einwendungsführerin zur besten Route bei google maps liegen neben der Sache. Der zu erwartende LKW-Verkehr wird sich auf die B 2 in Richtung München, die B 2 und St2380 in Richtung Königsbrunn Anschlussstelle B17, die B 2 in Richtung Friedberg Anschlussstelle A 8 und in Richtung Odelzhausen Anschlussstelle A 8 verteilen. Nach Odelzhausen fährt aber selbst ein PKW-Fahrer nicht über die Friedenau- und Bouttevillestraßen, sondern über die Augsburger und Hörmannsberger Straße als klassifizierte St2052.

 

Aus Sicht des Marktes Mering drängt sich ein Verkehrsgutachten nicht auf, da der vorgesehene gewerblich-industrielle Standort in seiner Anschlussgunst an das überörtliche Verkehrsnetz gewährleistet, dass es zu keinem Binnen- oder Durchfahrtsverkehr innerhalb von Wohngebieten führen wird. Die B2 und die Staatsstraße St2380 sind in der Lage, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Auch das Staatliche Bauamt sieht darin kein Problem.

 

7. Thema Geruchsimmissionen

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Anders als z.B. bei der Ausweisung einer landwirtschaftlichen Sondergebietszone in einem Bebauungsplan, bei der gezielt das Baurecht zur Ansiedlung geruchs-, lärm- und staubintensiver landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen werden soll, ist der Markt Mering jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Luftschadstoffe (Geruchsemissionen) in größerem Umfang abgeben werden.

 

In diesem Fall kann die Prüfung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

 

Die Prüfung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen an den relevanten Immissionsorten kann ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde insbesondere dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66/09 Rn. 27 – juris; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014, 4 CN 5.13 Rn. 25 - juris). 

 

Der Markt Mering kann im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Bebauungsplans sicher damit rechnen, dass etwaige Konflikte auf Genehmigungsebene, erforderlichenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abschließend bewältigt werden können.

 

Immissionsschutzfachliche Würdigung:

Eine Bewertung der Geruchsimmissionen im Bebauungsplanverfahren für ein Industriegebiet ist nicht erforderlich. Die Bewertung von Geruchsbelastungen wird (wenn überhaupt erforderlich) im Genehmigungsverfahren durchgeführt.

 

8. Thema Schalltechnische Untersuchung

Die Ausführungen der Einwendungsführerin zu ihrem vorgeblichen Schutzanspruch eines (faktischen) Reinen Wohngebiets sind verfehlt (s.o.). In der schalltechnischen Untersuchung sind zutreffend die Orientierungswerte des im Bebauungsplan Nr. 24 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets zugrunde gelegt worden. Der Einwendung zur fehlenden Festsetzung der Gebäudeanordnung wird sowohl durch die Festsetzung einer Baulinie als auch durch die Festsetzung von Mindesthöhen Rechnung getragen worden.

 

Im Hinblick auf die Reflexionswirkung der Gebäudewände wird die schalltechnische Beurteilung ebenso ergänzt wie um eine Gesamtbetrachtung mit der Verkehrslärmvorbelastung insb. der DB Strecke.

 

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 – juris; BayVGH, Urt. v. 28.04.2017, 9 N 14.404 Rn. 55 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 – juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Immissionsschutzfachliche Würdigung:

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Bebauungsplangebiet Nr. 24 "Südlich von St. Afra" ist von der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes auszugehen. Dies erfolgt, wie auch vom Einwenders richtigerweise ausgeführt, auch aufgrund der vorliegenden hohen Verkehrsbelastung durch die Bahnlinie.

Zudem ist im Bebauungsplan Nr. 24 "Südlich von St. Afra" ein allgemeines Wohngebiet explizit festgesetzt und auch faktisch gegeben.

Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2017 (Az 2 N 15.619) dann nicht erforderlich, wenn die Orientierungswerte um 6 dB(A) oder mehr unterschritten werden. Hier werden die Orientierungswerte sogar um 10 dB(A). Somit war eine Ermittlung der Vorbelastung nicht geboten und nicht erforderlich.

Die Ausführung mit der "oberen Belastungsgrenze" nach Punkt 6.7 der TA Lärm erfolgte, um aufzuzeigen, welcher Abwägungsspielraum für eine Kommune bestehen kann.

Im Bebauungsplan sind für die Gebäude im Einwirkbereich der Bahnlinie massiver Schallschutzauflagen zum Schutz gegen Außenlärm festgesetzt. Es ist im Vorfeld durch die Einwenderin nachzuweisen, inwiefern diese beachtet wurden

 

9. Zum Thema Art der baulichen Nutzung

Mit ihrer Behauptung, in der Festsetzung eines Industriegebiets läge ein Abwägungsdefizit, wenn nicht sogar ein Abwägungsausfall, da der Markt Mering vorrangig die Ausweisung weniger beeinträchtigende Baugebiete, etwa ein Gewerbegebiet oder gar ein Wohngebiet, hätte prüfen müssen, greift die Einwendungsführerin unzulässig in den Kernbereich der kommunalen Planungshoheit ein. Das Gebot der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) räumt den Interessen der Einwendungsführerin keinen generellen Vorrang ein, sondern erfordert, zu ihren Gunsten insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in die Abwägung einzustellen. Dem ist der Markt Mering nachgekommen. Wenn der Markt Mering sich im Rahmen seiner kommunalen Planungshoheit im Rahmen der Abwägung dafür entscheidet, die privaten Interessen an einer Beibehaltung des status quo hinter überwiegende öffentliche Interesse zurückzustellen, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auch in einem Gewerbegebiet (GE) die Ansiedlung von Unternehmen möglich, die im Dreischichtbetrieb produzieren und vergleichbare Geräuschimmissionen verursachen. Die von der Einwendungsführerin beanstandete Reflexionswirkung der Gebäudewände würden auch von einer mehrgeschossigen riegelförmigen Wohnbebauung ausgelöst.

 

Darüber hinaus weist der Markt Mering darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-          Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-          Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-          Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-          Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-          Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-          Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Erheblich störende Gewerbebetriebe

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

10. Zum Thema Bestandserfassung

Zu den Einwänden gegen die unterbliebene Bestandserfassung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BayVerfGH und des BVerwG kein allgemeinverbindlicher Standard existiert, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Unionsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (siehe BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; BVerwGE 133, 239 (252); BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16).

 

Dem Markt Mering steht als Träger der Planungshoheit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Da es hier nur um eine vorsorgliche Ermittlung auf der Ebene der Planung geht, mittels derer die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans generalisierend abgeschätzt werden soll, genügt nach der Rechtsprechung des BayVerfGH regelmäßig eine Potenzialabschätzung (BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE; siehe auch Oberste Baubehörden im BayStMI, Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), S. 8). Der Markt Mering ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen (BVerwGE 131, 274 Rn. 54 - juris; BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/17 Rn. 58 - juris). Der Ansatz von worst-case-Annahmen ist in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BayVerfGH, Entsch. v. 18.02.2016, Vf. 5-VII-14 Rn. 46; BVerwGE 148, 373 Rn. 51 – juris; siehe auch BayStMU, Handbuch besonderer Artenschutz, S. 57).

 

Der vom Markt Mering beauftragte Gutachter hat auf der Grundlage der „Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ der Obersten Baubehörden im BayStMI“, einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur (insbesondere der Artenschutzkartierung Bayern und der Flachland-Biotopkartierung, Arteninformationen des LfU, des Brutvogelatlas von Bayern und der Kartierung des Kiebitz von Dr. Uwe Bauer sowie aufgrund eigener Erhebungen der Ortsbegehung vom 13.08.2017 eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, die diesen Maßstäben in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Markt Mering macht sich diese saP im Rahmen der Abwägung zu eigen.

 

Die Anforderungen an eine saP sind am Maßstab der praktischen Vernunft zu messen und dürfen auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht überspannt werden. Entgegen der Stellungnahme des BUND Naturschutz ist es nicht Aufgabe der saP, den „wahren“ Bestand an Flora und Fauna vollständig abzudecken und ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein (und können dies auch nicht), sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16 Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE Rn. 172; OVG NRW, Urt. v. 30.01.2009, 7D 11/08.NE Rn. 150).

 

11. Zum Thema Gebot der Konfliktbewältigung

Der Markt Mering hat einen Lärmschutzkonflikt durch die Reflexionswirkung der Gebäudewände, die zu Pegelerhöhungen an den relevanten Immissionsorten, u.a. der Einwendungsführerin, führen können, erkannt und bewältigt. In einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wird die Reflexionswirkung ermittelt und bewertet. Die Anordnung der Gebäudekörper ist zwischenzeitlich durch die Festsetzung eine Baulinie geregelt worden. Zur Abwägung der Reflexionswirkung und der Gesamtlärmbetrachtung wird auf o.g. Ausführungen verwiesen.

 

Immissionsschutzfachliche Würdigung:

Die hier unterstellte Pegelzunahme wurde für Gebäude parallel zur Bahnlinie angenommen. Wenn eine gegliederte Fassade errichtet wird oder Fassaden die nicht parallel zur Bahnlinie ausgerichtet sind errichtet werden, ergibt sich eine geringere Pegelzunahme.

Eine Berücksichtigung der Pegelzunahme ist nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes vom 15.03.2017 (Az 2 N 15.619) dann nicht erforderlich, wenn diese im Bereich von etwa 0,4 dB liegen. Dies ist hier anzunehmen.

 

Im Hinblick auf potentielle Geruchsemissionen wird ebenfalls auf die o.g. Ausführungen verwiesen. Die Einwendungsführerin führt selbst zutreffend den Grundsatz planerischer Zurückhaltung an, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung davon ausgehen darf, dass die abschließende Konfliktlösung auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies ist der Fall (s.o.).

12. Zum Thema Trennungsgebot

Der Markt Mering verstößt entgegen der Auffassung der Einwendungsführerin auch nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG.

 

Das Trennungsgebot fordert bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von Störfallen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dem trägt die vorliegende Planung mit ihrer Festsetzung von Emissionskontingenten, der Festsetzung von Baulinien zur Situierung der Gebäudekörper im Hinblick auf die Reflexionswirkung der Wände hinreichend Rechnung. Die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen einschließlich der Reflexionswirkung sowie einer Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen ist im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung nochmals ermittelt und bewertet worden. Auf die o.g. Ausführungen wird verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Der Einwendung wird im Hinblick auf die Festsetzung einer Baulinie, eine ergänzende Betrachtung des planbedingten Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen und dem Ausschluss von besonders störenden Betrieben Rechnung getragen. Der Einwendung wird im Übrigen nicht abgeholfen.

Reduzieren
Anlage/n

Stellungnahme von Frau Ursula Janson, vertreten durch Lebbé & Partner mbH vom 11.12.2017  

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.