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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 10.12.2017:

hiermit nehme ich zum Bebauungsplan Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ und 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:

 

Ich protestiere gegen die umfangreiche Bodenversiegelung und Zerstörung der Naturflächen und des Naherholungsgebietes.

Mering hat m. E. bereits jetzt einen sehr großen Anteil an versiegeltem Boden und es gilt, die Lebensqualität für die Menschen und auch für die Tiere zu erhalten. Mir ist bewusst, wie wichtig Gewerbesteuereinnahmen für Gemeinden sind, ich bin jedoch der Meinung, dass das geplante Industrie- und Gewerbegebiet zu weit führt.

Bisher bin ich überzeugte Meringerin und ich würde es gerne bleiben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur zur Zeit im wesentlich von Maisanbau besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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