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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 10.12.2017:

nach Studium der ausgelegten Unterlagen zum BPlan Nr. 67 und der 12.Änderungdes FNPs

möchten wie hiermit unser Recht zum Einspruch gegen die geplante Nutzung wahrnehmen und legen hiermit Einspruch ein.

 

Zur Begründung:

1. Aus den Unterlagen (Begründung mit Umweltbericht Fassung 18.10.2017) zur geplanten Nutzungsänderung geht hervor, dass die ausgewiesene Fläche (bislang gewerbliche Baufläche) zu einem Industriegebiet umgewidmet werden soll. Dies würde theoretisch auch die Ansiedlung von Schwerindustrie (z.B. Stahl- und Chemiewerke) erlauben.

Gegen dieses Ansinnen legen wir Einspruch ein.

 

2. Der Presse durften wir nach langer Schweigephase des Gemeinderates entnehmen, dass die Ansiedlung eines Großlogistikkonzerns geplant ist. Dies deckt sich mit der Erlaubnis, bis

zu 15 m hohe und bis zu 100 m lange Lagerhallen bauen zu dürfen.

Dies wiederum widerspricht aber gravierend dem bayerischen Landesentwicklungsplan Bayern LEP 2013 - der die Ansiedlung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Handwerks- und Dienstleistungsbereich vorsieht. Dem würde mit Ansiedlung eines einzigen Großlogistikkonzerns nicht entsprochen. Von der katastrophalen Optik wollen wir an dieser Stelle nicht sprechen.

 

Daher legen wir auch auf Basis des Bayern LEP 2013 zur geplanten Nutzung durch einen Großkonzern Einspruch ein.

 

3. Den Darstellungen zum Verkehrskonzept (Pkt 6.2) des Planers OPLA können wir nicht zustimmen. Sollte sich auf der geplanten Fläche ein Großlogistikkonzern ansiedeln, so wäre dies schon allein aus verkehrskonzeptioneller Sicht abzulehnen, da der bestehende Verkehrsknoten B2, St 2380 und Friedenaustr. in keinster Weise geeignet ist, die dann auftretenden LKW-Verkehrsströme noch zusätzlich zum schon jetzt erdrückenden Individualverkehr in der Morgen- und Abendspitze abzuwickeln. Lange Rückstausituationen im Bereich der LSA und der Einmündung Friedenaustr. wären die Folge und die Zufahrten zum P+R der Haltestelle St.Afra wären massiv gestört.

Wie man auf die Idee kommen kann, an dieser Stelle LKW intensiven Verkehr anzusiedeln, ist uns völlig schleierhaft. Eine richtigere Positionierung wäre hier sicherlich entlang der B17 (vgl. Ansiedlung Amazon). Die Spekulation auf die Realisierung der Osttangente ist verfehlt, da eine Realisierung fraglich, aber zumindest noch weit in der Zukunft liegt und auf absehbare Zeit keine Verkehrsentlastung bringen wird.

 

Grundsätzlich können wir dem immer weiter voranschreitenden Flächenfraß durch immer neue Gewerbeansiedlungen nur wenig abgewinnen. Vorrangig sollte es sein, im vorhandenen Siedlungsraum zu verdichten, da nach unserer Einschätzung noch genügend Flächen zur Verdichtung zur Verfügung stünden. Natürlich nicht für die geplante Nutzung mit 100 m langen und 15 m hohen Lagerhallen. Ebenso sollte nicht gestattet sein, immer neue Einkaufsmärkte in Verbindung mit unverhältnismässig großen PKW Parkflächen (z.B. ALDI St. Afra) zu genehmigen.

Hier sollte bei solchen Genehmigungen die Errichtung von Parkdecks oberhalb oder Tiefgargen unterhalb der Einkaufsmärkte zwingende Voraussetzung für eine Genehmigung sein. Auch das wäre ein Beitrag zur Eindämmung des Flächenfraßes.

 

In Erwartung einer Rückantwort zu unseren Einsprüchen verbleiben wir.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-          Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-          Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-          Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-          Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-          Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-          Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Erheblich störende Gewerbebetriebe

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Landesentwicklungsprogramm Bayern

Der Markt Mering weist erstens darauf hin, dass sehr wohl die Ansiedlung eins mittelständischen Unternehmens vorgesehen ist und damit den Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern, entgegen der Aussage des Einwenders, erfüllt wird. Zudem sagt der Regionalplan der Region Augsburg, welcher das LEP vertiefend für die Region ergänzt, dass es anzustreben ist, „die Region in ihrer Wirtschaftskraft so zu stärken, dass sie am allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt des Landes teilnehmen kann“ (A I 2 (G)) und „nachhaltigen Weiterentwicklung als Lebens- und Wirtschaftsraum in allen Teilräumen der Region besondere Bedeutung zukommt“ (A I 1 (G)). Weiterhin sollen im ländlichen Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraumes Augsburg in verstärktem Maße die Infrastruktur und die Struktur der gewerblichen Wirtschaft unter Beachtung der ökologischen Ausgleichsfunktionen ausgebaut werden. (A II 1.2 (Z))

 

Zum Thema Standort

Der Markt Mering hat bereits in seinem wirksamen Flächennutzungsplan (seit über 15 Jahren) an dem Lechfeldstandort westlich der Bahnlinie und nördlich der B 2 gegenüber dem Gewerbegebiet von St. Afra ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

Dies aus gutem Grund, denn schon damals hat der Markt Mering in Vorsorge für zukünftige Arbeitsplätze gehandelt. Darüber hinaus liegt der gewerbliche Standort über die B 2 und B 17 und A 8 Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg – München.

Naturräumlich befindet sich die Fläche im Lechfeld, das in diesem Bereich nahezu eben ist und eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen) aufweist. Naturschutzfachlich wertvolle Strukturen, wie Gehölze, Biotopstrukturen oder rechtlich festgesetzte Naturschutzfunktionen liegen nicht vor.

Auch bezüglich der Umweltgesichtspunkte ist der Standort für eine gewerbliche Entwicklung gut geeignet, östlich davon befindet sich der Flutgraben, weiter östlich die Bahnlinie Augsburg München mit den beiderseitigen Schallschutzwänden innerhalb des Siedlungsgebietes. Daran östlich anschließend befindet sich das Gewerbegebiet von St. Afra. Im Vergleich mit anderen möglichen Standorten im Nordwesten und Süden (der gesamte östliche Siedlungsrand scheidet ohnehin für Gewerbe aus, tertiäres Hügelland, höhere Dichte an naturschutzfachlichen Funktionen und vorwiegend ausschließlich Wohnnutzung) weist dieser Standort deutliche Vorteile auf.

 

Zum Thema Verkehrsanschluss

Der gewerbliche Standort liegt über die B 2- und B 17- und A 8-Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Einen besseren infrastrukturellen Anschluss gibt es im Markt Mering kaum. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg – München.

Zum direkten Verkehrsanschluss wird der bestehende Einmündungsbereich mit vorhandener Linksabbiegespur der Friedenaustraße genutzt. Weiter nördlich mündet die Friedenaustraße untergeordnet in die neue Erschließungsstraße ein.

Diese Lösung wird vom Staatlichen Bauamt (Straßenbau) ausdrücklich begrüßt, da die Gefahr eines Rückstaus in die Staatsstraße 2380 damit deutlich reduziert wird.

Die verkehrliche Anbindung ist zudem an einem Standort, der die Wohnnutzungen weder im Südosten zur Fröbelstraße (ca 430 m Luftlinie) noch nach Nordosten St. Afra (ca. 620 m Luftlinie) nicht beeinträchtigt.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Anregung zum Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass besonders störende Betriebe ausgeschlossen werden. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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