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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 03.12.2017:

als Einwohner von Mering St. Afra bin ich direkt vom Bebauungsplan Nr. 67 betroffen. Die Errichtung eines Industrie- und Gewerbeparks in unmittelbarer Nähe meines Wohngebietes wird meine Lebens- und Wohnqualität verschlechtern. Neben der Lärmbelästigung durch Baulärm, der zeitlich begrenzt wäre, ist eine dauerhafte Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten.

Der Lieferverkehr wird zu einem Teil über die B2 abgewickelt werden und damit nicht nur die Bewohner von St. Afra betreffen, sondern auch die Anwohner der Hörmannsbergerstraße, denn ein Teil der LKW wird die Strecke über Ried zur A8 befahren.

Zu erwarten ist auch eine Lärmbelästigung durch die Industriebetriebe selbst. Der bestehende Lärmschutzwall ist heute schon unzureichend und hält den Lärm, der durch den Bahnverkehr entsteht, nur unbefriedigend ab. Je nach Art der Industrie- und Gewerbebetriebe werden Schadstoffemissionen und Geruchsbelästigung ansteigen.

Weiter beunruhigt mich die Tatsache, dass der Industrie- und Gewerbepark auf einem Grundstück errichtet wird, auf dem seltene und bedrohte Arten wie Kiebitz und Feldlerche brüten. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen entsprechen nicht den Bedürfnissen der betroffenen Vogelarten.

Eine solche Zerstörung der Natur in meiner unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt nicht nur den Freizeitwert meines Wohnortes, sondern auch die Lebensqualität zukünftiger Generationen.

Zudem gibt es zur Zeit keine Kosten-Nutzen-Rechnung für den Industrie- und Gewerbepark. Es ist also völlig offen, ob dieses Projekt bei hohen Erschließungskosten einen Gewinn durch die zu erwartenden Gewerbesteuern für den Markt Mering bringt. Da die Namen der Investoren nicht bekannt sind, ist außerdem fraglich, wie viele Arbeitsplätze entstehen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Baulärm

Der Markt Mering verweist grundsätzlich darauf, dass bei der Errichtung von Gebäuden es temporär zu erhöhten Lärmeinwirkungen kommen kann. Dies wird im vorliegendem Fall sehr untergeordnet sein, da der Abstand des nordöstlichen neuen industriellen Gebäudeteiles einen Abstand von ca. 155 m zum nächsten Immissionsort (Wohngebäude in St. Afra) aufweist. Zudem ist der nächste Immissionsort durch zwei sechs Meter hohe Lärmschutzwände vom Vorhaben getrennt.

 

Die Belastung durch den Baulärm gehört wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, jedes Detail seines Vollzugs zu regeln (BayVGH, Beschl. v. 03.03.2017, 15 NE 16.2315 Rn. 22 – juris; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2016, 4 BN 36.15 Rn. 20 m.w.N.)

 

Der erforderliche Schutz gegen Baulärm wird auf der Vollzugsebene zu bewältigen sein, insb. durch die Vorgabe, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ (AVV Baulärm) einzuhalten.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 – juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 – juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-          Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-          Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-          Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-          Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-          Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-          Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-          Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-          Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-          Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-          Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-          Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-          Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-          Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Erschließungskosten

Die Erschließung des Baugebiets wird nicht losgelöst von der tatsächlichen Realisierung der Bauvorhaben erfolgen. Die Erschließungsanlagen müssen erst bis zur Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar sein (§ 123 Abs. 2 BauGB). Der Markt Mering beabsichtigt, mit dem Vorhabenträger einen Erschließungsvertrag zu schließen. Hiernach werden die Erschließungsanlagen einschließlich der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Markts vom Vorhabenträger auf eigene Kosten herzustellen sein.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur – zur Zeit im wesentlich von Maisanbau – besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen – dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Zum Thema Geruchsbelästigung

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Anders als z.B. bei der Ausweisung einer landwirtschaftlichen Sondergebietszone in einem Bebauungsplan, bei der gezielt das Baurecht zur Ansiedlung geruchs-, lärm- und staubintensiver landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen werden soll, ist der Markt Mering jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Luftschadstoffe (Geruchsemissionen) in größerem Umfang abgeben werden.

 

In diesem Fall kann die Prüfung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

 

Die Prüfung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen an den relevanten Immissionsorten kann ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde insbesondere dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66/09 Rn. 27 – juris; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014, 4 CN 5.13 Rn. 25 - juris).

 

Der Markt Mering kann im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Bebauungsplans sicher damit rechnen, dass etwaige Konflikte auf Genehmigungsebene, erforderlichenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abschließend bewältigt werden können.

 

Zum Thema Kosten-Nutzen-Rechnung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung zum geplanten Vorhaben keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellt. Kosten-Nutzen-Rechnungen von Plan- oder Bauvorhaben betreffen die Abwägung durch die Verwaltung und der Kommunalpolitik.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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