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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 07.12.2017:

Hiermit legen wir Einspruch ein gegen diesen Bebauungsplan.

 

Zusammenfassung unseres Bedenken;

 

* Die ganze Planung soll in einem "Hauruck Verfahren" innerhalb kürzester Zeit durchgeführt werden, wobei der Interessent (Honold) die Bedingungen diktiert; wo bleibt die Demokratie?

* Wenn dieser Plan so durchgeführt wird, ist es im Zukunft nicht mehr möglich die Parkplätze bei der Haltestelle St Afra zu erweitern, obwohl diese jetzt schon am Limit sind...

* Es führt (Logistik Unternehmen) zu einer Zunahme vom LKW Verkehr 24 Stunden, 6-7 Tage die Woche über das aktuelle Maß hinausgehend. Und das auf die Bundesstraße 2380 Richtung Königbrunn sowohl auf die Bundesstraße B2. 

* Der Ein-/Ausfahrt auf die Bundesstraße 2380 (sowie im Plan) wird darüber hinaus zu zusätzliche Probleme führen (weil nah an der Kreuzung mit der B2 und Friedenaustrasse).

* Unwiderrufliche Umweltzerstörung und Flächenfraß, obwohl im selben Gebiet Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

* Es wird geredet von 150 hochwertigen Arbeitsplätzen durch das Logistiklager; dies ist zu überprüfen und wenn ja, für welche Zeit. Vielleicht ist es am Anfang der Fall; gibt es aber Garantien das dies auch so bleibt?

* 150 Arbeitsplätze; diese Mitarbeiter kommen wahrscheinlich zum größten Teil nicht aus Mering (Vollbeschäftigung); dies führt dann wieder zu einer Verkehrszunahme.

* Diesen obengenannten Punkten werden als weitere Begründung für die Osttangente genommen werden, was wiederum zu mehr "Flächenfraß" führen wird.

* Markt Mering geht mit ca. 1 Mio. EUR an Erschließungskosten in Vorleistung, ohne Gegenfinanzierung oder Absicherung, d.h. im schlechtesten Fall werden dann die Fehlkosten auf die Einwohner von Mering durch höhere Abgaben umgelegt.

* Wertminderung der eigenen Immobilie, ohne Ausgleichsangebot durch den Markt Mering.

 

Deswegen bitten wir um unseren Punkten zu berücksichtigen und diesen Bebauungsplan entsprechend zu ändern/stornieren.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Hau Ruck Verfahren

Der Markt Mering hat bereits in seinem wirksamen Flächennutzungsplan, (seit über 15 Jahren) an dem Lechfeldstandort westlich der Bahnlinie und nördlich der B 2, gegenüber dem Gewerbegebiet von St. Afra ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Markt Mering weist darauf hin, dass bei der damaligen Ausweisung in dem wirksamen Flächennutzungsplan keine einzige Bürgerstellungnahme hierzu einging.

Mit dieser Ausweisung hat der Markt Mering vor über 15 Jahren bereits die zukünftige weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung festgelegt.

Der vorliegende Bebauungsplan schafft Baurecht für die bereits seit langem festgelegte gewerbliche Entwicklung, dies hat mit einem Hau Ruck Verfahren nichts zu tun.

 

Das Bebauungsplanaufstellungsverfahren läuft nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, in diesem Verfahren haben alle Bürger mindestens 2 x für den Zeitraum von jeweils einem Monat die Möglichkeit ihre Belange einzubringen. Ein Hau Ruck Verfahren würde sich anders gestalten, dies liegt hier nicht vor.

 

Zum Thema Verkehrsanschluss

Der gewerbliche Standort liegt über die B 2- und B 17- und A 8-Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Einen besseren infrastrukturellen Anschluss gibt es im Markt Mering kaum. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg – München.

Zum direkten Verkehrsanschluss wird der bestehende Einmündungsbereich mit vorhandener Linksabbiegespur der Friedenaustraße genutzt. Weiter nördlich mündet die Friedenaustraße untergeordnet in die neue Erschließungsstraße ein.

Diese Lösung wird vom Staatlichen Bauamt (Straßenbau) ausdrücklich begrüßt, da die Gefahr eines Rückstaus in die Staatsstraße 2380 damit deutlich reduziert wird.

Die verkehrliche Anbindung ist zudem an einem Standort, der die Wohnnutzungen weder im Südosten zur Fröbelstraße (ca 430 m Luftlinie) noch nach Nordosten St. Afra (ca. 620 m Luftlinie) nicht beeinträchtigt.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden nnen.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur – zur Zeit im wesentlich von Maisanbau – besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen – dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Zum Thema Erschließungskosten

Die Erschließung des Baugebiets wird nicht losgelöst von der tatsächlichen Realisierung der Bauvorhaben erfolgen. Die Erschließungsanlagen müssen erst bis zur Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar sein (§ 123 Abs. 2 BauGB). Der Markt Mering beabsichtigt, mit dem Vorhabenträger einen Erschließungsvertrag zu schließen. Hiernach werden die Erschließungsanlagen einschließlich der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Markts vom Vorhabenträger auf eigene Kosten herzustellen sein.

 

Zum Thema Wertminderung

Wertminderungen als Folge der Nutzung eines anderen Grundstücks bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass der einzelne einen Anspruch auf Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation oder darauf hat, von jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, existiert nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.05.2013, 2 N 12.260 Rn. 44 juris; BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195/97 Rn. 6 zum Wertverlust durch Erteilung einer Baugenehmigung). Dies gilt erst Recht für mittelbare Wertminderungen auf Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (BayVGH, Urt. v. 03.03.2011, 2 N 09.3058 Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 09.02.1995, 4 NB 17/94 Ls. 1)

 

Anhaltspunkte dafür, dass dem Einwendungsführer ein über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehender, unzumutbarer Wertverlust seiner Immobilien entstehen würde, sind nicht vorgetragen und auch objektiv nicht ersichtlich. 

 

Zur Erweiterung P+R-Parkplatz Bahnhof Mering

Der Markt Mering hält die Kapazität des P+R Parkplatzes Mering für angemessen. Der P+R Parkplatz ist auf der Grundlage der Beförderungskapazitäten der DB-Verbindungen insb. in Richtung München geplant worden. Ein Mehrbedarf ist für den Markt Mering nicht ersichtlich.

Bei konfligierenden Nutzungen obliegt es im Übrigen dem Markt Mering als Träger der Planungshoheit, sich im Rahmen der Abwägung aller widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander für eine Nutzung unter Zurückstellung einer anderen Nutzung zu entscheiden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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