Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 05.12.2017:

Sachverhalt:

Der Markt Mering beantragt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 für das Gebiet "Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße". Mit Schreiben von 25.09.2017 hat das Sachgebiet Wasserrecht bereits eine Stellungnahme abgegeben.

Mit der jetzigen erneuten Beteiligung wurde kein Beschlußbuchauszug vorgelegt.

Die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 29.09.2017 und vom 24.11.2017 liegen uns vor.

 

Stellungnahme:

Überschwemmungsgebiet (§ 78 WHG):

Wie in unserer ersten Stellungnahme bereits erwähnt, sollte vom Markt Mering eine Abwägung der Belange des § 78 Abs. 2 WHG stattfinden, da der Bebauungsplan (zu einem kleinen Teil) im faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar zu liegen kommt. Ob diese Abwägung durchgeführt wurde ist mangels der Vorlage des Beschlußbuchauszuges nicht nachzuvollziehen.

 

Der verdrängte Retentionsraum wird auf der FI.Nr. 3195, Gem. Mering mit einem Volumen von 420,5 m³ hergestellt. Gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 24.11.2017besteht hiermit Einverständnis.

Hierbei werden zwei Retentionsflächen durch Tieferlegung um ca. 38 cm erstellt. Diese sind in der Planzeichnung noch nicht eingetragen, dies sollte daher nachgeholt werden.

Wird durch die Herstellung der Mulden Grundwasser freigelegt, bzw. findet ein Eingriff in die

Grundwasserdeckschicht (2 m oberhalb des höchstmöglichen Grundwasserstandes) statt, so ist dafür ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

Wir weisen darauf hin, dass der Retentionsraumausgleich mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes hergestellt sein muss.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich zu einem untergeordneten Randbereich im Norden über ein faktisches Überschwemmungsgebiet (Hochwassergefahrenfläche HQ 100). Das Gebiet wird im IÜG zwar als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet dargestellt. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die gesetzlichen Regelungen für förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Abs. 1 und 5 WHG entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG und Art. 47 Abs. 1 BayWG). Die vorläufige Sicherung ist am 14.02.2007 erfolgt und mit Bekanntmachung vom 12.12.2012 um weitere zwei Jahre verlängert worden. Mit Auslaufen dieser Verlängerung hat die vorläufige Sicherung als Überschwemmungsgebiet geendet (Art. 47 Abs. 3 S. 2 und 3 BayWG). Im Ergebnis liegt somit ein faktisches Überschwemmungsgebiet vor. Hiervon gehen auch das LRA Aichach-Friedberg und das WWA Donauwörth in ihren Stellungnahmen aus.

 

In faktischen Überschwemmungsgebieten sind § 78 Abs. 1 WHG und insbesondere das grundsätzliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete aus (Nr. 1) nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig (BayVGH, Urt. v. 14.12.2016, 15 N 15.1201 Rn. 42 - juris). Es bleibt hier jedoch das planungsrechtliche Optimierungsgebot des § 77 WHG, wonach auch faktische Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sind, zu beachten. § 77 S. 2 WHG

 

Nach § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet zulässig sein. Im Rahmen der Abwägung hat der Markt Mering somit einerseits die Belange des Hochwasserschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht in die Abwägung einzustellen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Er darf andererseits im Rahmen der Abwägung die materielle Wertung des § 78 Abs. 2 WHG berücksichtigen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG selbst in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Baugebiet zulässig, darf diese materielle Wertung im Rahmen der Abwägung eines faktischen Überschwemmungsgebietes erst Recht Berücksichtigung finden (siehe auch BayVGH, Beschl. v. 26.01.2009, 1 B 07.151 Rn. 12 juris; siehe auch ARGE BAU, Handlungsanleitung Hochwasserschutz, S. 16)

 

Hier dürfte selbst bei Vorliegen eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets das Baugebiet im Wege einer Ausnahme ausgewiesen werden, da die kumulativen Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 WHG sämtlich erfüllt sind:

 

      Für den Markt Mering bestehen keine anderen Möglichkeiten der gewerblich- industriellen Siedlungsentwicklung (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Der Standort ist für die Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks mit einer Fläche von 10 ha unter Berücksichtigung des Anbindungsgebots und der Schonung von Außenbereichsfläche, aus topographischen, insbesondere aber aus immissionsschutzfachlichen Gründen (Abstand zu Wohnsiedlungsflächen) alternativlos, da keine zusammenhängenden, geeigneten anderen Potentialflächen für einen Gewerbe- und Industriepark zur Verfügung stehen. Insbesondere die Flächen östlich der Bundesstraße B 2 und nördlich der Augsburger Straße liegen großflächig innerhalb der Hochwassergefahrenfläche HQ 100.

      Das neu auszuweisende Gebiet grenzt unmittelbar an den bestehenden P+R Platz am Bahnhof Mering im Süden und Südosten sowie das bestehende Gewerbegebiet Gaußring im Osten an (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Eine Streu- und Splittersiedlung, die mit dieser Voraussetzung ausgeschlossen werden soll, entsteht nicht.

      Eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden ist nicht, insbesondere auch nicht für Ober- oder Unterlieger, zu erwarten (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG), da der Hochwasserschutz durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird (siehe sogleich). Der Markt Mering berücksichtigt im Rahmen seiner Abwägung auch die Herstellung der planfestgestellten Flutmulde, die den Hochwasserabfluss konzentriert bewältigt.

      Durch die 1:1 Wiederherstellung des verdrängten Retentionsraums innerhalb des Plangebiets ist sichergestellt, dass der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachhaltig beeinflusst werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 WHG), da das zur Verfügung stehende Retentionsvolumen durch die Baugebietsausweisung nicht verringert werden wird. Hierbei sind auch der seitliche Verlauf des Hochwassers und sein schadloser Abfluss gewährleistet. Ein Hochwasserabfluss ist nach Norden und Westen auf den unbebauten Außenbereichsflächen schadlos möglich. Im Hinblick auf die östlich angrenzenden Siedlungsbereiche stellt die DB-Bahnlinie eine Barriere für auftretendes Hochwasser dar, die das Baugebiet von den östlichen Siedlungsbereichen entkoppelt.

      Aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen wird die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und wird der Verlust des Retentionsraums umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen (Nr. 5). Der Bebauungsplan setzt als Ausgleichsmaßnahme für die Überbauung des 346 m3 großen Retentionsraums auf Teilflächen der Fl.Nr. 3194, 3193 und 3192 in unmittelbar räumlich-funktionalen Zusammenhang auf Teilflächen der Fl.Nr. 3194 und 3195 Ausgleichsflächen von 1.910 m2 fest. Durch entsprechende Abgrabungen wird ein äquivalentes Retentionsraumvolumen von 346 m2 geschaffen. Das hierdurch geschaffene naturnahe Regenrückhaltebecken wird mit der bestehenden Flutmulde verbunden. Bei einem Hochwasserereignis wird durch die Verbindung zwischen dem Regenrückhaltebecken und der Flutmulde gewährleistet, dass überschüssiges Wasser aus dem Regenrückhaltebecken in die Flutmulde abfließen kann. Im Ergebnis ist die Verdrängung der bestehenden Retentionsflächen umfangs- und funktionsgleich ausgeglichen. Für einen zeitgleichen Ausgleich genügt, dass der Markt Mering mit der Ausweisung des Baugebiets die entsprechenden Maßnahmen – hier: die Retentionsflächen im Norden des Plangebiets – sicherstellt (siehe ARGE BAU, Handlungsanleitung Hochwasserschutz, S. 12 f.).

      Eine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes als Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Siedlungsgebiete vor Hochwasserschutz ist sichergestellt (§ 78 Abs. 2 Nr. 6 WHG).

      Nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger sind nicht zu erwarten (§ 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG). Die oberliegenden Grundstücke sind als Retentionsfläche vorgesehen. Die Retentionsflächen zum Ausgleich sind so bemessen, dass sie ein HQ100-Hochwasser bewältigen. Trotz der zusätzlichen Flächenversiegelung wird der natürliche Abfluss des Hochwassers nach Süden zu den unterliegenden Grundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Ergebnis sind nachteilige Auswirkungen sind hierdurch ausgeschlossen.

      Die Bauleitplanung beachtet die Belange der Hochwasservorsorge gerade dadurch, dass sie die Hochwassergefahren durch Hochwasserschutzanlagen minimiert (§ 78 Abs. 2 Nr. 8 WHG).

      Schließlich wird durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan sichergestellt, dass Bauvorhaben im Wege der architektonischen Selbsthilfe so errichtet werden, dass bei einem HQ100-Bemessungshochwassser keine baulichen Schäden zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 9 WHG). Der Bebauungsplan setzt hierzu in Abstimmung mit dem WWA Donauwörth unter Berücksichtigung eines adäquaten Freibordes die Höhenlage der Oberkante Rohfußboden EG auf 508,00 m ü NN fest.

 

Im Ergebnis wird durch die Ausweisung des 10 ha großen Gewerbe- und Industrieparks nur eine deutlich untergeordnete HQ100-Gefahrenfläche beeinträchtigt. Die Verdrängung der vorhandenen Retentionsflächen werden durch die festgesetzten Maßnahmen zum Hochwasserschutz in jeder Hinsicht gleichwertig ausgeglichen. Die Ausweisung des geplanten Baugebiets könnte im Ergebnis im Einzelfall als Ausnahme von § 78 Abs. 1 iVm Abs. 6 WHG auch bei Vorliegen eines förmlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets zugelassen werden. Diese Wertung kann der Markt Mering im Rahmen der Abwägung bei einem faktischen Überschwemmungsgebiet erst Recht berücksichtigen. Im Ergebnis sind die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der Planung bewältigt und mit Festsetzungen berücksichtigt. Dem Erhaltungsgebot wird durch die in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen.

Der Eingriff in die Rückhaltefläche wird tatsächlich erst mit Realisierung der Vorhaben erfolgen. Der Anforderung rechtzeitig, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 77 S. 2 WHG) bzw. eines zeitgleichen Ausgleichs (§ 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG) wird durch die Festsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu beachten sind, sichergestellt. Die darüberhinausgehende Forderung, dass schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans die Ausgleichsmaßnahmen hergestellt sein müssen, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Reduzieren
Anlage/n

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.