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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch Anfrage eines Grundstückseigentümers soll geklärt werden, ob für sein Grundstück Fl.Nr. 293/14 (Fl.Nr. 293/21 wurde mit /14 verschmolzen) im Bebauungsplanbereich Nr. 18 A „Bahnwegfeld“ die Grundflächenzahl (GRZ) auf GRZ 0,24, falls nicht dann auf GRZ 0,23 oder zumindest GRZ 0,22 erhöht werden kann. Festgesetzt sind GRZ 0,20.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Erhöhung der GRZ, auch an der zweiten Nachkommastelle um 0,01 oder 0,02 berührt nach Auffassung des LRA AIC-FDB die Grundzüge der Planung. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung mit dem üblichen Verfahren vonnöten. Auch die Änderung der GRZ für ein einzelnes Grundstück wäre gröblich ungerecht gegenüber den anderen Eigentümern, welche ihr Bauvorhaben in den Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzt haben, zumal nach Auffassung der Verwaltung hier überhaupt kein Bedarf besteht.

Das angesprochene Grundstück hat eine Größe von 632 m², ein Baufenster von ca. 285 m², daraus errechnet sich eine GRZ von 126,4 m². Diese Größenordnungen bieten ausreichend variablen Spielraum für Variationen in der Gebäudeplanung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat befürwortet den Antrag und beschließt, eine Bebauungsplanänderung zur Erhöhung der GRZ für das Grundstück bzw. für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 18 A „Bahnwegfeld“. Mit der planerischen Umsetzung wird das Planungsbüro ___________________ beauftragt. Die Verwaltung wird beauftragt das entsprechende Verfahren in Gang zu setzten.

 

alternativ: Der Gemeinderat beschließt, dass einer Erhöhung der GRZ und damit eine Bebauungsplanänderung nicht zugestimmt wird, der Anfrage kann nicht entsprochen werden.

 

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Anlage/n

 

 

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