Der Antrag für das Gebäude wurde bereits im Freistellungsverfahren eingereicht, da dies den Festsetzungen des Bebauungsplanes 18 A „Bahnwegfeld“ in der aktuellen Fassung entspricht. Die jetzt geplanten Garagen sind mehrheitlich und größtenteils außerhalb des Baufensters, wodurch das gesamte Bauvorhaben das Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung der Garagen erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (Garagen bis 50 m²) und macht somit eine Befreiung erforderlich. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes werden durch die Befreiung von den Festsetzungen nicht berührt.
Bei der Entscheidung über eine Befreiung hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Garagen bedeutet keine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.
Die Gemeinde Schmiechen ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 20166: € | Einmalig 20166: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
keine