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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Gemeinderat Schmiechen hat in der Sitzung am 18.01.2016 die erstmalige Herstellung des Leitenweges, u.a. auch im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 20 „Unterbergen Nord“, beschlossen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB neuer Fassung (seit 01.01.1998) darf eine Erschließungsanlage, die nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegt, nur dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht, d.h. vor dem Ausbau muss der gleiche Abwägungsvorgang wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen.

 

Dabei sind alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen:

 

a)      Vor der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Unterbergen Nord“, diente der Leitenweg lediglich 3 südlich angrenzenden Eigentümern und dem oberhalb des Ausbaues anliegenden landwirtschaftlichen Betrieb in begrenztem Maße als Zufahrt. Nordseitig, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Unterbergen Nord“, grenzt nur 1 größeres Grundstück an, welches hauptsächlich zur Freizeit mit Fischteich/Tümpel genutzt wurde.

 

b)      Bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Unterbergen Nord“, Beschluss vom 20.01.2014, wurde der Flächennutzungsplan für diesen Bereich mit Beschluss vom 07.05.2012 geändert. Die ehemals gärtnerisch, landwirtschaftlich, freizeitlich genutzte nördliche Fläche, wurde mittels genannten Bebauungsplan zur Wohnbebauung mit der Nutzungsart Dorfgebiet umgewandelt.

Das Landratsamt Aichach-Friedberg als Aufsichtsbehörde hat diese Änderung mit Schreiben vom 26.04.2013, Az. 41-910-11/3 genehmigt.

In beiden Verfahren, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Unterbergen Nord“, wurden die entsprechenden Träger öffentlicher Belange sowie die Allgemeinheit beteiligt und deren Belange ausreichend gewürdigt und abgewogen.

 

c)      Ab ca. 1920 erfolgte die Bebauung des Eckgrundstückes Fl.Nr. 12/0 Hauptstraße/Leitenweg, ca. 1960 folgte die Bebauung der östl. davon gelegenen Fl.Nr. 15/2 und in 1982 wurde das Flurstück Nr. 238/4 bebaut, alle am Leitenweg angrenzend. Auf den zwischen den beiden zuletzt genannten Grundstücken, Fl.Nrn. 15/12 + 15/14, wurde in 2007 eine Bebauung realisiert.

Durch die Ausweisung von Bauland auf dem nördl. vom Leitenweg gelegenen Grundstück Fl.Nr. 459/1 wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§1 Abs. 5 BauGB) erzielt, sowie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt und die Belange der Wirtschaft und Daseinsvorsorge berücksichtigt werden (§1 Abs. 5 Nr. 1,4 und 8 BauGB).

 

d)      Wie unter a) angedeutet, existiert der Leitenweg bereits seit mehreren Jahrzehnten.

Im Zuge der Bebauung der Grundstücke am Leitenweg wurde dieser in dem nach Süden abknickenden „oberen“ Drittel behelfsmäßig oberflächig geteert und die nördl. gelegenen „unteren“ 2/3 wassergebunden befestigt, und über die Jahrzehnte immer wieder notdürftig geflickt und repariert.

Eine erstmalige, endgültige Herstellung „nach dem aktuellen Stand der Ingenieurskunst und den Erfordernissen an den modernen Straßenbau“ erfolgte jedoch nicht.

Nachdem der schlechte Zustand, (staubauslösend, keine Straßenentwässerung, usw.) immer wieder beklagt wurde, die Gemeinde auch nur verschiedene Ausbesserungsarbeiten notdürftig ausführte, gebot sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Unterbergen Nord“ die Notwendigkeit, den Leitenweg technisch in eine Gemeindestraße nach dem aktuellen Stand der Technik (Anliegerstraße) zu wandeln und auszubauen.

 

e)      Letztendlich wird der Leitenweg im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des Baugebietes Nr. 20 „Unterbergen Nord“ im Laufe des Jahres 2016 erstmalig und endgültig hergestellt. Der entsprechende Finanzbedarf wurden bei den vorausgegangenen Haushaltsberatungen berücksichtigt und die Finanzmittel im Haushalt bereitgestellt.

 

f)        Der Gemeinderat Schmiechen ist sich bewusst, dass bedingt durch die erstmalige Herstellung des Leitenweges verschiedene öffentliche und private Belange abzuwägen sind:

 

  1. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

(§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

Der schlechte Ausbauzustand des Leitenweg (Schlaglöcher, Aufsplittung, keine kontrollierte Oberflächenwasserableitung, etc.) führt zu einer enormen Belastung und Belästigung der Anwohner. Durch die Asphaltierung, Straßenentwässerung, usw.  können diese Missstände beseitigt werden.

 

  1. Sicherheit der Wohnbevölkerung

(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB

Wie bereits eingangs aufgezeigt, liegt der Leitenweg innerhalb eines Dorfgebietes mit (dörflicher) Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung.

Dadurch findet natürlich auch reger Pkw- und Zugmaschinen-Verkehr statt.

Durch den Ausbau des Leitenweges können sich die Verkehrsteilnehmer (PKWs, Zugmaschinen, Radfahrer, Fußgänger) gefahrloser bewegen und begegnen.

 

  1. Belange des Umweltschutzes

(§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Durch die Asphaltierung ergibt sich eine deutliche Lärm- und Staubreduzierung, die sich positiv auf Mensch und Natur insbesondere aber die Anwohner auswirkt.

Mit Grund und Boden wird sparsam umgegangen, da die Flächen nur im unbedingt notwendigen Maße und soweit technisch erforderlich versiegelt werden.

 

  1. Private Belange - Einzelinteresse

Die zahlreichen Klagen (Lärm, Staub, beengte Platzverhältnisse, Begegnungsverkehr nicht möglich) können durch den Ausbau des Leitenweges ausgeräumt werden.

Das Baugrundstück Fl.Nr. 459/1 Gemarkung Unterbergen, welches mit 4 Einzelgebäuden bebaut werden kann, bekommt durch den verlängerten und verschwenkten Ausbau eine öffentlich gesicherte Erschließung.

 

  1. Das Planungsbüro Berkmann aus Steinbach hat, in Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Belange und Vorgaben der Gemeinde Schmiechen, entsprechende Pläne ausgearbeitet, die den konkreten Verlauf, die Breite, Länge, Ausstattung und die technische Ausführung aufzeigen.

Die Pläne berücksichtigen sowohl die Anforderungen der (Alt-)Anwohner (geeignete Zufahrten, Kurvenradien, Kreuzungseinmündung, Ableitung Oberflächenwasser), als auch die Belang der im neuen Wohngebiet anzusiedelnden (Neu-)Anwohner (z.B. Fahrbahnbreite, Straßenentwässerung, Kreuzung etc.).

 

  1. Öffentliches Interesse

Das Baugrundstück Fl.Nr. 459/1 Gemarkung Unterbergen, welches mit 4 Einzelvorhaben bebaut werden kann, gehört durch den überplanmäßigen Ausbau entsprechend § 131 BauGB zu den vom Leitenweg erschlossenen Grundstücken.

Das erschließungsbeitragspflichtige Abrechnungsgebiet des Leitenweg vergrößert sich um das Flurstück Fl.Nr. 459/1 Gemarkung Unterbergen, damit erhöht sich die beitragspflichtige Fläche um 3801 qm, wodurch sich der Beitragssatz verringert.

 

Unter Abwägung aller vorstehend aufgezeigten Belange und Blickwinkel kommt der Gemeinderat Schmiechen zu dem Ergebnis, dass die erstmalige und endgültige Herstellung des Leitenweges positiv zu beurteilen, durch die Wohngebietserweiterung geboten und deshalb durchzuführen ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: 262.000 €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

ja

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Schmiechen kommt unter Abwägung der vorstehend aufgeführten öffentlichen und privaten Belange zum Ergebnis, dass die erstmalige und endgültige Herstellung als positiv zu beurteilen ist.

Der Gemeinderat Schmiechen beschließt deshalb, die Baumaßnahme entsprechen der Ausbaupläne durchzuführen.

 

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Anlage/n

 

 

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