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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bayerische kommunale Prüfungverband hat im Rahmen der letzten überörtlichen Rechnungsprüfung festgestellt, daß die Wasserabgabesatzung des Marktes Mering in zwei Punkten nicht der aktuellen Rechtslage entspricht und hat daher empfohlen, diese diesbezüglich zu ändern.

 

Hierbei geht es um folgende Punkte:

 

  1. Mit der 2010 in Kraft getretenen Änderungsverordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ besteht für die Träger der Wasserversorung die Verpflichtung, die WAS der aktuellen Rechtslage anzupassen. Konkret geht es hier um den § 10 Abs. 3 WAS, der künftig nach der Begründung der Änderungsverordnung das europarechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung für Produkte und Geräte, die in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV verwendet werden, regeln soll.

Auf unsere Satzung wirkt sich dies dadurch aus, daß § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefaßt wird:

 

Bisherige Fassung:

„Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.“

 

Neue Fassung:

Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind

und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

 

 

  1. In § 13 Abs. 1 ist ein Betretungsrecht geregelt. Zwar war diese Formulierung bei Erlaß der Satzung bereits Bestandteil der Mustersatzung, jedoch wurde durch die Rechtsprechung mehrfach klargestellt, daß es für eine solche Regelung keine gesetzliche Grundlage gebe und dies damit nichtig wäre. Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert und in Art. 24 Abs. 3 GO im Jahre 1997 eine gesetzliche Ermächtigung für ein Betretungsrecht aufgenommen. Jedoch werden Satzungsbestimmungen zum Betretungsrecht, die vor dem 01.09.1997 erlassen wurden, durch die nachträglich gesetzliche Ermächtigung nicht geheilt und gelten damit immer noch als nichtig. Der Prüfungsverband hat deshalb empfohlen, den § 13 Abs. 1 der Satzung neu zu erlassen. Theoretisch hätte es also genügt, mit der Änderungssatzung den bisherigen § 13 Abs. 1 aufzuheben und mit dem gleichen Wortlaut neu zu erlassen. Da mittlerweile jedoch eine neue Mustersatzung zur Entwässerungeinrichtung veröffentlicht wurde, haben wir uns auf Anraten des BKPV dazu entschieden, im Zuge der Änderung gleich die darin enthaltene Formulierung zu übernehmen.

 

Bisherige Fassung:

„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Marktes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Markt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“

 

Neue Fassung:

Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Mit der Änderung wird den Feststellungen im Prüfbericht Rechnung getragen und die Satzung entspricht der aktuellen Rechtslage.

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlaß der 1. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung in der Fassung des beigefügten Entwurfs vom 17.12.2015, welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

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Anlage/n

Satzungsentwurf vom 17.12.2015

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