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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 25.03.2019:

Bei dem BPL handelt es sich um die Neuerrichtung eines Gewerbegebietes westlich der Bahnlinie Augsburg-München (Haltepunkt: Mering Sankt-Afra) und nördlich der St 2380.

1) Luftreinhaltung

Durch die Errichtung lösungsmittelemittierender Betriebe (z. B. Lackieranlagen) kann es zu Einschränkungen der Höhenentwicklung der Nachbargebäude kommen. Im Rahmen dieser Stellungnahme weist der Uz besonders auf die Problematik der Anwendung der VDI 2280 "Auswurfbegrenzung-organische Verbindungen- insbesondere Lösemittel" und auf die mögli-chen Auswirkungen der Errichtung lösemittelemitierender Betriebe im Bereich von Bebau-ungsplänen hin (es gab hierzu bereits einmal ein Rundschreiben des SG 40 an die Gemein-den). Nach der vorliegenden Rechtsprechung richtet sich die Kaminhöhe solcher Anlagen bei der Errichtung nach den Anforderungen der VDI 2280 unter Zugrundelegung der bestehen-den und nicht der maximal zulässigen Bebauungshöhe und Nutzung. Die nach- folgende Bebauung (in 50 m Umkreis zu Emissionsquelle/Kamin) muss sich dann nach den nun vorliegenden Gegebenheiten (Höhe des Kamins) richten und teilweise Nutzungseinschrän-kungen hinnehmen (Art und Maß der baulichen Nutzung).

Im Bereich Luftreinhaltung sollten Regelungen zu luftverunreinigenden Emissionen (ins-besondere Lösemittel) aufgenommen werden oder lösemittelemittierende Betrieb aus-geschlossen werden:

 

Textvorschlag:

1. Luftverunreinigende Emissionen:

1.1 Kamine zur Ableitung lösemittelhaItiger Abluft (z. B. Lackieranlagen und Destillieran-lagen) und deren Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die Kaminöffnun-gen, die nach Bebauungsplan maximal mögliche Firsthöhe der Gebäude im Umkreis von 50 m um den Kamin um 5 m überragen.

1.2 Eine Ausnahme von Absatz 1.1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1.2.1 Die Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die nach Abs. 1.1 erforder-liche maximale Kaminhöhe erreicht werden könnte.

1.2.2 Der Markt Mering stimmt der Kaminhöhenreduzierung zu.

1.2.3 Bei der Baugenehmigung muss der geplante Kamin die zu diesem Zeitpunkt tatsäch-lich vorhandenen Firste der Umgebungsgebäude um 5 m überragen.

1.2.4 Der Bauwerber erklärt gegenüber dem Landratsamt, dass er für den Fall einer späteren Kaminerhöhung unter den in Ziffer 1.2.3 genannten Voraussetzungen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten geltend macht.

Die Risiko- und Verpflichtungserklärung muss darüber hinaus die Zusicherung des

Bauwerbers enthalten, eine später notwendige Kaminerhöhung vorzunehmen.

1.3 Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des 50 m-Radius um den Kamin Nachbargebäude auf die nach Bebauungsplan maximal zulässige Firsthöhe erhöht werden, ist der Kamin entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1.1 zu erhöhen.

 

Hinweis:

Im Fall der Nr. 1.2 wird die Genehmigungsbehörde die nachträgliche Kaminerhöhung in die Baugenehmigung mit aufnehmen. Im Freistellungsverfahren ist eine Ausnahme nach 1.2 nicht möglich, hierzu wäre ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren not-wendig.

Bei Ausschluss des Freistellungsverfahrens für lösemittelemittierende Betriebe könnte der Bereich ab Nr. 1.2 dann auch im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Im Hinblick auf diese 5m Regel muss in der Satzung § 2 Abs. 2 Nr. 6 die Regelung für Kamine auf 5 m zulässige Überschreitung erhöht werden.

Sonstige Anmerkungen:

a) BlmSchG-Anlagen sind nicht zulässig bzw. nur bei atypischen Fällen soweit keine der Flächen als Industriegebiet (GI) ausgewiesen wird. Planungsrechtlich sind nach dem Bundes-lmmissionsschutzqesetz genehmigungspflichtige Anlagen aber "normaler-weise" nur innerhalb von GI-Flächen zulässig.

b) Schalltechnische Untersuchung Bekon vom 13.02.2019\

- Nr. 6.1.1 dritter Absatz: Zusatzkontingente wurden 'nicht mehr vergeben => entfällt ei-gentlich.

- Begründung Seite 29: Schutz vor Verkehrslärm: Aktuelle DIN4109 ist von 2016/2018

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Einwendung des LRA, Untere Immissionsschutzbehörde, wird im Hinblick auf die Über-schreitung der Kaminhöhe bezogen auf die maximal festgesetzte Gesamthöhe um die immis-sionsschutzfachlich gebotenen 5,0 m Rechnung getragen.

In einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO sind, wie das Landratsamt selbst feststellt, nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig (§ 8 Abs. 1 BauNVO). BImSchG-pflich-tige Betriebe (insbesondere nach Ziffer 5 der 4. BImSchV) sind typischerweise nur in einem GI-Gebiet zulässig, sodass es nur in Ausnahmefällen zu der angesprochenen Konfliktsituation kommen kann.

Für den Fall, dass in der Nähe zu einem Betrieb mit luftverunreinigenden Emissionen tatsäch-lich zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachbargebäude errichtet werden sollte, dessen Gebäu-dehöhe so hoch ist, dass der immissionsschutzfachlich aus Sicht des LRA gebotene Höhen-abstand von 5,0 m unterschritten wird, kann das Landratsamt als zuständige untere Immissi-onsschutzbehörde erforderlichenfalls eine Anordnung im Einzelfall zur Erhöhung des Kamins auf der Grundlage des § 24 BImSchG treffen. Dies kann als Auflagenvorbehalt bei der Bauge-nehmigung bzw. BImSchG-Genehmigung eines luftverunreinigenden Betriebes aufgenommen werden. Hierfür wird ein Hinweis unter „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ in die textli-chen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.

Der Markt Mering bewertet den vom LRA angeführten, derzeit nicht absehbaren Konflikt im Rahmen für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des 50 m-Radius um den Kamin Nachbargebäude auf die nach Bebauungsplan maximal zulässige Firsthöhe erhöht werden, der Kamin entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1.1 zu erhöhen ist, als sicher bewältigbar.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, der Anregung zur zulässigen Überschreitung der Gesamthöhe um 5,0 m wird stattgegeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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