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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 12.04.2019:

mit Schreiben vom 06.03.2019 beteiligten Sie uns erneut zur Aufstellung des Bebauungspla-nes Nr. 67 "Gewerbepark Mering" des Marktes Mering. Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg nochmals die Fachstellen Immissionsschutz, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, Naturschutz, Bauordnung, Denkmalschutz, Verkehrswesen und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen dieser Fachstellen erhalten Sie anbei.

Weiteres zu Form und Inhalt:

1. Für die Festsetzung § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bebauungsplanes fehlt die Rechtsgrundlage. Sie ist daher nicht zulässig.

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Festsetzungen ist so zu formulieren, dass er § 23 Abs. 5 Bau NVO entspricht. Es ist zu konkretisieren, dass es für bauliche Anlagen gilt, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Es gibt Garagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

 

3. Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 2R04.2017 (Az.: 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung des Bebauungsplanes wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung).

 

4. Aus der Begründung lassen sich nicht die grundlegenden Festsetzungen des Bebauungs-planes in Form der Grundzüge der Planung entnehmen. Dies ist unter Verweis auf § 2 a BauGB zu ergänzen, da der Begründung dieses Bebauungsplanes auch eine Ausle-gungsfunktion zu kommt (z.B. bei einer späteren Entscheidung über Befreiungen).

 

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu 1: Dem berechtigten Einwand wird Rechnung getragen. Auf der Rechtsgrundlage § 19 Abs. 4, S. 3 BauNVO wird eine abweichende Bestimmung zu § 19 Abs. 4, S. 1 und 2 BauNVO getroffen.

Zu 2: Dem berechtigten Einwand wird Rechnung getragen. Für die erweiternde Festsetzung § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO besteht keine Rechtsgrundlage, da die Öffnungsklausel in § 23 Abs. 5 BauNVO nur eine einschränkende, keine erweiternde, Regelung ermöglicht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wiederholt nur die Regelung des § 23 BauNVO, sodass auf die Regelung in Abs. 2 insgesamt verzichtet wird.

Zu 3: Der Hinweis zur Ausfertigung des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

Zu 4: Die Begründung wird hinsichtlich der grundlegenden Festsetzungen durch die Ziffer 5.2 [Grundzüge der Planung] ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen zu 1, 2 und 4 stattzugeben.

Die Hinweise zu 3 werden zur Kenntnis genommen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

abwesend: MGR Becker

 

 

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