Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-Kameralistik ist der Jahresrechnung ein Rechenschaftsbericht beizufügen. Im Gegensatz zum Vorbericht des Haushaltsplans, der im Wesentlichen eine zusammengefasste Vorschau der Planung für das kommende Haushaltsjahr enthält, hat der Rechenschaftsbericht den tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft zum Inhalt.
Die nach Art. 102 GO erstelle Jahresrechnung ist nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt, er beschließt über die Entlastung.
Die Haushaltsstellen und Deckungsringe in beigefügten Listen sind im Haushaltsjahr 2017 überzogen.
Nach Art. 66 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 87 Nr. 4 bzw. Nr. 30 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Für die Entscheidung ist nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Geschäftsordnung der Gemeinde Schmiechen der erste Bürgermeister bis zu einem Betrag von 3.000 EUR
die über dem Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisters zustande gekommen Ansatzüberschreitungen bedürfen zudem der Genehmigung durch den Gemeinderat.