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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 15.04.2008 wurde auf dem Flurstück in der Gemarkung Steindorf der Abbau von Lößlehm und Quartärschotter auf einer Fläche von ca. 2,9 ha genehmigt. Es war darin eine Wiederverfüllung mit gering belastetem Aushub bis Z1.1 und eine Wiederherstellung der ursprünglichen Geländemorphologie zugelassen. Das Rekultivierungsziel war die Wiederherstellung von Ackerland sowie ein naturschutzfachlicher Ausgleich im Süden und Osten der Fläche auf insgesamt 9.240 m2

 

Die abbauende Firma beabsichtigt zur Verbesserung der Wiedernutzbarmachung die Verlagerung des südlichen Teils der Ausgleichsfläche in den östlichen Teil der Flurnummer:

 

Nach fast vollständiger Wiederverfüllung der genehmigten Grube mit vorwiegend bindigem Bodenmaterial war der tiefst gelegene Bereich von Staunässeerscheinungen und örtlich permanenten Wasserflächen gekennzeichnet. In diesem östlichen Bereich war ursprünglich eine Wiedernutzbarmachung als Ackerland geplant. Die auftretende Staunässe würde eine zukünftige landwirtschaftliche Nutzung jedoch extrem einschränken. Aus diesem Grund beantragt der Antragsteller die Verlagerung der im südlichen Bereich des Flurstücks geplanten Biotopfläche in den östlichen Rand des Flurstücks. Entlang der östlichen Grenze verläuft bereits eine ca. 10 Meter breite Heckenstruktur (1.750 m2), die als Teilausgleichsfläche für das Abbauprojekt dient. Durch die Verlagerung der südlichen gelegenen Ausgleichsfläche soll die bereits im Osten geschaffene Biotopstruktur durch ein Feuchtbiotop in Richtung Westen auf ca. 10.550 m2 vergrößert werden. Die ehemalige südlich gelegene Ausgleichsfläche soll hingegen als Acker genutzt werden.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:24.08.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:24.10.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:04.10.2018

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich existiert ein Nachbargrundstück, eine Unterschrift liegt nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die bereits vorgenomme Abgrabung ist nach Art. 6 BayAbgrG genehmigungspflichtig. Sie ist nach den §§ 29, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Vorhaben, dass „wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“, mit Bescheid vom 15.04.2008 genehmigt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 22.03.2007 erteilt. Die Genehmigung war nach Art. 9 9 BayAbgrG zu erteilen, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Abgrabungsgenehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren.

 

Die Änderung ist bauplanungsrechtlich nach diesen genannten Vorschriften ebenfalls zulässig. Ob das Vorhaben allerdings genehmigungsfähig ist, ist vom Landratsamt in Absprache mit der Fachabteilung Naturschutz und den weiteren Fachbehörden zu klären.

 

Aus Sicht der Gemeinde spricht grundsätzlich nichts gegen die beantragte Änderung, allerdings muss ausgeschlossen werden, dass angrenzende Wege und angrenzende landwirtschaftliche Flächen durchnässt werden. Außerdem wird vom Nachbarn immer wieder angemerkt, dass die Fläche wohl deutlich höher als genehmigt aufgefüllt wurde, Endzustand sollte die vor der Maßnahme vorhandene Höhenlage sein. Hierzu wurde das Landratsamt (Baukontrolle) von der Gemeinde gebeten, dies zu überprüfen. Laut Herrn Greppmeir (Baukontrolle LRA) scheint sich diese Vermutung zu bestätigen, eine abschließende Nachricht ist der Gemeinde allerdings nicht bekannt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Das Vorhaben ist grundsätzlich lt. VG genehmigungsfähig. Die Höhenlage muss jedoch beachtet werden und es dürfen keine Auswirkungen auf das Nachbargrundstück entstehen.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben nach den §§ 29, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und den Vorschriften des BayAbgrG zulässig ist.

 

Die Gemeinde Steindorf weist darauf hin, dass ausgeschlossen werden muss, dass angrenzende Wege und landwirtschaftliche Flächen durchnässt werden. Außerdem darf die Höhenlage des Flurstücks nach Abschluss der Maßnahme nicht die Höhenlage vor Beginn der Maßnahme überschreiten.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: 9:0

 

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